Vermögen des bedürftigen Elternteils Musterklauseln

Vermögen des bedürftigen Elternteils. Haben die unterhaltsbedürftigen Eltern Vermögen, so ist dies für die Befriedigung eines unter- haltsrechtlichen Eigenbedarfs einzusetzen13. Dies gilt uneingeschränkt, soweit das Vermögen zumutbar verwertet werden kann14. Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung kann gegeben sein, wenn auch unter Beachtung berechtigter Interessen des Unterhaltspflichtigen (oder des Sozialhilfeträgers) eine Verwertung des Vermögens des Unterhaltsbedürftigen nicht verlangt werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt können nur temporäre Verwertungshindernisse eine Rolle spielen, so bei marktfähigen Vermögenspositionen eine voraussichtlich vorübergehende Marktschwäche. Bei Immobilienvermögen kann die Verwertung eingeschränkt sein, wenn die Immobilie vom Gatten des Unterhaltsbedürftigen bewohnt wird15. Steht die Immobilie im Alleinei- gentum des Unterhaltsbedürftigen, kann dessen Gatte die Verwertung der Immobilie vielfältig erschweren oder verhindern. Eine Veräußerung durch den Unterhaltsberechtigten kann an § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB scheitern, wenn der in der Wohnung verweilende Gatte seine Zustimmung zur Veräußerung nicht erteilt. Gänzlich schwierig wird die Verwertung des Vermögens, wenn der nicht pflegebedürftige – aber auch leistungsunfähige und unvermögende – Gatte einen Schei- dungsantrag stellt oder vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 BGB stellt. Die Gefährdung einer Zugewinnausgleichsforderung eines Ehegatten stellt anerkanntermaßen einen Grund dar, die Zustimmung nach § 1365 BGB zu verweigern16, auch wenn oftmals andere und gleich effi- ziente Mittel zur Erreichung des Ziels zur Verfügung stehen. Da letztlich jedoch der andere Ehe- gatte dem unterhaltsbedürftigen vor Inanspruchnahme der Kinder vorrangig unterhaltspflichtig ist, würde auch eine Blockade der Vermögensverwertung nichts an dem Umstand ändern, dass - gegebenenfalls unter Verzehr des im Zugewinnausgleich übertragenen Vermögens – das gesam- te Vermögen des Unterhaltsbedürftigen verzehrt werden kann. In diesen Fällen kommt auch die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe nach § 90 SGB XII durch den Sozialhilfeträger in Betracht. Ein Schonvermögen des Unterhaltsbedürftigen existiert nur in sehr engen Grenzen. So ist anerkannt, dass Grabpflegekosten17, die vom Unterhaltsbedürftigen einem Beerdigungsunter- nehmen treuhänderisch übergeben wurden als Schonvermögen anzuerkennen seien18 und daher nicht für den Unterhaltsbedarf zu verbrauchen sind, da die postmortale Versorgung Ausfluss der grundrechtlich geschützten ...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.