Vernehmlassung Musterklauseln

Vernehmlassung. Hat die Struktur eines Emittenten eine wesentliche Änderung erfahren, die nicht in einem geprüften Abschluss dargestellt ist, müssen im Prospekt zu- sätzliche Finanzinformationen veröffentlicht werden. Dasselbe gilt, wenn die Strukturveränderung infolge einer konkret beabsichtigten Transaktion eintritt. Die Offenlegung richtet sich nach der von der zuständigen Prüfstelle zu erlas- senden Richtlinie zu Pro forma-Finanzinformationen. Falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, ist eine Negativerklärung in den Prospekt aufzunehmen.
Vernehmlassung. Gemäss der üblichen Praxis im Zusammenhang mit internationalen Abkommen wurde keine Vernehmlassung durchgeführt. Die betroffenen Stellen und Verbän- de wurden aber während den Verhandlungen laufend konsultiert.
Vernehmlassung. Solothurn Top 5 | 7 Der Fusionsvertrag Solothurn Top 5 | 8 Solothurn Top 5 | 9
Vernehmlassung. Wertpapierhäuser haben der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäfts- jahres eine Aufstellung der Personen einzureichen, die eine qualifizierte Beteiligung an ihnen haben. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteili- gungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Verände- rungen gegenüber dem Vorjahr. Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätz- lich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen.
Vernehmlassung. Überträgt ein Finanzinstitut Aufgaben auf einen Dritten im Ausland, so hat es mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass das Berufsgeheimnis und der Datenschutz nach schweizerischem Recht eingehalten werden. Leitet es Daten von Vertragspartnern an einen Dritten im Ausland weiter, so muss es diese darüber informieren.
Vernehmlassung. Sie müssen über das Personal verfügen, das ihrer Tätigkeit angemessen und entspre- chend qualifiziert ist.
Vernehmlassung. Erhöht die Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen die Risiken bei Vermögensver- waltern und Trustees, so ist diesen im Rahmen der Aufsicht (Art. 61 und 62 FINIG) Rechnung zu tragen.
Vernehmlassung. Die Unabhängigkeit des Risikomanagements und der internen Kontrolle von ertrags- orientierten Tätigkeiten ist nicht erforderlich, wenn der Vermögensverwalter oder Trustee:
Vernehmlassung. Unterliegen die Vermögensverwalter und Trustees strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.
Vernehmlassung. Verwalter von Kollektivvermögen müssen ein besonderes Organ für die Oberlei- tung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen. Die FINMA kann, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es rechtfertigen, Ausnahmen gewähren, insbesondere bei einem jährli- chen Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken.