Pflichten des Lieferanten Musterklauseln

Pflichten des Lieferanten. 1. Der Lieferant hat alle ihm aufgrund des Vertrages und dieser Internationalen Einkaufsbedingungen sowie ergänzend die ihm aufgrund der Regeln der ICC für die Auslegung der Klausel DAP Incoterms® 2010 und gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere die in der schriftlichen Bestellbestätigung von SynFlex bezeichnete Ware zu liefern. Eingeräumte Garantien sowie sonstige von ihm gemachte Zusagen hat der Lieferant zu erfüllen, ohne dass diese schriftlich bestätigt sein müssen. 2. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SynFlex in jedem Einzelfall darf der Lieferant die ihm gegenüber SynFlex obliegenden Leistungspflichten nicht auf Sublieferanten übertragen, wenn sich nach dem anwendbaren Recht daraus rechtliche Konsequenzen für das Vertragsverhältnis mit SynFlex ergeben können. 3. Der Lieferant hat ungeachtet sonstiger Benachrichtigungs- pflichten SynFlex die bevorstehende Lieferung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen und ist verpflichtet, die Ware möglichst zeitnah vor Übergabe an SynFlex in dem gleichen Umfang zu untersuchen, in dem SynFlex nach Übernahme der Ware zu einer Eingangsuntersuchung verpflichtet ist, und das Ergebnis der Untersuchung schriftlich festzuhalten. 4. Der Transport und die Verwahrung der Ware bis zur Übernahme durch SynFlex ist alleinige Verantwortung des Lieferanten; insbesondere ist der Lieferant gegenüber SynFlex dafür verantwortlich, dass die Ware transportgerecht verpackt, sicher verladen und auf für ihre Beförderung geeigneten Transportmitteln transportiert wird. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer- Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen. 5. Ungeachtet der Regelung in Ziffer IV.-3. gewährleistet der Lieferant die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Lieferung für die Ware in Deutschland geltenden zoll-, einfuhr- und sicherheits- rechtlichen Bestimmungen und Maß- und Gewichtssysteme und ist gegenüber SynFlex dafür verantwortlich, dass die Ware alle Anforderungen erfüllt, die für die Einfuhr der Ware und ihre Bereitstellung auf dem Markt in Deutschland zu beachten sind. Dies gilt auch, soweit SynFlex die Einfuhrabfertigung durchführt. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht di...
Pflichten des Lieferanten. 3.1 Wenn und soweit zwischen Besteller und Lieferant nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „DDP“ (Incoterms 2010) am Ort Geislingen an der Steige. 3.2 Der Lieferant wird die Ware in geeigneter Weise zum Schutz vor Transportschäden verpacken und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen kennzeichnen. 3.3 Jeder Lieferung ist ein richtiger und vollständiger Lieferschein mindestens mit folgenden Angaben beizufügen: - Name und Adresse Besteller - Bestellnummer - Menge und genaue Artikelbezeichnung 3.4 Die jeweils vereinbarte Lieferfrist oder Lieferzeit ist für den Lieferant verbindlich. Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers zulässig. Der Besteller ist berechtigt, jede unvollständige oder verspätete Lieferung zurückzuweisen. Der Lieferant verpflichtet sich für den Fall des Verzugs einer Lieferung, den Besteller unverzüglich über den Verzug zu informieren. 3.5 Kommt der Lieferant mit seiner Lieferung in Verzug, hat er an den Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % seiner Gesamtvergütung je Arbeitstag zu zahlen, höchstens aber eine Summe in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung. Die Vertragsstrafe wird auf einen gegebenenfalls wegen des Verzugs vom Lieferanten an den Besteller zu zahlenden Schadensersatz angerechnet. Im Übrigen stehen dem Besteller bei Verzug des Lieferanten die gesetzlichen Ansprüche zu.
Pflichten des Lieferanten. 1. Der Lieferant hat alle ihm aufgrund des Vertrages und dieser Allgemeinen Ein- kaufsbedingungen sowie ergänzend die ihm aufgrund der Regeln der ICC für die Anwendung der Klausel DAP Incoterms® 2010 und gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere die in der schriftlichen „Bestellung“ von Xxxxx Xxxxx bezeichnete Xxxx zu liefern und/oder Werkleistun- gen zu erbringen. Eingeräumte Garantien sowie sonstige von ihm gemachte Zu- sagen hat der Lieferant zu erfüllen, ohne dass diese schriftlich bestätigt sein müs- sen. Der Lieferant wird bei der Durchführung seiner Geschäfte zudem dafür Sorge tragen, dass die jeweils maßgeblichen Regelungen zum Mindestlohn und vorgege- bene Sozialstandards, der „Verhaltenskodex für die Lieferanten der MEYER Grup- pe“ (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xx/xx/xxxxxx/00_xxxxxxxxxxx/00_00_xxxxxxxxxxx_xxxxxx/xx de_of_conduct_012020_de.pdf) sowie bei Arbeiten auf dem Gelände von Xxxxx Xxxxx oder auf dort im Bau befindlichen Schiffen die Vorgaben der Broschüre „Si- cheres Arbeiten auf der Meyer Werft“ und die jeweils anwendbaren Unfallverhü- tungsregeln eingehalten werden. 2. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Xxxxx Xxxxx in jedem Einzelfall darf der Lieferant die ihm gegenüber Meyer Werft obliegenden Leistungs- pflichten nicht auf Sublieferanten übertragen, wenn sich nach dem anwendbaren Recht daraus rechtliche Konsequenzen für das Vertragsverhältnis mit Meyer Werft ergeben können. 3. Der Lieferant hat ungeachtet sonstiger Benachrichtigungspflichten Xxxxx Werft die bevorstehende Lieferung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen und ist verpflichtet, die Ware möglichst zeitnah vor Übergabe an Xxxxx Xxxxx in dem gleichen Umfang zu untersuchen, in dem Meyer Werft zu einer Eingangsun- tersuchung verpflichtet ist, das Ergebnis der Untersuchung schriftlich festzuhalten und auf Anfordern an Xxxxx Werft zu übersenden. Der Lieferant ist in jedem Fall und ungeachtet einer Meyer Werft obliegenden Eingangsuntersuchung verpflichtet, die Einhaltung der von dem Lieferanten geschuldeten Menge, die Art und Verpa- ckung der zu liefernden Ware und ihre Freiheit von unschwer feststellbaren Quali- täts- und Rechtsmängeln zu überprüfen 4. Der Transport und die Verwahrung der Ware und/oder Werkleistung bis zur Über- nahme durch Meyer Werft ist alleinige Verantwortung des Lieferanten; insbesonde- re ist der Lieferant gegenüber Meyer Werft dafür verantwortlich, dass die Ware und/oder Werkleistu...
Pflichten des Lieferanten. Die in dem Verzeichnis eingetragenen Wirtschaftsteilnehmer müssen der SW Meran AG alle Änderungen der persönlichen bzw. Unternehmensdaten mitteilen sowie Veränderungen hinsichtlich der Voraussetzungen laut dem vorstehenden Art. 4, die sich auf die Eintragung im Verzeichnis auswirken. Diese Mitteilung muss per zertifizierter elektronischer Post (PEC) rechtzeitig und in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen nach dem Eintreten der Änderung erfolgen. Die nicht erfolgte, unvollständige oder verspätete Mitteilung von Änderungen der zuvor angegebenen Meldedaten hat die Streichung aus dem Lieferantenverzeichnis der SW Meran AG zur Folge. Nachdem die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags auf Änderung der Meldedaten und der dazu eingereichten Dokumente überprüft wurden, veranlasst die SW Meran AG die Änderung der früheren Eintragung des Lieferanten. Die erfolgte Änderung wird dem für geeignet erachteten Lieferanten von der SW Meran AG mitgeteilt. Der Lieferant muss das Reglement des Lieferantenverzeichnisses der SW Meran AG genau kennen und alle darin enthaltenen Regelungen akzeptieren. Der Lieferant ist verpflichtet, den „Ethikkodex“ des Unternehmens gemäß Art. 6 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231 vom 8. Juni 2001 einzuhalten, der über folgende Website abrufbar ist:
Pflichten des Lieferanten. 4.1 Der Lieferant ist zur sorgfältigen Vertragserfüllung gemäss dem Stand der Technik verpflichtet. Er hat sämtliche nationalen und lokalen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen sowie die Vorschriften am Erfüllungsort, insbesondere die der Bilfinger HSG-Hausordnung sowie kundenspezifische Vorschriften und Hausordnungen einzuhalten. 4.2 Der Lieferant hat auf eigene Kosten die von ihm zu liefernde Ware für den Transport zum Bestimmungsort angemessen zu verpacken, so dass im Falle von Transportschäden das Transportunternehmen die Haftung nicht ablehnen oder auf Bilfinger HSG überwälzen kann. Verpackungsmaterial, Leergebinde, Rückstände und Restmengen sind vom Lieferanten zurückzunehmen und vorschriftsgemäss zu entsorgen. 4.3 Der Lieferant darf von Bilfinger HSG zur Verfügung gestelltes Werkzeug und Material nur für die Vertragserfüllung nutzen und haftet für dessen sorgfältige Verwendung. 4.4 Der Lieferant hat sämtliche Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsbestimmungen (insbesondere die Bestimmungen des UVG sowie der zugehörigen Verordnungen und Richtlinien (EKAS) sowie Richtlinien und Empfehlungen der SUVA) einzuhalten. Er hat überdies alle für ihn geltenden gesetzlichen und projektspezifischen Bestimmungen sowie die Richtlinien des entsprechenden Berufsverbandes einzuhalten. Sämtliche geltenden Betriebs- und Brandschutzordnungen, Alarmpläne und sonstige Sicherheitsbestimmungen des Kunden und der Bilfinger HSG sind zu beachten. Die eingesetzten Arbeitskräfte sind zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsverbänden vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA, z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Arbeitskräfte des Lieferanten, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können vom Vertragsobjekt verwiesen werden. Der Lieferant prüft vor der Benutzung eigenverantwortlich sämtliche Gerätschaften, Gerüste oder Einrichtungen (auch fremde Geräte). Der Lieferant ist verpflichtet für (gefährliche) Arbeiten ausschliesslich geschultes Personal einzusetzen. Die entsprechenden Qualifikationsdokumente müssen jederzeit eingesehen werden können. 4.5 Der Lieferant hat die nationalen und internationalen Mindestarbeitsstandards und Mindestlohnvorschriften sowie die anwendbaren Gesamtarbeitsverträge einzuhalten. Auf Verlangen von Bilfinger HSG hat der Lieferant die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darzulegen. Im Fall des Beizugs von Subunternehmern ist der Lieferant verantwortlich dafür,...
