Vernehmlassung Musterklauseln

Vernehmlassung. Hat die Struktur eines Emittenten eine wesentliche Änderung erfahren, die nicht in einem geprüften Abschluss dargestellt ist, müssen im Pros- pekt zusätzliche Finanzinformationen veröffentlicht werden. Dasselbe gilt, wenn die wesentliche Strukturveränderung infolge einer konkret be- absichtigten Transaktion eintritt. Die Offenlegung richtet sich nach der von der zuständigen Prüfstelle zu erlassenden Richtlinie zu Pro forma- Finanzinformationen.
Vernehmlassung. In ihrer Sitzung vom 16. Mai 2006 hat die Regierung den Vernehmlassungs- bericht betreffend die vollumfängliche Modernisierung des Sachenrechts samt der damit notwendig gewordenen Anpassungen in mehreren Gesetzen verschiedenen Verbänden und Organisationen zur Stellungnahme bis zum 18. August 2006 ü- bermittelt. Teilinhalt dieses umfangreichen Vernehmlassungsberichts war unter anderem auch die Umsetzung der Finanzsicherheiten-Richtlinie. Von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme wurde rege Gebrauch ge- macht. Die Vernehmlassungsteilnehmer haben die umfassende Revision des Sa- chenrechts und damit zusammenhängender Gesetze sehr begrüsst und verschie- dene Anregungen dazu gemacht. Diese wurden seitens des Ressorts Justiz bereits ausgewertet und sind in einen Bericht und Antrag eingeflossen. Mit der Verab- schiedung des entsprechenden Bericht und Antrags zu Handen des Landtags wird jedoch noch zugewartet, da dieser in einem Teilbereich bereits auf die bevor- stehende Revision des schweizerischen Sachenrechts, welches traditionsgemäss als Rezeptionsgrundlage für unser Sachenrecht dient, abgestimmt ist, diese Revi- sion jedoch vom Bundesrat noch nicht zu Händen der Räte verabschiedet worden ist. Dies sollte jedoch in den nächsten Monaten der Fall sein. Um die Umsetzung der Finanzsicherheiten-Richtlinie dennoch voranzubringen, werden die diesbezüglich vorgeschlagenen Regelungsinhalte mit der gegenständ- lichen Vorlage vorgezogen und dem Landtag zur Behandlung vorgelegt. Dies ist ohne weiteres möglich, da keine Auswirkungen auf die anderen Bereiche der Sa- chenrechtsrevision zu sehen sind.
Vernehmlassung. Reichen die erhaltenen Informationen nicht aus, um die Angemessenheit zu beurtei- len, so weist die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler die Ver- sicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer darauf hin, dass keine Beurtei- lung der Angemessenheit erfolgt.
Vernehmlassung falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüsse abgewählt bzw. entlassen, nicht wie- dergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offenle- gung der entsprechenden Gründe.
Vernehmlassung. Wertpapierhäuser haben der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäfts- jahres eine Aufstellung der Personen einzureichen, die eine qualifizierte Beteiligung an ihnen haben. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteili- gungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Verände- rungen gegenüber dem Vorjahr. Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätz- lich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen.
Vernehmlassung. Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der Werte der Effekten in Franken nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c–e FIDLEG ist der Beginn des jeweiligen Angebots. Liegen zu diesem Zeitpunkt noch keine Angaben zum Emissionsvolumen oder Emis- sionskurs vor oder können diese nicht in Bandbreiten festgestellt werden, so ist der Zeitpunkt der Festlegung des Emissionsvolumens oder Emissionskurses massgebend.
Vernehmlassung. Modalitäten der Rückzahlung.
Vernehmlassung. Die Übertragung ist so auszugestalten, dass die Fondsleitung, ihre interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können.
Vernehmlassung. Aufschub der Beendigung von Rückversicherungsverträgen
Vernehmlassung. Die Registrierungsstelle bewahrt die der Registrierung zugrunde liegenden Doku- mente und Unterlagen während zehn Jahren auf.