Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden: (1) In Österreich: a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen. b) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden. (2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, gilt: a) die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen Steuer dienen; b) Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind; c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind; d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen im anderen Staat stammend.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die 1. Bei einer in der Russischen Föderation ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Wenn eine in der Russischen Föderation ansässige Person Einkünfte bezieht oder Vermögen besitzt, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so wird der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen gezahlte Steuerbetrag von der Steuer, die von dieser Person in der Russischen Föderation erhoben wird, abgezogen. Dieser Abzug darf jedoch den Steuerbetrag, der von diesen Einkünften oder diesem Vermögen gemäß den Gesetzen und Vorschriften der Russischen Föderation ermittelt wird, nicht übersteigen.
2. Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person . Die Einkünfte und dürfen diese Einkünfte aus der Russischen Föderation sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so freigestellten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Für Dividenden gilt die Freistellung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Russischen Föderation ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, so rechnet Österreich auf deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Von Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen freigestellt, wenn deren Dividenden, falls solche gezahlt werden oder gezahlt worden wären, nach dem vorhergehenden Satz freizustellen sind oder wären.
2. Auf die vom Einkommen dieser Person von den nachstehenden aus der Russischen Föderation stammenden Einkünften und den dort. gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommen-, Körperschaft- und Vermögenssteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die russische Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen.
b) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Personangerechnet, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, gilt:
a) die nach dem russischem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;
b) Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar worden ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen im anderen Staat stammend.für
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die 1. In Ungarn wird die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich Ungarn ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Österreich auf nimmt Ungarn, unter Vorbehalt der Buchstaben b und c, diese Einkünfte und dieses Vermögen von der Besteue- rung aus.
b) Bezieht eine in Ungarn ansässige Person Einkünfte, die vom Einkommen nach Artikel 10 in der Schweiz besteuert werden können, so gewährt Ungarn einen Abzug von der Einkommenssteuer dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, in Höhe des Betrags der in der im Vereinigten Königreich Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entsprichtSteuer. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen.
b) Einkünfte Vermögen einer in Österreich Ungarn ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich Ungarn auszunehmen sind, dürfen können in Ungarn gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkom- men oder Vermögen der Person einbezogen werden.
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Ungarn besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vor- behalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Be- steuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwen- den, der Person einbezogen werdenanzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betref- fende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausge- nommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Ungarn nachgewiesen wird.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in Ungarn besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Per- son auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(2i) Vorbehaltlich in der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über die Anrechnung der nach Artikel 10 in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Ungarn erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer des Vereinigten Königreichs odernicht übersteigen, je nachdem, über der auf die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer BetriebstätteEin- künfte entfällt, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegtUngarn besteuert werden können,
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, gilt:oder
a(iii) die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen einer teilweisen Befreiung der Dividenden von Gewinnender schweizerischen Steuer, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder mindestens aber im Abzugsweg zu zahlende österreichische Abzug der in Ungarn erhobenen Steuer (bei Dividenden aber nicht vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz bestimmt die zu zahlende Steuer Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuer zwischenstaatlichen Abkommen des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die Bundes zur Vermeidung der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;
b) Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist Doppelbesteuerung und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werdenordnet das Verfah- ren.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer . Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen ansässige Gesellschaft Dividenden einer im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfenansässigen Gesellschaft, als aus Quellen so geniesst sie bei der Erhebung der Steuer des erstgenannten Staates auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft im anderen erstgenannten Staat stammendansässig wäre.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die 1. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich der Schweiz ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte Einkünfte, die nach diesem Abkommen im in den Vereinigten Königreich Staaten besteuert werdenwerden können, so rechnet Österreich nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Buchstaben b), c) und d) und des Absatzes 3, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; für Gewinne, mit denen sich Ab- satz 1 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) be- fasst, gilt diese Befreiung jedoch nur dann, wenn die Besteuerung dieser Gewinne in den Vereinigten Staaten nachgewiesen wird. Die Schweiz kann bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Ein- künfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Arti- kel 10 (Dividenden) in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag und vorbehaltlich des Buch- stabens c) eine Entlastung. Diese Entlastung besteht
(i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 (Dividenden) in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person zu erhebende Steuer den Betrag an, geschuldete schweizerische Steuer; der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizeri- schen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in den Verei- nigten Staaten erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durch- führung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte,
(i) für die nach Absatz 2 von Artikel 10 (Dividenden) oder nach Absatz 6 von Artikel 11 (Zinsen) keine Entlastung von der amerikanischen Quel- lensteuer gewährt wird, oder
(ii) die aufgrund von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen) in den Vereinigten Königreich Staaten besteuert werden dürfenkönnen, gewährt die Schweiz einen Abzug vom Bruttobetrag dieser Einkünfte in Hö- he der von den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer.