Pflichten des Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, während der Erbringung der Dienstleistungen unter strikter Einhaltung sämtlicher auf die erbrachten Dienstleistungen anwendbarer gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen zu handeln und insbesondere: - alle seine Verantwortlichkeiten in Bezug auf die zu erbringenden Dienstleistungen zu akzeptieren und zu gewährleisten, dass er bei der Erbringung der Dienstleistungen geeignetes Fachpersonal einsetzt; - bei der Erbringung der Dienstleistungen sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie jegliche durch die aktuellen gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen erforderliche oder empfohlene Ausrüstung zu nutzen, um für seine Techniker und sonstigen Mitarbeiter einen den Hygiene- und Sicherheitsnormen entsprechenden Arbeitsplatz sowie die Sicherheit von Menschen, Anlagen und Objekten, die zu Pirelli oder zu Dritten gehören, unter Einhaltung der aktuellen Gesetzgebung zu gewährleisten; - dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherungsscheine, deren Kopien Pirelli vom Lieferanten vorgelegt wurden bzw. die vom Lieferanten auf Anforderung durch Pirelli abgeschlossen wurden, über die gesamte Auftrags- /Vertragsdauer ihre Gültigkeit beibehalten; - Änderungen anzuzeigen, die hinsichtlich der vom Lieferanten für Pirelli in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse des Lieferanten, der entsprechenden Geschäftsanteile oder der Organisation bereitgestellten Informationen eingetreten sind; - zuzusichern, dass das Personal, welches die Dienstleistungen erbringen wird, (i) unter Einhaltung sämtlicher geltender gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen in Bezug auf Vergütung, Abgaben, Steuern, Rente und Versicherungen sowie gemäß den geltenden Gesetzen in Bezug auf Arbeitsverhältnisse und entsprechende gesetzliche und behördliche Bestimmungen und Kollektivverträge beschäftigt wird und (ii) über eine in Bezug auf die auszuführende Tätigkeit angemessene Qualifikation verfügt; - eine Person für die gesamte Dauer der Vertragsbeziehung als Verantwortlichen für die Beziehung zu Pirelli zu ernennen, deren Name vor Beginn der Leistungserbringung gegenüber Pirelli in schriftlicher Form anzuzeigen ist. Wenn der Lieferant aufgefordert wird, Dienstleistungen auf dem Gelände von Fabriken, Laboratorien, Lagerhäusern oder in Büroräumen von Pirelli zu erbringen, stimmt der Lieferant zu: - dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeiter im Einklang mit den Unternehmensrichtlinien und Sicherheitsvorschriften von Pirelli handeln; - im Einklang mit allen Brandschut...
Pflichten des Lieferanten. 1. Der Lieferant hat alle ihm aufgrund des Vertrages und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie ergänzend die ihm aufgrund der Regeln der ICC für die Anwendung der Klausel DAP Incoterms® 2010 und gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere die in der schriftlichen „Bestellung“ von AIP bezeichnete Ware zu liefern und/oder Werkleistungen zu erbringen. Eingeräumte Garantien sowie sonstige von ihm gemachte Zusagen hat der Lieferant zu erfüllen, ohne dass diese schriftlich bestätigt sein müssen. Der Lieferant wird bei der Durchführung seiner Geschäfte zudem dafür Sorge tragen, dass die jeweils maßgeblichen Regelungen zum Mindestlohn und vorgegebene Sozialstandards eingehalten werden. 2. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von AIP in jedem Einzelfall darf der Lieferant die ihm gegenüber AIP obliegenden Leistungspflichten nicht auf Sublieferanten übertragen, wenn sich nach dem anwendbaren Recht daraus rechtliche Konsequenzen für das Vertragsverhältnis mit AIP ergeben können. 3. Der Lieferant hat ungeachtet sonstiger Benachrichtigungspflichten AIP die bevorstehende Lieferung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen und ist verpflichtet, die Ware möglichst zeitnah vor Übergabe an AIP in dem gleichen Umfang zu untersuchen, in dem AIP zu einer Eingangsuntersuchung verpflichtet ist, das Ergebnis der Untersuchung schriftlich festzuhalten und auf Anfordern an AIP zu übersenden. Der Lieferant ist in jedem Fall und ungeachtet einer AIP obliegenden Eingangsuntersuchung verpflichtet, die Einhaltung der von dem Lieferanten geschuldeten Menge, die Art und Verpackung der zu liefernden Ware und ihre Freiheit von unschwer feststellbaren Qualitäts- und Rechtsmängeln zu überprüfen 4. Der Transport und die Verwahrung der Ware und/oder Werkleistung bis zur Übernahme durch AIP ist alleinige Verantwortung des Lieferanten; insbesondere ist der Lieferant gegenüber AIP dafür verantwortlich, dass die Ware und/oder Werkleistung transportgerecht verpackt, sicher verladen und auf für ihre Beförderung geeigneten Transportmitteln transportiert wird. Ungeachtet seiner alleinigen Transportverantwortung ist der Lieferant zudem verpflichtet, die in der „Bestellung“ von AIP angesprochenen Versandvorschriften zu beachten. Die Vereinbarung anderer Lieferklauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen. 5. Der Lieferant ist ge...
