Versicherungsschutz bei Selbsttötung. (1) Bei Selbsttötung der versicherten Person leisten wir dann, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags drei Jahre vergangen sind. (2) Vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist leisten wir dann, wenn die Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
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Samples: Sterbegeldversicherung, Risikolebensversicherung, Risikolebensversicherung
Versicherungsschutz bei Selbsttötung. (1) Bei Selbsttötung der versicherten Person leisten wir dann, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags drei Jahre vergangen sind.
(2) Vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist leisten wir dann, wenn die Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter krank- hafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
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Versicherungsschutz bei Selbsttötung. (1) Bei Selbsttötung der versicherten Person leisten wir dann, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags drei Jahre vergangen sind.
(2) Vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist leisten wir dann, wenn die Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand Zu- stand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
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Samples: Risikolebensversicherung