bd) Einkünfte einer Bezieht eine in Österreich ansässigen Personder Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach dem Abkommen Absatz 4 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) in den Verei- nigten Staaten besteuert werden können, so gewährt die Schweiz eine Entla- stung, die den Abzug der in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer und eine Befreiung von einem Drittel (1/3) des Nettobetrags dieser Einkünfte von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der schweizerischen Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werdenumfasst.
2. In den Vereinigten Staaten wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Einschränkungen (2unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen sollen) Vorbehaltlich rechnen die Vereinigten Staaten bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder einem Staatsbürger der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet Staaten den entsprechenden Betrag der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) schwei- zerischen Steuer an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an; im Falle einer Gesellschaft der Vereinigten Staaten, die über die Anrechnung mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft verfügt, von der sie in einem Gebiet außerhalb des Steuerjahr Dividenden bezieht, rechnen die Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von Staaten überdies den entsprechenden Betrag der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividendenschweizerischen Steuer, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, gilt:
a) die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von diese Gesell- schaft auf den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden, entrichtet hat, an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an. Der anrechenbare Betrag wird ermittelt aufgrund des Betrages der in der Schweiz gezahlten Steuer. Für die Durch- führung der Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer in den Vereinigten Staaten gelten die Steuern nach Absatz 2 Buchstabe a) wird und Absatz 3 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) als Einkommensteuern.
3. Ist eine in der Schweiz ansässige Person auch ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten, der auf seinen aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften oder Gewinnen der Einkommensteuer der Vereinigten Staaten unterliegt, so gilt folgen- des:
a) Die Schweiz wendet Absatz 1 an wie wenn der Betrag der in den Vereinig- ten Staaten auf diesen Einkünften oder Gewinnen gezahlten Steuer die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnetSteu- er wäre, die anhand derjenigen Gewinnegezahlt worden wäre, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, wenn die ansässige Person nicht ein Staatsbürger der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;Vereinigten Staaten wäre; und
b) Dividenden, für die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von Berechnung der Steuer des der Vereinigten Königreichs befreitStaaten auf diesen Einkünften oder Gewinnen rechnen die Vereinigten Staaten die in der Schweiz nach Anwendung von Buchstabe a) gezahlte oder geschuldete Steuer an die Ein- kommensteuer der Vereinigten Staaten an, wenn wobei durch die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen so gewährte An- rechnung der Betrag der Steuer der Vereinigten Staaten nicht unter den- jenigen Betrag herabgesetzt wird, der für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;Anwendung von Buchstabe a) berücksichtigt wird; und
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaftfür die Anwendung von Buchstabe b) gelten Einkünfte oder Gewinne, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt diesem Absatz genannt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen im der Schweiz stammend, soweit dies für die Vermeidung der Doppelbesteuerung dieser Einkünfte erforderlich ist; dieser Buchstabe findet jedoch keine Anwendung auf die Anrechnung von anderen Staat stammendals den in Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) genannten Steuern an die Steuer der Ver- einigten Staaten.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und dürfen können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich Ab- kommen in Russland besteuert werden, so rechnet Österreich nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteue- rung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Ein- kommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 3 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) werden nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tat- sächliche Besteuerung in der Russischen Föderation nachgewiesen wird.11
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Zinsen, die nach den Artikeln 10 oder 11 in Russland besteuert werden können, so ge- währt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10 und 11 in Russland erho- benen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person zu erhebende Steuer den Betrag an, ge- schuldete schweizerische Steuer; der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die in Russland besteu- ert werden können; oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden oder Zinsen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfenAbzug der in Russ- land erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden oder Zinsen. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durch- führung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
bc) Einkünfte Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Österreich Russland ansässigen PersonGesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesell- schaft in der Schweiz ansässig wäre. In Russland wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in Russland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so wird der Betrag der auf diesen Einkünften oder diesem 11 Letzter Satz eingefügt durch Art. VI des Prot. vom 24. Sept. 2011, von der Besteuerung BVers geneh- migt am 15. Juni 2012, in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl Kraft seit 9. Nov. 2012 (AS 2012 6647; BBl 2011 8955). Vermögen in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Schweiz gezahlten Steuer auf die in Russland erhobene Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, gilt:
a) die nach dem Recht Österreichs und angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird russischen Steuergesetzen und Vorschriften berechneten Betrag der auf die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, diese Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen dieses Vermögen entfallenden russischen Steuer dienen;
b) Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werdenübersteigen.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen im anderen Staat stammend.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die 1. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und dürfen können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich in Zypern besteuert werden, so rechnet Österreich nimmt die Schweiz, unter Vor- behalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Be- steuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwen- den, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betref- fende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausge- nommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Zypern nachgewiesen wird.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Arti- kel 10 in Zypern besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 an Zypern gezahlten Steuer auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende geschuldete Steuer; der anzurech- nende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer den Betrag annicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Zypern besteuert werden können, oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der fraglichen Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Vereinigten Königreich gezahlten Abzug der in Zypern erho- benen Steuer vom Einkommen Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfah- ren.
c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Zy- pern ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schwei- zerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
2. In Zypern wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Nach Massgabe der Gesetzgebung Zyperns über die Anrechung der ausländischen Steuer wird auf die zypriotische Steuer, die für Einkünfte aus der Schweiz oder von Veräußerungsgewinnen entsprichtaus dem in der Schweiz gehaltenen Vermögen geschuldet ist, eine Anrechung auf die nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen be- zahlte schweizerische Steuer gewährt. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten zypriotischen Steuer auf diesen Einkünften oder diesem Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen.
b) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, gilt:
a) die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;
b) Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen im anderen Staat stammend.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen.
b) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) Vorbehaltlich Nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen GrundsätzeGrunds‰tze) des Vereinigten Kˆnigreichs über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb Hoheitsgebiet ausserhalb des Vereinigten Königreichs Kˆnigreiches zu zahlenden zahlende Steuer auf die Steuer Steuern des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, Kˆnigreichs oder über die Befreiung von der Steuer einer aus einem Hoheitsgebiet ausserhalb des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus Kˆnigreichs stammenden Dividende oder der Gewinne einer in einem Gebiet außerhalb Hoheitsgebiet ausserhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, giltKˆnigreichs liegenden Betriebsst‰tte:
a) wird die nach dem Recht Österreichs Liechtensteins und in Übereinstimmung ‹bereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen Ver‰usserungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs Liechtensteins unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische liechtensteinische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuer Steuern des Vereinigten Königreichs Kˆnigreiches angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne Ver‰usserungsgewinne berechnet wirdwerden, die der Berechnung der österreichischen liechtensteinischen Steuer dienen;
b) Dividendenwird eine Dividende, die von einer in Österreich ansässigen Liechtenstein ans‰ssigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Kˆnigreich ans‰ssige Gesellschaft gezahlt werdenwird, sind von der Steuer Steuern des Vereinigten Königreichs Kˆnigreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar Steuerbefreiung anzuwenden ist und die Voraussetzungen für die Befreiung Steuerbefreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Kˆnigreiches erfüllt sindwerden;
c) werden die Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die Liechtenstein liegenden Betriebsst‰tte eines im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind Kˆnigreich ans‰ssigen Unternehmens von der Steuer Steuern des Vereinigten Königreichs Kˆnigreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar Steuerbefreiung anzuwenden ist und die Voraussetzungen für die Befreiung Steuerbefreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Kˆnigreiches erfüllt sindwerden;
d) sind Dividendenwird im Falle einer Dividende, die nach dem vorstehenden Buchstaben b) nicht steuerbefreit ist und die von einer in Österreich ansässigen Liechtenstein ans‰ssigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Kˆnigreich ans‰ssige Gesellschaft gezahlt werdenwird, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert Prozent der Stimmrechte stimmberechtigten Anteile der die Dividenden Dividende zahlenden Gesellschaft kontrollierth‰lt, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der unter Buchstabe a) genannten Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische liechtensteinische Steuer herangezogenangerechnet, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen mussfür ihre Gewinne, aus denen die Dividenden diese Dividende gezahlt werdenwird, zahlen muss.
(2. Vorbehaltlich der Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung, jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grunds‰tze, wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
a) Bezieht eine in Liechtenstein ans‰ssige Person Einkünfte oder hat sie Vermˆgen und kˆnnen diese Einkünfte oder dieses Vermˆgen nach diesem Abkommen im Vereinigten Kˆnigreich besteuert werden, so nimmt Liechtenstein vorbehaltlich der Buchstaben b) und c) diese Einkünfte oder dieses Vermˆgen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermˆgen der Person das ausgenommene Einkommen oder Vermˆgen berücksichtigen.
b) Bezieht eine in Liechtenstein ans‰ssige Person Einkünfte, die nach den Βestimmungen der Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 14, 15 und Artikel 16 dieses Abkommens im Vereinigten Kˆnigreich besteuert werden kˆnnen, so rechnet Liechtenstein auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der nach dem Recht des Vereinigten Kˆnigreichs und den Bestimmungen dieses Abkommens gezahlten Steuern entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch die liechtensteinische Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem Vereinigten Kˆnigreich bezogenen Einkünfte entf‰llt.
c) Einkünfte von Dividenden im Sinne von Artikel 10, die von einer im Vereinigten Kˆnigreich ans‰ssigen Gesellschaft an eine in Liechtenstein ans‰ssige Gesellschaft gezahlt werden und die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind, sind in Liechtenstein von der Besteuerung ausgenommen.
3) . Für Zwecke der Absätze Abs‰tze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne Ver‰usserungsgewinne, einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, ans‰ssigen Person und die nach in ‹bereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfenkˆnnen, als Gewinne, Einkünfte und Ver‰usserungsgewinne, die aus Quellen im anderen Staat stammendstammen.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich in Neuseeland besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 20 in Neuseeland besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich in Neuseeland gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer Xxxxxx nicht übersteigen, der auf die aus Neuseeland bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen.
b) Einkünfte Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
d) Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Neuseeland dieses Abkommen so anwendet, dass Neuseeland diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.
(2) In Neuseeland: Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) gesetzlichen Bestimmungen Neuseelands über die Anrechnung der in einem Gebiet Land außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Neuseelands gezahlten Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oderneuseeländische Einkommensteuer (die den allgemeinen Grundsatz dieses Artikels nicht berühren), je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, gilt:
a) wird die nach dem österreichischem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende gezahlte österreichische Steuer in Bezug auf Einkünfte, die eine in Neuseeland ansässige Person aus österreichischen Quellen bezieht (ausgenommen die bei Dividenden aber nicht gezahlte Steuer in Bezug auf die zu zahlende Steuer von den GewinnenGewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird ), auf die für diese Einkünfte zu zahlende neuseeländische Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;
b) Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen im anderen Staat stammend.
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Samples: Tax Agreement
Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich in Bosnien und Herzegowina besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Bosnien und Herzegowina besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich in Bosnien und Herzegowina gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Bosnien und Herzegowina bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Bosnien und Herzegowina dieses Abkommen so anwendet, dass Bosnien und Herzegowina diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder die Absätze 2 der Artikel 10, 11 und 12 auf diese Einkünfte anwendet.
(2) In Bosnien und Herzegowina: Bezieht eine in Bosnien und Herzegowina ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Bosnien und Herzegowina
a) auf die Veräußerungsgewinne entfälltvom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen.der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht;
b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.
