Verrechenbarkeit. Leistungen sind nur verrechenbar, wenn sie im Sinne des Punktes 1. indikationsgerecht für diagnostische oder therapeutische Maßnahmen geleistet werden, die im Zusammen- hang mit der den stationären Aufenthalt begründenden Diagnose und/oder Therapie medizinisch notwendig erscheinen und entsprechend dokumentiert sind.
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Verrechenbarkeit. Leistungen sind nur verrechenbarverrechenbar (gesonderte Regelung für Konsilien gemäß Anlage I Pkt. A. 8), wenn soweit sie im Sinne des Punktes 1. indikationsgerecht für diagnostische oder therapeutische Maßnahmen geleistet werden, werden die im Zusammen- hang Zusammenhang mit der den stationären Aufenthalt begründenden Diagnose und/oder Therapie medizinisch notwendig erscheinen und entsprechend dokumentiert sind.
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