Pflichten des Lieferanten. 1. Der Lieferant hat alle ihm aufgrund des Vertrages und dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie ergänzend die ihm auf- grund der Regeln der ICC für die Anwendung der Klausel DDP Incoterms® 2010 und gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere die in der schriftli- chen Auftragsbestätigung von Tecnamic bezeichnete Ware zu liefern. Eingeräumte Garantien sowie sonstige von ihm gemachte Zusagen hat der Lieferant zu erfüllen, ohne dass diese schriftlich bestätigt sein müssen.
Pflichten des Lieferanten. 3.1 Wenn und soweit zwischen Besteller und Lieferant nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „DDP“ (Incoterms 2010) am Ort Geislingen an der Steige.
Pflichten des Lieferanten. Die in dem Verzeichnis eingetragenen Wirtschaftsteilnehmer müssen der SW Meran AG alle Änderungen der persönlichen bzw. Unternehmensdaten mitteilen sowie Veränderungen hinsichtlich der Voraussetzungen laut dem vorstehenden Art. 4, die sich auf die Eintragung im Verzeichnis auswirken. Diese Mitteilung muss per zertifizierter elektronischer Post (PEC) rechtzeitig und in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen nach dem Eintreten der Änderung erfolgen. Die nicht erfolgte, unvollständige oder verspätete Mitteilung von Änderungen der zuvor angegebenen Meldedaten hat die Streichung aus dem Lieferantenverzeichnis der SW Meran AG zur Folge. Nachdem die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags auf Änderung der Meldedaten und der dazu eingereichten Dokumente überprüft wurden, veranlasst die SW Meran AG die Änderung der früheren Eintragung des Lieferanten. Die erfolgte Änderung wird dem für geeignet erachteten Lieferanten von der SW Meran AG mitgeteilt. Der Lieferant muss das Reglement des Lieferantenverzeichnisses der SW Meran AG genau kennen und alle darin enthaltenen Regelungen akzeptieren. Der Lieferant ist verpflichtet, den „Ethikkodex“ des Unternehmens gemäß Art. 6 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231 vom 8. Juni 2001 einzuhalten, der über folgende Website abrufbar ist:
Pflichten des Lieferanten. 4.1 Der Lieferant ist zur sorgfältigen Vertragserfüllung gemäss dem Stand der Technik verpflichtet. Er hat sämtliche nationalen und lokalen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen sowie die Vorschriften am Erfüllungsort, insbesondere die der Bilfinger HSG-Hausordnung sowie kundenspezifische Vorschriften und Hausordnungen einzuhalten.
Pflichten des Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, während der Erbringung der Dienstleistungen unter strikter Einhaltung sämtlicher auf die erbrachten Dienstleistungen anwendbarer gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen zu handeln und insbesondere: - alle seine Verantwortlichkeiten in Bezug auf die zu erbringenden Dienstleistungen zu akzeptieren und zu gewährleisten, dass er bei der Erbringung der Dienstleistungen geeignetes Fachpersonal einsetzt; - bei der Erbringung der Dienstleistungen sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie jegliche durch die aktuellen gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen erforderliche oder empfohlene Ausrüstung zu nutzen, um für seine Techniker und sonstigen Mitarbeiter einen den Hygiene- und Sicherheitsnormen entsprechenden Arbeitsplatz sowie die Sicherheit von Menschen, Anlagen und Objekten, die zu Pirelli oder zu Dritten gehören, unter Einhaltung der aktuellen Gesetzgebung zu gewährleisten; - dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherungsscheine, deren Kopien Pirelli vom Lieferanten vorgelegt wurden bzw. die vom Lieferanten auf Anforderung durch Pirelli abgeschlossen wurden, über die gesamte Auftrags- /Vertragsdauer ihre Gültigkeit beibehalten; - Änderungen anzuzeigen, die hinsichtlich der vom Lieferanten für Pirelli in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse des Lieferanten, der entsprechenden Geschäftsanteile oder der Organisation bereitgestellten Informationen eingetreten sind; - zuzusichern, dass das Personal, welches die Dienstleistungen erbringen wird, (i) unter Einhaltung sämtlicher geltender gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen in Bezug auf Vergütung, Abgaben, Steuern, Rente und Versicherungen sowie gemäß den geltenden Gesetzen in Bezug auf Arbeitsverhältnisse und entsprechende gesetzliche und behördliche Bestimmungen und Kollektivverträge beschäftigt wird und (ii) über eine in Bezug auf die auszuführende Tätigkeit angemessene Qualifikation verfügt; - eine Person für die gesamte Dauer der Vertragsbeziehung als Verantwortlichen für die Beziehung zu Pirelli zu ernennen, deren Name vor Beginn der Leistungserbringung gegenüber Pirelli in schriftlicher Form anzuzeigen ist. Wenn der Lieferant aufgefordert wird, Dienstleistungen auf dem Gelände von Fabriken, Laboratorien, Lagerhäusern oder in Büroräumen von Pirelli zu erbringen, stimmt der Lieferant zu: - dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeiter im Einklang mit den Unternehmensrichtlinien und Sicherheitsvorschriften von Pirelli handeln; - im Einklang mit allen Brandschut...
