Verschlüsselung von Daten. Sofern die Datenstelle die zur Durchführung der Prüfung nach § 42 RSAV relevanten Unter- lagen in Form von Dateien auf einem Datenträger an den zuständigen Prüfdienst der Kran- kenversicherung versendet, ist die Datei als ZIP-Datei mit Kennwortschutz zu übermitteln.
Verschlüsselung von Daten. Sofern die Datenstelle die zur Durchführung der Prüfung nach § 15a RSAV relevanten Unter- lagen in Form von Dateien auf einem Datenträger an den zuständigen Prüfdienst zu versen- den beabsichtigt, ist die Datei als ZIP-Datei mit Kennwortschutz zu übermitteln.
Verschlüsselung von Daten. ● Trennung der für verschiedene Zwecke gespeicherten Daten ● Mandantentrennung ● Auf jeweilige Datensätze angepasste Datenbankrechte, Berechtigungskonzepte
Verschlüsselung von Daten. Sofern die Datenstelle die zur Durchführung der Prüfung nach § 42 RSAV relevanten Unterla- gen in Form von Dateien auf einem Datenträger an den zuständigen Prüfdienst der Kranken- versicherung versendet, ist die Datei als ZIP-Datei mit Kennwortschutz zu übermitteln.