(3) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, gilt:
a) die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;
b) Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen im anderen Staat stammend.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die 1. In der Republik Aserbaidschan wird die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:: Bezieht eine in der Republik Aserbaidschan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet die Republik Aserbaidschan die in der Schweiz gezahlte Steuer an die von dieser Person in der Republik Aser- baidschan auf dem gleichen Vermögen oder den gleichen Einkünften erhobene aserbaidschanische Steuer an. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Steuer- betrag, der vor der Anrechnung der schweizerischen Steuer im Einklang mit dem Recht und den Steuergesetzen der Republik Aserbaidschan auf diesem Vermögen oder diesen Einkünften ermittelt worden ist, nicht übersteigen.
(1) 2. In Österreichder Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Ver- mögen und dürfen können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich Ab- kommen in der Republik Aserbaidschan besteuert werden, so rechnet Österreich nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansäs- sigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Be- steuerung ausgenommen wären. Für Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 gilt diese Befreiung nur dann, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in der Republik Aserbaidschan nachgewiesen ist.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Li- zenzgebühren, die nach Artikel 10, 11 oder 12 in der Republik Aserbaidschan besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in der Republik Aserbaidschan erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansäs- sigen Person zu erhebende Steuer den Betrag an, geschuldeten schweizerischen Steuer; der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die in der Republik Aserbaidschan besteuert werden können; oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfenAbzug der in der Republik Aserbaidschan erhobenen Steuer vom Brut- tobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.
bc) Einkünfte einer Eine in Österreich ansässigen Personder Schweiz ansässige Gesellschaft, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, gilt:
a) die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;
b) Dividenden, die von einer in Österreich der Republik Aserbaidschan ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werdenbezieht, sind von geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer des Vereinigten Königreichs befreitauf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden zahlende Gesellschaft kontrolliert, nicht nach in der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werdenSchweiz ansässig wäre.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen im anderen Staat stammend.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In ÖsterreichIm Rahmen der Rechtsvorschriften Irlands über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) wird folgende Steueranrechnung gewährt:
a) Bezieht Die nach dem Recht Deutschlands und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Deutschlands unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende deutsche Steuer (bei Dividenden jedoch nicht die Steuern von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die irischen Steuern angerechnet, die anhand der Gewinne, Einkünfte oder Veräußerungsgewinne berechnet werden, die der Berechnung der deutschen Steuer dienen;
b) Bei Dividenden, die von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich Irland ansässige Person Gesellschaft gezahlt werden, welcher unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 Prozent der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft gehören, wird in die Anrechnung (neben den nach Buchstabe a anrechnungsfähigen deutschen Steuern) auch die deutsche Steuer einbezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zu entrichten hat, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
c) Für Zwecke der Buchstaben a und b gelten Gewinne, Einkünfte und dürfen diese Einkünfte Veräuße- rungsgewinne einer in Irland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die im Vereinigten Königreich in Deutschland besteuert werden dürfenkönnen, als aus deutschen Quellen stammend.
bd) Einkünfte einer in Österreich Irland ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich Irland auszunehmen sind, dürfen können gleichwohl in Österreich Irland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über die Anrechnung der Bei einer in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf Deutschland ansässigen Person wird die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, giltwie folgt festgesetzt:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Irland sowie die in Irland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach dem diesem Abkommen tatsächlich in Irland besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Irland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungs- grundlage Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die irische Steuer angerechnet, die nach irischem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden für diese Einkünfte gezahlt werden) wird auf die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;worden ist:
baa) Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sindnicht unter Buchstabe a fallen;
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen im anderen Staat stammend.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetzgebung betref- fend die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, wird die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreichbeseitigt:
a) Bezieht eine in Österreich Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Ver- mögen und dürfen können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich Ab- kommen in der Schweiz besteuert werden, so nimmt Liechtenstein vorbe- haltlich des Buchstaben b diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person das ausgenommene Einkommen oder Vermögen berücksichtigen. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Be- steuerung in der Schweiz nachgewiesen wird.
b) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte, die nach den Arti- keln 10 und 16 in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Österreich Liech- tenstein die in der Schweiz erhobene Steuer auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person geschuldete liechtensteinische Steuer an; der anzu- rechnende Betrag darf jedoch den Teil, der vor der Anrechnung ermittelten liechtensteinischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Schweiz besteuert werden können.
