Verpackung und Transport Musterklauseln

Verpackung und Transport. Der Lieferant ist zu sachgemäßer (evtl. vorgeschriebener) Verpackung und ausreichender Deklaration verpflichtet. Der Lieferant hat die für die Abwicklung des Vertrages günstigste Versandart zu wählen, soweit nicht anders vereinbart. Es dürfen nur umweltfreundliche und möglichst recyclebare Verpackungen zum Einsatz gelangen.
Verpackung und Transport. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Transportversicherung sind Oerlikon rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport der Erzeugnisse oder der Frachtdokumente am Bestimmungsort sind unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Besteht hinsichtlich des Transportes und der Verpackung keine gesonderte Vereinbarung, so wird der Transport in der Verpackung, in der das Material vom Kunden angeliefert wurde, nach Bearbeitung rück versendet. Kann die Verpackung nicht mehr verwendet werden, stellt Oerlikon eine Verpackung zur Verfügung und wird diese dem Kunden in Rechnung gestellt. Ohne gesonderte Vereinbarung bestimmt Oerlikon die Transportart und den Transportweg unter Ausschluss jeglicher Haftung. Es besteht keine Verpflichtung die billigste Beförderungsart zu wählen. Die Ware wird auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten versichert.
Verpackung und Transport. 1. Die Güter werden von den Lieferanten/Sublieferanten ordentlich verpackt, geschützt transportiert, sodass diese in gutem Zustand, mit den vereinbarten Einheiten, Anzahl, Menge und Abmessungen geliefert und auf sichere Weise geladen und entladen werden können. 2. Der Lieferant ist für die Einhaltung der nationalen, inter- nationalen und supranationalen Vorschriften in Bezug auf die Verpackung und den Transport verantwortlich. 3. Sofern JTE diesbezüglich keine vorherige schriftliche Zu- stimmung erteilt hat, ist ein Zuschlag für die Verpackung nicht erlaubt. 4. Wenn sich der Lieferant in Bezug auf die Verpackungen nicht an die Verpflichtungen entsprechend der Beschrei- bung in diesem Artikel hält, ist JTE berechtigt, die betreffenden Güter nicht entgegenzunehmen. Eventuelle von JTE oder im Namen von JTE unterzeichnete Empfangs- bestätigungen, die bestätigen, dass die Güter empfangen wurden, ändern nichts an den vorgenannten Pflichten des Lieferanten. 5. JTE kann vom Lieferanten jederzeit verlangen, Ver- packungsmaterialien auf Kosten des Lieferanten zurück- zunehmen. Der Lieferant ist in dem Fall auf eigene Kosten und Gefahr für die Verarbeitung und Vernichtung der Verpackungsmaterialien verantwortlich. 6. Geliehene Verpackungen werden auf Gefahr und Risiko des Lieferanten zurückgesendet.
Verpackung und Transport. 4.1 Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Verpackung, unter Berücksichtigung der jeweiligen Versandart, verantwortlich und beweispflichtig. Soweit nicht gesondert geregelt, ist der Lieferant auf seine Kosten verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Leistungsort für die Rücknahme der Verpackungen ist der Übergabeort der Ware. 4.2 Lieferscheine sind von außen an der Verpackung zu befestigen und müssen die Bestellnummer, die Artikelbezeichnung mit Teilenummer, die Liefermengen sowie Hinweise auf etwaige Teillieferungen enthalten. Lieferungen, die aus mehreren Teilen bzw. Kolli bestehen, sind als zusammengehörig zu kennzeichnen. 4.3 Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versandkosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit LAT keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Lieferanten. 4.4 Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Lieferant die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines vom Lieferanten bestätigten Xxxxxxxxxxxxx etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. 4.5 Der Transport der zu liefernden Waren erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Es wird ihm anheimgestellt, für eine Versicherung zu sorgen.
Verpackung und Transport. 5.1 Emballage et transport
Verpackung und Transport. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Transportversicherung sind Eifeler rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn der Transporteur von Xxxxxxx beauftragt und / oder bezahlt wird. Jede Haftung von Eifeler (für Beschädigungen, Verlust der Ware etc.) ab Übernahme vom und Übergabe der Ware an den Transporteur wird ausgeschlossen. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport der Erzeugnisse oder der Frachtdokumente am Bestimmungsort sind unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Besteht hinsichtlich des Transportes und der Verpackung keine gesonderte Vereinbarung, so wird der Transport in der Verpackung, in der das Material vom Kunden angeliefert wurde, nach Bearbeitung rück versendet. Kann die Verpackung nicht mehr verwendet werden, stellt Eifeler eine Verpackung zur Verfügung. Es besteht keine Verpflichtung die billigste Beförderungsart zu wählen. Die Ware wird auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten versichert.
Verpackung und Transport. 6.1 Der Lieferant verpackt die Produkte entsprechend den Anforderungen der Bestellung und/oder des Liefervertrags und unter allen Umständen (auch wenn der Käufer dies nicht ausdrücklich in der Bestellung oder im Liefervertrag verlangt hat) so, dass die Produkte ordentlich vor Wetter und Transportschäden geschützt sind, klar gekennzeichnet und etikettiert sind und ganz normal und sicher geladen, transportiert und abgeladen werden können. 6.2 Wenn der Käufer dies verlangt, muss der Lieferant auf eigene Kosten und Gefahr dafür sorgen, dass er das Verpackungsmaterial nach der Lieferung wieder zurücknimmt. 6.3 Der Lieferant haftet für die Einhaltung der nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften in Zusammenhang mit der Verpackung und Beförderung der Produkte. 6.4 Der Lieferant ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung für die Beförderung und den Transport der Produkte abzuschließen und beizubehalten. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, seine Ansprüche auf Versicherungsleistungen im Rahmen dieser Police an den Käufer abzutreten, dies auf einfache Anfrage des Käufers. 6.5 Der Lieferant muss dem Käufer überdies alle erforderlichen und
Verpackung und Transport. 7.1. Die Kosten für die Verpackung des Produkts trägt der Verkäufer. 7.2. Die Kosten des Transports bzw. des Versands sowie einer etwaigen Versicherung während des Transports bzw. des Versands gehen zu Lasten des Käufers.
Verpackung und Transport. 16.1 Lieferbedingungen EXW; Verrechnung Fracht + Verpackung nach Aufwand. 16.2 Die Unternehmerin sorgt für eine sachgemässe Verpackung, wobei die Verpackungskosten dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt werden. Vom Besteller zur Verfügung gestellte werkstückgebundene Verpackungen und Transportvorrichtungen sind nach Gebrauch zurückzugeben. 16.3 Der Transport erfolgt auf Rechnung des Bestellers und unter dessen Gefahrtragung.
Verpackung und Transport. Die Auslieferung der Produkte erfolgt in transport- und lagerfähigen Verpackungen, die ausreichenden Schutz gegen Qualitätsminderung und Verschmutzung gewährleisten. Sofern mit himolla schriftlich vereinbart, sind spezifische Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Transportvorschriften einzuhalten.