Pflichten des Lieferanten. 1. Der Lieferant hat alle ihm aufgrund des Vertrages und dieser Allgemeinen Ein- kaufsbedingungen sowie ergänzend die ihm aufgrund der Regeln der ICC für die Anwendung der Klausel DAP Incoterms® 2010 und gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere die in der schriftlichen „Bestellung“ von Ems PreCab bezeichnete Ware zu liefern und/oder Werkleistun- gen zu erbringen. Eingeräumte Garantien sowie sonstige von ihm gemachte Zu- sagen hat der Lieferant zu erfüllen, ohne dass diese schriftlich bestätigt sein müs- sen. Der Lieferant wird bei der Durchführung seiner Geschäfte zudem dafür Sorge tragen, dass die jeweils maßgeblichen Regelungen zum Mindestlohn und vorgege- bene Sozialstandards eingehalten werden.
Pflichten des Lieferanten. .3.1 Cloud Privacy Policy : Um die Cloud- Dienste bereitzustellen, greift der Anbieter auf die Metadaten zu und verwendet sie in Übereinstimmung mit seiner dann aktuellen Cloud - Datenschutzrichtlinie xxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx te/ privacy.asp. .3.2 Sicherheit : Bei der Durchführung der Cloud Services wird der Lieferant: (a) wirtschaftlich angemessene Sicherheitsmaßnahmen anwenden;
Pflichten des Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb seines Unternehmens und gegenüber seinen unmittel- baren Lieferanten angemessene Präventionsmaßnahmen einzurichten, die der Einhaltung der o.g. umwelt- und menschenrechtsbezogenen Erwartungen dienen. Der Lieferant informiert die BayernLB unverzüglich, wenn ihm Informationen zu einem mögli- chen Verstoß gegen o.g. menschenrechts- oder umweltbezogene Erwartungen innerhalb seines Unternehmens oder der weiteren Lieferkette bekannt werden. Der Lieferant verpflichtet sich zur Mitwirkung bei und Duldung von angemessenen Kontroll- und Prüfmaßnahmen der BayernLB, die diese im Hinblick auf die Einhaltung dieser Vereinbarung bzw. zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben beim Lieferanten durchführt. Hierzu zählt insbe- sondere die Einräumung eines vollumfänglichen und ungehinderten Auskunfts-, Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechts sowie erforderlicher Zutrittsrechte für regelmäßige und anlassbe- zogene Vor-Ort-Kontrollen durch eigene Mitarbeiter der BayernLB oder hierfür von der BayernLB beauftragte externe Dritte („Prüfer“) im Betrieb des Lieferanten. Die Rechte der Prüfer schließen die Anfertigung von Kopien einschlägiger Unterlagen und Daten mit ein. Der Lieferant wird alle aus Sicht der Prüfer erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten zur Verfügung stellen, die für die Kontroll- und Prüfmaßnahmen erforderlich sind und den zuständigen Behörden die wirksame Beaufsichtigung der BayernLB ermöglichen. Der Lieferant wird die Prüfer bei Bedarf aktiv und uneingeschränkt bei Prüfungshandlungen unterstützen und mit diesen zusammenar- beiten. Der Umfang der von der BayernLB durchgeführten Prüfungen hängt von dem mit der vertragli- chen Leistung verbundenen Risiko bzw. potentiellen Schaden ab. Die konkrete Ausgestaltung der Prüfungen wird durch die BayernLB nach billigem Ermessen festgelegt; hierbei werden die be- rechtigten Interessen des Lieferanten adäquat berücksichtigt, insbesondere werden durch die BayernLB die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Lieferanten gewahrt. Außerdem be- rücksichtigt die BayernLB auf Prüfungen Dritter basierende Zertifizierungen (z.B. ISO 45001 und SA 8000), sofern und soweit sachgerecht. Der Lieferant unterstützt die BayernLB bei tiefer gehenden Risikoanalysen (z.B. Fragebogen, Ein- zelfallprüfung) in seinem Geschäftsbereich sowie bei der Umsetzung angemessener Präventions- maßnahmen gegenüber seinen unmittelbaren Zulieferern. Der Lieferant gewährleistet den ungehinderten Zugang d...
Pflichten des Lieferanten. 5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellten Waren gemäß den individuellen Bedingungen des Einzelauftrages auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr an die im Einzelauftrag benannte Lieferanschrift zu liefern.
Pflichten des Lieferanten. (1) Der Lieferant unterstützt die Erfüllung eines Auftrags nach besten Kräften. Er informiert HK auch ohne spezielle Aufforderung jeweils baldmöglich über alle für die Durchführung der zu bestellenden bzw. bestellten Leistung erforderlichen Umstände und Parameter. Für nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Informationen trägt ausschließlich der Lieferant die Verantwortung. Dies gilt auch für Informationen, die sich erst während der Bearbeitung des jeweiligen Auftrags ergeben.