VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SCHADENSABWICKLUNG. 13.1. Der Leasingnehmer hat - sofern im Rahmen eines sogenannten Full-Service- Vertrages nichts Anderslautendes vereinbart wurde - das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 13. zu versichern. Xxxxxx benennt auf Wunsch einen Versicherer und kann einen Kontakt herstellen, soweit gewünscht. Auf Kosten des Leasingnehmers sind folgende Versicherungen abzuschließen und für die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages aufrecht zu erhalten: Deckungssummen und Selbstbeteiligungen: - Haftpflichtversicherung Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 100 Mio. für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, und einer Mindestdeckungssumme von EUR 8 Mio. je geschädigte Person - Teilkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 150,-- je Schadensereignis - Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 500,-- je Schadensereignis - GAP-Versicherung zur Abdeckung etwaiger Differenzen zwischen Wiederbeschaffungswert und vertraglich vereinbarter Restforderung im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls Kommt der Leasingnehmer der Versicherungspflicht nach Mahnung durch Xxxxxx nicht unverzüglich nach, ist Xxxxxx berechtigt, aber nicht verpflichtet, die entsprechenden Versicherungen als Vertreter des Leasingnehmers auf dessen Kosten abzuschließen. Inhalt und Umfang der Versicherung eines vertragsgegenständlichen Fahrzeugs haben der jüngsten Fassung der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bekannt gemachten unverbindlichen Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu entsprechen. Bei Abweichungen hat der Leasingnehmer Xxxxxx zu informieren und bei für Xxxxxx nachteiligen Abweichungen die Zustimmung von Xxxxxx einzuholen.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement, Leasing Agreement
VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SCHADENSABWICKLUNG. 13.1. 13.1 Der Leasingnehmer hat - – sofern in den Konditionen zu Zusatzleistungen gemäß nachfolgender Ziffer II. bzw. im Rahmen eines sogenannten Full-Service- Vertrages nichts Anderslautendes Antrag und der Annahme nicht anders vereinbart wurde - – das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 13. I. 13 zu versichern. Xxxxxx benennt auf Wunsch einen Versicherer und kann einen Kontakt herstellen, soweit gewünscht. Auf Kosten des Leasingnehmers sind folgende Versicherungen (inkl. Deckungssummen und Selbstbeteiligungen) abzuschließen und für die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages aufrecht zu erhalten: Deckungssummen und Selbstbeteiligungen: - Haftpflichtversicherung Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 100 Mio. Euro für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, und einer Mindestdeckungssumme von EUR 8 Mio. Euro je geschädigte geschädigter Person - Teilkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 150,-- 150,- Euro je Schadensereignis - Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 500,-- 500,- Euro je Schadensereignis - GAP-Versicherung zur Abdeckung etwaiger Differenzen zwischen Wiederbeschaffungswert und vertraglich vereinbarter Restforderung im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls Kommt der Leasingnehmer der Versicherungspflicht nach Mahnung durch Xxxxxx Sixt nicht unverzüglich nach, ist Xxxxxx Sixt berechtigt, aber nicht verpflichtet, die entsprechenden Versicherungen als Vertreter des Leasingnehmers auf dessen Kosten abzuschließen. Inhalt und Umfang der Versicherung eines vertragsgegenständlichen Fahrzeugs haben der jüngsten Fassung der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bekannt gemachten unverbindlichen Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu entsprechen. Bei Abweichungen hat der Leasingnehmer Xxxxxx Sixt zu informieren und bei für Xxxxxx Sixt nachteiligen Abweichungen die Zustimmung von Xxxxxx Sixt einzuholen.
13.2 Mit Abschluss des Leasingvertrages tritt der Leasingnehmer unwiderruflich alle fahrzeugbezogenen Ersatzansprüche (betrifft nicht Ansprüche wegen Personenschaden, Nutzungsausfall, Mietwagen, Lohnfortzahlung) aus den Versicherungsverträgen, sowie gegen etwaige Schädiger und gegen deren Versicherer an Sixt ab. Sixt nimmt die Abtretung an.
13.3 Der Leasingnehmer ist verpflichtet, Sixt nach Aufforderung durch Sixt innerhalb von 14 Tagen einen Sicherungsschein über die bestehende Versicherung zu verschaffen. Kommt der Leasingnehmer dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach, ermächtigt der Leasingnehmer Sixt bereits hiermit, auf seine Kosten über die bestehenden Versicherungen einen Sicherungsschein zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, sämtliche Änderungen im Zusammenhang mit diesem Versicherungsverhältnis oder den dabei zugrunde liegenden Bedingungen unverzüglich Sixt mitzuteilen.
