Versicherte Sanierungsmaßnahmen. 4.1 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern - eine „primäre Sanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen, - eine „ergänzende Sanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt, und - eine „Ausgleichssanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. 4.2 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des Bodens die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die gesundheitsschädlichen Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
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Samples: Rahmenvereinbarung, Berufshaftpflichtversicherung, Rahmenvereinbarung
Versicherte Sanierungsmaßnahmen. 4.1 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern - eine „primäre Sanierung“", d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen, - eine „ergänzende Sanierung“", d.h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt, und - eine „Ausgleichssanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
4.2 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des Bodens die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die gesundheitsschädlichen Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
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Samples: Rahmenvereinbarung, Rahmenvereinbarung
Versicherte Sanierungsmaßnahmen. 4.1 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten Arten und natürlichen natür- lichen Lebensräumen sowie von Gewässern - • eine „primäre Sanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen, - • eine „ergänzende Sanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen natürli- chen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt, führt und - • eine „Ausgleichssanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens Scha- dens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
4.2 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des Bodens die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die gesundheitsschädlichen Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit Ge- sundheit mehr darstellt.
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Samples: Rahmenvereinbarung, Rahmenvereinbarung
Versicherte Sanierungsmaßnahmen. 4.1 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern - eine „primäre Sanierung“Sanierung-, d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen, - eine „ergänzende Sanierung“Sanierung-, d.h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt, und - eine „Ausgleichssanierung“Ausgleichssanierung-, d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
4.2 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des Bodens die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die gesundheitsschädlichen Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherte Sanierungsmaßnahmen. 4.1 9.4.1 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung des Pkt. 9 ist bei einer Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern - eine „primäre Sanierung“", d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen, - eine „ergänzende Sanierung“", d.h. SanierungsmaßnahmenSanierungsmaßnah- men, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen Res- sourcen oder ihrer Funktionen führt, und - eine „Ausgleichssanierung“", d.h. Sanierungsmaßnahmen Sanierungsmaßnah- men zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer FunktionenFunktio- nen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung Sanie- rung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
4.2 9.4.2 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung des Pkt. 9 sind bei einer Schädigung des Bodens die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest zumin- dest sicherstellen, dass die gesundheitsschädlichen Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert ver- mindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
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Samples: Berufs Haftpflichtversicherung