Verschiebung von Zahlungen und der Abwicklung Musterklauseln

Verschiebung von Zahlungen und der Abwicklung. Wenn die Festlegung eines Preises oder Stands, der zur Berechnung eines an einem Zahlungsdatum oder Liefertag zahlbaren Betrages oder eines zu liefernden Anrechts verwendet wird, gemäß den Bedingungen verzögert ist oder verschoben wird, dann erfolgt die Zahlung oder Abwicklung am späteren der beiden Tage: (a) dem vorgesehenen Zahlungsdatum bzw. Liefertag oder (b) der Angegebenen Anzahl von Geschäftstagen nach dem letzten Basiswertbewertungstag (oder an dem anderen Tag, an dem die Festlegung eines Preises oder Stands erfolgen muss, der zur Berechnung eines an dem maßgeblichen Zahlungsdatum oder Liefertag zahlbaren Betrages oder des zu liefernden Anrechts verwendet wird). Die Emittentin ist nicht verpflichtet, aufgrund dieser Verschiebung zusätzliche Beträge zu zahlen oder das Anrecht zu liefern.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.