Verringerung des Umfangs oder Aufhebung Musterklauseln

Verringerung des Umfangs oder Aufhebung. 2.7.1 Das Unternehmen ist nur in dem Maße berechtigt, eine die Aufhebung oder Minderung von Teilen oder Positionen der Dienstleistungen beinhaltenden Auftragsänderung zu verlangen, in welchem diese aufgehobenen oder geminderten Teile oder Positionen nicht von einer anderen Partei, einschließlich des Unternehmens, ausgeführt werden. Eine solche Aufhebung oder Minderung der Dienstleistungen durch das Unternehmen gilt als (teilweise) Kündigung des Vertrages und berechtigt den Auftragnehmer zu einer Entschädigung nach Absatz 6.1 („Ordentliche Kündigung durch das Unternehmen“).

Related to Verringerung des Umfangs oder Aufhebung

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.