Verrechnung der Behandlungskosten Musterklauseln

Verrechnung der Behandlungskosten. Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material und werden Ihnen bei Behandlungsbeginn bekannt gegeben. Ihr/e PhysiotherapeutIn hat keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Sie begleichen die Kosten mit Ihrer/Ihrem behandelnden PhysiotherapeutIn als WahltherapeutIn und suchen bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz gemäß dem Kassentarif/ satzungsmäßigen Kostenzuschuss an. Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt einen Teil der Behandlungskosten. Dazu benötigen Sie, außer bei der GKK, eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen Krankenversicherung. Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten aufgrund der gleichzeitig mit der chefärztlich bewilligten Verordnung vorgelegten Honorarnote.
Verrechnung der Behandlungskosten. Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit, eventuell für die Behandlung benötigtem Material und einer Hausbe- suchspauschale plus etwaig km-Geld im Falle von Hausbesuchen und werden ihnen vor dem Behandlungsbeginn bekannt gegeben. Bei der Verrechnung der Behandlungs- kosten muss grundlegend unterschieden werden, ob die Behandlung von einem Ver- tragstherapeuten eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers oder einem Wahlthe- rapeuten erbracht wird. Vertragstherapeuten (trifft hier nicht zu) haben einen sog. „Kassenvertrag“ mit Ihrem Krankenversicherungsträger, welcher das Behandlungshonorar unmittelbar an den Vertragspartner begleicht. Daher werden ihnen die Behandlungen dabei unmittelbar auf Kosten jenes Krankenversicherungsträgers lediglich gegen Vorlage einer ärztlichen Verordnung angeboten, es dürfen keine Zuzahlungen verlangt werden und die Kosten müssen daher nicht von ihnen geleistet werden. Über die mögliche Herabsetzung bzw. Befreiung vom Behandlungsbeitrag/Kostenan- teil kann durch den Versicherungsträger nach individuellen Voraussetzungen der Ver- sicherten wie u.a. Diagnose, Alter entschieden werden. Es besteht für die Versicherten daher eine Differenz zwischen der Kostentragung durch die Krankenversicherungsträ- ger und dem Honorar des Wahltherapeuten. Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt bei der Behandlung durch Wahlphysio- therapeuten einen Teil der Behandlungskosten. Dafür müssen Sie oder Ihre Vertrau- ensperson die beglichene Originalhonorarnote unter Beilage der (falls erforderlich) bewilligten ärztlichen Anordnung Ihrem Krankenversicherungsträger vorlegen. Bei der ÖGK ist die chefärztliche Bewilligungspflicht (bis zumindest den 30. Juni 2025) und bei der BVAEB (Stand 12.10.2022 bis auf Widerruf) pandemiebedingt ausgesetzt. Falls Sie bei der SVS krankenversichert sind, ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn weiterhin von der chefärztlichen Abteilung be- willigt werden muss. Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten/ bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschusses die nach erfolgter Durchfüh- rung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten geleistet wird. Der Umfang der ärztlichen Verordnung kann dabei vom Chefärztlichen Dienst verän- dert, insbesondere gekürzt werden – bei Ablehnung der Kostenübernahme empfiehlt sich jedenfalls die Kontaktaufnahme mit dem verordnenden Arzt.

Related to Verrechnung der Behandlungskosten

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.