Pflichten des Lieferanten. .3.1 Cloud Privacy Policy : Um die Cloud- Dienste bereitzustellen, greift der Anbieter auf die Metadaten zu und verwendet sie in Übereinstimmung mit seiner dann aktuellen Cloud - Datenschutzrichtlinie xxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx te/ privacy.asp. .3.2 Sicherheit : Bei der Durchführung der Cloud Services wird der Lieferant: (a) wirtschaftlich angemessene Sicherheitsmaßnahmen anwenden;
Pflichten des Lieferanten. 1. Der Lieferant wird seine direkten und nachfolgenden externen Anbieter (externe Anbieter des Lieferanten sind alle Sublieferanten sowie sonstige Vertragspartner, die vom Lieferanten zur Erfüllung vertraglich gegen- über Werthenbach übernommener Pflichten eingesetzt werden) zur Einhaltung der von ihm übernommenen Pflichten aus dieser Ergänzenden Vereinbarung verpflichten und nur externe Anbieter einsetzen, die über ein funktionierendes und vom Lieferanten überwachtes Qualitätsmanagementsystem (QMS) verfügen. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, in geeigneten Abständen Kontrollen bei seinen direkten und nachfolgenden externen Anbietern durchzuführen, um sicherzustellen, dass die aus der Ergänzenden Vereinbarung und den sonstigen gegenüber Werthenbach übernommenen vertraglichen Pflichten resultierenden Anforderungen erfüllt werden. 3. Werthenbach kann vom externen Anbieter dokumentierte Nachweise verlangen, dass der Lieferant sich von der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems bei seinen externen Anbietern überzeugt und/oder die Qualität seiner Zukaufteile durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt hat. 4. Durch den Lieferanten ist ein wirksames QMS, mindestens gemäß den Anforderungen der Norm DIN EN ISO 9001, in den jeweils geltenden Fassungen einzuführen, anzuwenden, aufrecht zu erhalten und die Wirksam- keit regelmäßig durch interne Audits sowie durch eine unabhängige, akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft bestätigen zu lassen.
Pflichten des Lieferanten. 5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellten Waren gemäß den individuellen Bedingungen des Einzelauftrages auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr an die im Einzelauftrag benannte Lieferanschrift zu liefern. 5.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt. 5.3 Sämtliche eingehenden Dokumente (Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen etc.) können nur unter Angabe der Bestellnummer, der Kostenstelle des Bestellers und Ansprechpartner bei Hermes bearbeitet werden. 5.4 Der Lieferant sichert zu, dass die den Einzelaufträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Eigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter entgegenstehen. 5.5 Bestellte Artikel müssen mustergetreu geliefert werden, d.h. der Warenbeschreibung, dem vorgelegten und von Hermes genehmigten Muster in gleicher Materialzusammensetzung sowie in technischer Ausstattung, Form, Verarbeitung und Aufmachung entsprechen. Mehr- oder Mindermengen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vorab vereinbart wurden. Teillieferungen nimmt Hermes nur an, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Teillieferungen sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen 5.6 Der Lieferant hat die einschlägigen deutschen Gesetze und Verordnungen, sowie Verordnungen und geltende Richtlinien der Europäischen Union einzuhalten. Er sichert zu, keinerlei geschäftliche oder sonstige Verbindungen zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen oder verfassungsfeindlichen Organisationen zu unterhalten.