13.4 Der Leasingnehmer hat jeden Schaden am Fahrzeug unverzüglich Sixt anzuzeigen. Der Leasingnehmer hat Sixt sämtliche Schäden und Nachteile zu ersetzen, die durch eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Schadenanzeige entstehen.
13.5 Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt durch Sixt.
a) Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder deren Versicherer aus fahrzeugbezogenen Schäden stehen Sixt zu. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zum Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang an Sixt zu übermitteln. Sixt stellt dem Leasingnehmer ein Schadensformular zur Verfügung. Der Leasingnehmer haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von einer Versicherung/Dritten gegenüber Sixt gedeckt werden.
b) Für jeden Fall der Schadensabwicklung durch Sixt berechnet Sixt dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 168,07 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (damit derzeit brutto: 200,00 Euro) zur Deckung der Verwaltungsaufwände. Dem Leasingnehmer bleibt unbenommen nachzuweisen, dass Sixt im Einzelfall keine oder geringere Aufwände entstanden sind.
13.6 Schäden am Fahrzeug, für welche ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Leasingnehmer einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung von Sixt durch einen autorisierten, von Sixt zu benennenden Reparatur-Fachbetrieb behoben, es sei denn, dass der Vertrag gemäß nachfolgender Ziffer I. 13.9 von einer der Parteien gekündigt wird. Lässt der Leasingnehmer den Schaden in einer nicht von Sixt autorisierten Werkstatt beheben, schuldet der Leasingnehmer eine zusätzliche Bearbeitungspauschale in Höhe von 100,- Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (damit derzeit brutto: 119,- Euro). Dies gilt nicht in Notfällen gem. Ziffer I. 11.4b). Dem Leasingnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Sixt kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens/einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten/der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag Sixt als Eigentümer des Fahrzeugs zu.
13.7 Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung am Fahrzeug stehen Sixt zu. Erleidet das Fahrzeug einen Schaden, für den ein Versicherer/Dritter nicht oder nicht in voller Höhe eintritt, hat Sixt gegen den Kunden einen sofort fälligen Anspruch, der sich - je nach Xxxx von Sixt - der Höhe nach auf den Reparaturkostenbetrag laut Werkstattrechnung oder auf den Reparaturkostenbetrag laut Gutachten eines Sachverständigen beläuft, sowie ab einer Schadenshöhe von 1.000,00 Euro (netto) die daraus resultierende Wertminderung. Diese beläuft sich auf 20% der Reparaturkosten laut Gutachten. Falls kein Gutachten eingeholt wurde, sind 20% der Nettoreparaturkosten laut Werkstattrechnung zu zahlen. Es bleibt Sixt unbenommen, eine höhere Wertminderung nachzuweisen. Dem Leasingnehmer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass keine oder eine geringere Wertminderung entstanden ist.
13.8 Bei der Endabrechnung des Leasingvertrages wird Sixt eine empfangene Entschädigung für Wertminderung zu Gunsten des Leasingnehmers berücksichtigen, falls der Schaden bei der Fahrzeugrückgabe in die Bewertung mit einfließt.
13.9 Bei Verlust oder Untergang des Fahrzeuges, wenn wegen der Schwere oder wegen des Umfangs des Schadens wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden vorliegt, oder bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des Netto-Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges, kann der Leasingvertrag vom Leasingnehmer innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis vom Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden. Im Falle der Kündigung aus obigen Gründen schuldet der Leasingnehmer den Barwert gemäß nachstehender Ziffer I. 15 oder den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges - der höhere der beiden Werte ist geschuldet. Als Wiederbeschaffungswert gilt der Preis, der für den Kauf eines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeuges ohne Eintritt des Schadensereignisses auf dem Markt hätte bezahlt werden müssen. Der Verwertungserlös und die Versicherungsentschädigung werden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs- bzw. Barwertes angerechnet. Für eine eventuelle Unterdeckung haftet der Leasingnehmer. Die Mehr-/Minder-km-Abrechnung entfällt. Sixt Leasing SE Hauptverwaltung Xxxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxx xxx.xxxx-xxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxx@xxxx.xxx Telefon: 089 / 74444 - 0 Fax: 089 / 74444 - 85039 Bankverbindung: HypoVereinsbank AG, München IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 20 BIC: XXXXXXXXXXX Vorsitzender des Vorstands: Dott. Xxxxxx Xxxxxxxx Vorstand: Xxxxx Xxxxxx Vorsitzender des Aufsichtsrats: Xxxxx Xxxx Aufsichtsrat: Xxxx. Xx. Xxxxxx Xxxxxxx, Xxxxx Xxxxx
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Samples: Leasing Agreement
VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SCHADENSABWICKLUNG. 13.1. 14.1 Der Leasingnehmer Kunde hat - sofern im Rahmen eines sogenannten Full-Service- Vertrages nichts Anderslautendes Einzelfall nicht anders vereinbart wurde - das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 13. 14 zu versichern. Xxxxxx benennt auf Wunsch einen Versicherer und kann einen Kontakt herstellen, soweit gewünscht. Auf Kosten des Leasingnehmers Kunden sind folgende Versicherungen (inkl. Deckungssummen und Selbstbeteiligungen) abzuschließen und für die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages aufrecht zu erhalten: Deckungssummen und SelbstbeteiligungenVertrags aufrechtzuerhalten: - Haftpflichtversicherung Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 100 Mio. Euro für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, und einer Mindestdeckungssumme von EUR 8 Mio. Euro je geschädigte geschädigter Person - Teilkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 150,-- 500,00 Euro je Schadensereignis - Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 500,-- 500,00 Euro je Schadensereignis - GAP-Versicherung zur Abdeckung etwaiger Differenzen zwischen Wiederbeschaffungswert und vertraglich vereinbarter Restforderung im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls Diebstahls. Kommt der Leasingnehmer Kunde der Versicherungspflicht auch nach Mahnung durch Xxxxxx Mobility Concept nicht unverzüglich nach, ist Xxxxxx Mobility Concept berechtigt, aber nicht verpflichtet, die entsprechenden Versicherungen als Vertreter des Leasingnehmers Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 15.1g) bleibt davon unberührt. Inhalt und Umfang der Versicherung eines vertragsgegenständlichen Fahrzeugs haben zudem der jüngsten Fassung der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bekannt gemachten unverbindlichen Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu entsprechen. Bei Abweichungen hat der Leasingnehmer Xxxxxx Kunde Mobility Concept zu informieren und bei für Xxxxxx Mobility Concept nachteiligen Abweichungen die Zustimmung von Xxxxxx Mobility Concept einzuholen.
14.2 Mit Abschluss des Vertrags tritt der Kunde unwiderruflich alle fahrzeugbezogenen Ersatzansprüche (betrifft nicht Ansprüche wegen Personenschaden, Nutzungsausfall, Mietwagen, Lohnfortzahlung) aus den Versicherungsverträgen sowie gegen etwaige Schädiger und gegen deren Versicherer an Mobility Concept ab. Mobility Concept nimmt die Abtretung an.
14.3 Der Kunde ist verpflichtet, Mobility Concept nach Aufforderung durch Mobility Concept innerhalb von 14 Tagen einen Sicherungsschein über die bestehende Versicherung zu verschaffen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach, ermächtigt der Kunde Mobility Concept bereits hiermit, auf seine Kosten über die bestehenden Versicherungen einen Sicherungsschein zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Änderungen im Zusammenhang mit diesem Versicherungsverhältnis oder den dabei zugrunde liegenden Bedingungen unverzüglich Mobility Concept mitzuteilen.
14.4 Der Kunde hat jeden Schaden am Fahrzeug unverzüglich Mobility Concept anzuzeigen. Der Kunde hat Mobility Concept sämtliche Schäden und Nachteile zu ersetzen, die durch eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Schadenanzeige entstehen.
14.5 Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt durch Mobility Concept. Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder deren Versicherer aus fahrzeugbezogenen Schäden stehen Mobility Concept zu. Der Kunde ist verpflichtet, alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zum Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang an Mobility Concept zu übermitteln. Mobility Concept stellt dem Kunden ein Schadensformular zur Verfügung. Der Kunde haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von einer Versicherung/Dritten gegenüber Mobility Concept gedeckt werden. Im Falle der Zahlungsverweigerung der Schädiger oder deren Versicherung ist Mobility Concept zu deren gerichtlicher Inanspruchnahme berechtigt, aber nicht verpflichtet soweit dies mit einem für Mobility Concept unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre und Mobility Concept damit nicht den gebotenen Schadensminderungsobliegenheiten zuwider handelt. Der Leistungsumfang der Mobility Concept beinhaltet ausdrücklich nicht die Abwehr von Ansprüchen Dritter gegen den Fahrer und den Kunden. Die Abwehr von Ansprüchen Dritter obliegt dem Kunden.
14.6 Schäden am Fahrzeug, für welche ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Kunde einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung von Mobility Concept durch einen autorisierten, von Mobility Concept zu benennenden Reparatur-Fachbetrieb behoben, es sei denn, der Vertrag wird gemäß nachfolgender Ziffer 14.9 von einer der Parteien gekündigt. Lässt der Kunde den Schaden in einer nicht von Mobility Concept autorisierten Werkstatt beheben, schuldet der Kunde eine zusätzliche Bearbeitungspauschale in Höhe von 100,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (damit derzeit brutto: 119,00 Euro). Dies gilt nicht in Notfällen gem. Ziffer 11.4b). Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Mobility Concept kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens / einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten/ der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag Mobility Concept als Eigentümer des Fahrzeugs zu.