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Ab- kommen in Liechtenstein besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwen- den, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betref- fende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausge- nommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Liechtenstein nachgewiesen wird.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Arti- kel 10 in Liechtenstein besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Liechtenstein erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, geschuldete schweizeri- sche Steuer; der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die in Liechtenstein besteuert werden kön- nen,
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfenAbzug der in Liechtenstein erhobenen Steu- er vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfah- ren.
b) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, gilt:
a) die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;
b) Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an 3. Bezieht eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen ansässige Gesellschaft Dividenden einer im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfenansässigen Gesellschaft, als aus Quellen so geniesst sie bei der Erhebung der Steuer des erstgenannten Staates auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft im anderen erstgenannten Staat stammendansässig wäre.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die 1. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich der Schweiz ansässige Person Einkünfte Einkünfte, die nach diesem Ab- kommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Buchstaben b), c) und dürfen d) und des Absatzes 3, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; für Gewinne, mit denen sich Absatz 1 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) befasst, gilt diese Befreiung jedoch nur dann, wenn die Besteuerung dieser Gewinne in den Ver- einigten Staaten nachgewiesen wird. Die Schweiz kann bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteu- erung ausgenommen wären.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach diesem Abkommen im Artikel 10 (Dividenden) in den Vereinigten Königreich Staaten besteuert werdenwerden können, so rechnet Österreich gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag und vorbehaltlich des Buchstabens c) eine Entlastung. Diese Entlastung besteht:
(i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 (Dividenden) in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, ansässigen Per- son geschuldete schweizerische Steuer; der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die in den Verei- nigten Staaten besteuert werden können, oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in den Vereinig- ten Staaten erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durch- führung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ord- nen.
c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte:
(i) für die nach Absatz 2 von Artikel 10 (Dividenden) oder nach Absatz 6 von Artikel 11 (Zinsen) keine Entlastung von der amerikanischen Quel- lensteuer gewährt wird, oder
(ii) die aufgrund von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen) in den Vereinigten Königreich Staaten besteuert werden dürfenkönnen, gewährt die Schweiz einen Abzug vom Bruttobetrag dieser Einkünfte in Höhe der von den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer.
bd) Einkünfte einer Bezieht eine in Österreich ansässigen Personder Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach dem Abkommen Absatz 4 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) in den Vereinig- ten Staaten besteuert werden können, so gewährt die Schweiz eine Entlastung, die den Abzug der in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer und eine Be- freiung von einem Drittel (1/3) des Nettobetrags dieser Einkünfte von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der schweizerischen Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werdenumfasst.
2. In den Vereinigten Staaten wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Einschränkungen (2unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen sollen) Vorbehaltlich rechnen die Vereinigten Staaten bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder einem Staatsbürger der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet Staaten den entsprechenden Betrag der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) schweize- rischen Steuer an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an; im Falle einer Gesellschaft der Vereinigten Staaten, die über die Anrechnung mindestens 10 vom Hundert der stimm- berechtigten Anteile einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft verfügt, von der sie in einem Gebiet außerhalb des Steuerjahr Dividenden bezieht, rechnen die Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von Staaten überdies den entsprechenden Betrag der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividendenschweizerischen Steuer, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, gilt:
a) die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von diese Gesellschaft auf den GewinnenGe- winnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden, entrichtet hat, an die Einkommens- teuer der Vereinigten Staaten an. Der anrechenbare Betrag wird ermittelt aufgrund des Betrages der in der Schweiz gezahlten Steuer. Für die Durchführung der Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer in den Vereinigten Staaten gelten die Steuern nach Absatz 2 Buchstabe a) wird und Absatz 3 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fal- lende Steuern) als Einkommensteuern.
3. Ist eine in der Schweiz ansässige Person auch ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten, der auf seinen aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften oder Ge- winnen der Einkommensteuer der Vereinigten Staaten unterliegt, so gilt folgendes:
a) Die Schweiz wendet Absatz 1 an wie wenn der Betrag der in den Vereinigten Staaten auf diesen Einkünften oder Gewinnen gezahlten Steuer die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnetwäre, die anhand derjenigen Gewinnegezahlt worden wäre, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, wenn die ansässige Person nicht ein Xxxxxx- bürger der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;Vereinigten Staaten wäre; und
b) Dividenden, für die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von Berechnung der Steuer des der Vereinigten Königreichs befreitStaaten auf diesen Einkünften oder Gewinnen rechnen die Vereinigten Staaten die in der Schweiz nach An- wendung von Buchstabe a) gezahlte oder geschuldete Steuer an die Einkom- mensteuer der Vereinigten Staaten an, wenn wobei durch die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen so gewährte Anrech- nung der Betrag der Steuer der Vereinigten Staaten nicht unter denjenigen Be- trag herabgesetzt wird, der für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;Anwendung von Buchstabe a) berücksichtigt wird; und
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaftfür die Anwendung von Buchstabe b) gelten Einkünfte oder Gewinne, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt diesem Absatz genannt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen im der Schweiz stammend, soweit dies für die Vermeidung der Doppelbesteuerung dieser Einkünfte erforderlich ist; dieser Buchstabe findet jedoch keine Anwendung auf die Anrechnung von anderen Staat stammendals den in Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) genannten Steuern an die Steuer der Verei- nigten Staaten.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In ÖsterreichIm Fall Österreichs:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich in Kosovo besteuert werden, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich in Kosovo gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfälltEinkünfte, die im Vereinigten Königreich in Kosovo besteuert werden dürfen, entfällt.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person, die in Kosovo eine nachhaltige aktive Geschäftstätigkeit ausübt, Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach Artikel 7 in Kosovo besteuert werden, so nimmt Österreich ungeachtet der lit. a diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
d) Lit. b gilt nicht für Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, wenn Kosovo dieses Abkommen so anwendet, dass Kosovo diese Einkünfte von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10 oder des Artikels 11 auf diese Einkünfte anwendet.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, giltIm Fall Kosovos:
a) die Bezieht eine in Kosovo ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnenin Österreich besteuert werden, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird so rechnet Kosovo auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnetden Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten kosovarischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die anhand derjenigen Gewinnein Österreich besteuert werden dürfen, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;entfällt.
b) Dividenden, die von Einkünfte einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat Kosovo ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfenvon der Besteuerung in Kosovo auszunehmen sind, als aus Quellen im anderen Staat stammenddürfen gleichwohl in Kosovo bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die 1. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich der Schweiz ansässige Person Einkünfte und dürfen können diese Einkünfte nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich in Sambia besteuert werden, so rechnet Österreich nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte von der Be- steuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Be- steuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Sambia nachgewiesen wird.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in Sambia besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Ent- lastung. Die Entlastung besteht:
(i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Sambia er- hobenen Steuer an die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, geschuldete schweizerische Steuer; der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht über- steigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Sambia besteuert werden können,
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der Dividenden, Zinsen oder Lizenzge- bühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Sambia erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfah- ren.
c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Dividenden einer in Sambia ansässigen Gesellschaft, so geniesst sie bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz an- sässig wäre.
d) Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen anwendet, um sol- che Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, oder wenn er Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 für solche Einkünfte anwendet.
2. In Sambia wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in Sambia ansässige Person Einkünfte aus der Schweiz, die nach die- sem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so wird die auf diesen Einkünften in der Schweiz gezahlte Steuer auf die von dieser Person geschuldete sambische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der sambischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die im Vereinigten Königreich in der Schweiz besteuert werden dürfenkönnen.
b) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, gilt:
a) die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;
b) Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen im anderen Staat stammend.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die (1) Bei in der Türkei ansässigen Personen wird die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht Unter Beachtung der Vorschriften des türkischen Rechts über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb der Türkei zu entrichtenden Steuer auf die türkische Steuer (in der jeweils geltenden, die tragenden Prinzipien dieses Abkommens wahrenden Fassung) wird die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu entrichtende deutsche Steuer auf Einkünfte (einschließlich der Gewinne und Veräußerungsgewinne), die eine in Österreich der Türkei ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werdenaus Quellen innerhalb Deutschlands bezieht, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende türkische Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entsprichtauf solche Einkünfte angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten türkischen Steuer nicht übersteigen, der auf die solche Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen.
b) Einkünfte einer in Österreich der Türkei ansässigen Person, die nach dem diesem Abkommen von der Besteuerung in Österreich der Türkei auszunehmen sind, dürfen können gleichwohl in Österreich der Türkei bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über Bei in Deutschland ansässigen Personen wird die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, giltDoppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Türkei ausgenommen, die nach dem diesem Abkommen in der Türkei besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die türkische Steuer angerechnet, die nach türkischem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden für diese Einkünfte gezahlt werden) wird auf die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;
b) Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig worden ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen im anderen Staat stammend.:
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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen
Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die 1. Im Falle Österreichs wird die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich in der Ukraine besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10, 11 und 12 in der Ukraine besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich in der Ukraine gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Ukraine bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a, die von einer in der Ukraine ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
d) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die in Österreich als Einkünfte betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens in der Ukraine zu besteuern sind, dürfen dessenungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn die Ukraine diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Steuer befreit.
2. Im Falle der Ukraine wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des ukrainischen Rechts über die Beseitigung der außerhalb der Ukraine angefallenen Steuerbelastung (welche das allgemeine Grundprinzip nicht beeinflussen), wird die nach österreichischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder direkt gezahlte oder im Abzugswege einbehaltene österreichische Steuer auf Gewinne, Einkünfte oder Vermögen aus österreichischen Quellen auf alle ukrainischen Steuern angerechnet, die sich auf dieselben Gewinne, dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen beziehen, für die die österreichische Steuer ermittelt wurde. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Veräußerungsgewinne entfälltEinkünfte, die im Vereinigten Königreich in Österreich besteuert werden dürfendürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.
b) Einkünfte In Sinne von lit. a dieses Absatzes gelten von einer in der Ukraine ansässigen Person bezogene Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne, die nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen, als aus österreichischen Quellen stammend.
3. Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, gilt:
a) die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;
b) Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen im anderen Staat stammend.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die 1. In China wird die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich China ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte aus der Schweiz, so rech- net China den nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich in der Schweiz zu entrichtenden Betrag der Steuer auf diesen Einkünften auf die von dieser Person erhobene chinesische Steuer an. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den nach den chinesischen Steuergesetzen und Vorschriften berechneten Betrag der chine- sischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.
b) Sofern es sich bei den Einkünften aus der Schweiz um Dividenden handelt, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in China ansässige Gesellschaft zahlt, der wenigstens 20 Prozent der Aktien der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, so wird die von der die Dividenden zahlen- den Gesellschaft in der Schweiz entrichtete Einkommensteuer bei der Steu- eranrechnung berücksichtigt.
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in China besteuert werden, so rechnet Österreich nimmt die Schweiz, unter Vorbe- halt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwen- den, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betref- fende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausge- nommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in China nachgewiesen wird.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Li- zenzgebühren, die nach Artikel 10, 11 oder 12 in China besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in China erho- benen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person zu erhebende Steuer den Betrag an, geschuldete schweizerische Steuer; der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die in China besteuert werden können,
(ii) in einer pauschalen, nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Unterabsatz (i) erwähnten Entlastung Rechnung trägt, oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der Dividenden, Zinsen oder Lizenzge- bühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfenAbzug der in China erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfah- ren.
bc) Einkünfte einer Eine in Österreich ansässigen Personder Schweiz ansässige Gesellschaft, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, gilt:
a) die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;
b) Dividenden, die von einer in Österreich China ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werdenbezieht, sind von geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer des Vereinigten Königreichs befreitauf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, die ihr zustehen würden, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach zahlende Gesell- schaft in der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werdenSchweiz ansässig wäre.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen im anderen Staat stammend.
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