Common use of Verschwiegenheitspflichten der Mitglieder von Angestelltenvertretungen Clause in Contracts

Verschwiegenheitspflichten der Mitglieder von Angestelltenvertretungen. Die Verschwiegenheitspflichten der Mitglieder von Angestelltenvertretungen richten sich nach Art. 14 des Mitwirkungsgesetzes. Diese Pflichten sind in­ nerhalb und ausserhalb der Bank einzuhalten. Die Banken und die Ange­ stelltenvertretungen besprechen sich über allfällige Mitteilungen aus den Beratungen, auch an Verbände. Die Angestelltenvertretungen haben das Recht, sich durch Sachverständige oder die externen Sozialpartner beraten zu lassen. Die Information dieser Personen darf aber nur im Rahmen der mit der Bankleitung gemeinsam be­ sprochenen Mitteilungen erfolgen.

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Samples: Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen Der Bankangestellten, Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen Der Bankangestellten

Verschwiegenheitspflichten der Mitglieder von Angestelltenvertretungen. Die Verschwiegenheitspflichten der Mitglieder von Angestelltenvertretungen richten sich nach Art. 14 des Mitwirkungsgesetzes. Diese Pflichten sind in­ in- nerhalb und ausserhalb der Bank einzuhalten. Die Banken und die Ange­ Ange- stelltenvertretungen besprechen sich über allfällige Mitteilungen aus den Beratungen, auch an Verbände. Die Angestelltenvertretungen haben das Recht, sich durch Sachverständige oder die externen Sozialpartner beraten zu lassen. Die Information dieser Personen darf aber nur im Rahmen der mit der Bankleitung gemeinsam be­ be- sprochenen Mitteilungen erfolgen.

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Samples: Anstellungsbedingungen Der Bankangestellten

Verschwiegenheitspflichten der Mitglieder von Angestelltenvertretungen. Die Verschwiegenheitspflichten der Mitglieder von Angestelltenvertretungen richten sich nach Art. 14 des Mitwirkungsgesetzes. Diese Pflichten sind in­ nerhalb inner­ halb und ausserhalb der Bank einzuhalten. Die Banken und die Ange­ stelltenvertretungen Angestellten­ vertretungen besprechen sich über allfällige Mitteilungen aus den Beratungen, auch an Verbände. Die Angestelltenvertretungen haben das Recht, sich durch Sachverständige oder die externen Sozialpartner beraten zu lassen. Die Information dieser Personen darf aber nur im Rahmen der mit der Bankleitung gemeinsam be­ sprochenen besprochenen Mitteilungen erfolgen.

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Samples: Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen Der Bankangestellten (Vab)