14.7 Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung am Fahrzeug stehen Mobility Concept zu. Erleidet das Fahrzeug einen Schaden, für den ein Versicherer/Dritter nicht oder nicht in voller Höhe eintritt, hat Mobility Concept gegen den Kunden einen sofort fälligen Anspruch, der sich - je nach Xxxx von Mobility Concept - der Höhe nach auf den Reparaturkostenbetrag laut Werkstattrechnung oder auf den Reparaturkostenbetrag laut Gutachten eines Sachverständigen beläuft, sowie ab einer Schadenshöhe von 500,00 Euro (netto) die daraus resultierende Wertminderung. Diese beläuft sich auf 20 % der Reparaturkosten laut Gutachten. Falls kein Gutachten eingeholt wurde, sind 20 % der Nettoreparaturkosten laut Werkstattrechnung zu zahlen. Es bleibt Mobility Concept unbenommen, eine höhere Wertminderung nachzuweisen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
14.8 Bei der Endabrechnung des Vertrags wird Mobility Concept eine empfangene Entschädigung für Wertminderung zu Gunsten des Kunden berücksichtigen, falls der Schaden bei der Fahrzeugrückgabe in die Bewertung mit einfließt.
14.9 Bei Verlust oder Untergang des Fahrzeugs, wenn wegen der Schwere oder wegen des Umfangs des Schadens wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden vorliegt, oder bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs, kann der Vertrag vom Kunden innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis vom Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden. Das Kündigungsrecht steht ebenfalls Mobility Concept zu. Übt der Kunde sein Kündigungsrecht im Falle der Fahrzeugbeschädigung nicht aus, hat er das Fahrzeug unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung reparieren zu lassen. Im Falle der Kündigung aus obigen Gründen schuldet der Kunde den Barwert gemäß nachstehender Ziffer 16 oder den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - der höhere der beiden Werte ist geschuldet. Als Wiederbeschaffungswert gilt der Preis, der für den Kauf eines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeugs ohne Eintritt des Schadensereignisses auf dem Markt hätte bezahlt werden müssen. Der Verwertungserlös und die Versicherungsentschädigung werden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs- bzw. Barwertes angerechnet. Für eine eventuelle Unterdeckung haftet der Kunde. Die Mehr-/Minder-km-Abrechnung entfällt.
14.10 Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich das Leasingverhältnis auf Verlangen einer der Parteien zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Kunde die zwischenzeitlich angefallenen Leasingzahlungen in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Forderungsverlangens nach zu entrichten.
14.11 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass sich die Mobility Concept im Bereich Schadensmanagement eines externen Dienstleisters bedient. Der externe Dienstleister handelt in offener Stellvertretung für die Mobility Concept. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen Fahrzeugführer über die Einschaltung des externen Dienstleisters und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an diesen unterrichtet werden.
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Samples: Vario Finanzierungs Vertrag
VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SCHADENSABWICKLUNG. 13.1. 13.1 Der Leasingnehmer hat - sofern im Rahmen eines sogenannten Full-Service- Service-Vertrages nichts Anderslautendes vereinbart wurde - das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 13. zu versichern. Xxxxxx Sixt benennt auf Wunsch einen Versicherer und kann einen Kontakt herstellen, soweit gewünscht. Auf Kosten des Leasingnehmers sind folgende Versicherungen abzuschließen und für die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages aufrecht zu erhalten: Deckungssummen und Selbstbeteiligungen: - Haftpflichtversicherung Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 100 Mio. für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, und einer Mindestdeckungssumme von EUR 8 Mio. je geschädigte Person - Teilkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 150,-- je Schadensereignis - Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 500,-- je Schadensereignis - GAP-Versicherung zur Abdeckung etwaiger Differenzen zwischen Wiederbeschaffungswert und vertraglich vereinbarter Restforderung im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls Kommt der Leasingnehmer der Versicherungspflicht nach Mahnung durch Xxxxxx Sixt nicht unverzüglich nach, ist Xxxxxx Sixt berechtigt, aber nicht verpflichtet, die entsprechenden Versicherungen als Vertreter des Leasingnehmers auf dessen Kosten abzuschließen. Inhalt und Umfang der Versicherung eines vertragsgegenständlichen Fahrzeugs haben der jüngsten Fassung der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bekannt gemachten unverbindlichen Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu entsprechenSixt Leasing SE Xxxxxxxxxxx. Bei Abweichungen hat der Leasingnehmer 0 00000 Xxxxxxx Telefon: +49 89 / 74444 - 0 xxx.xxxx-xxxxxxx.xx xxxxxxx@xxxx-xxxxxxx.xxx Bankverbindung: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 20 BIC: XXXXXXXXXXX Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxxxx zu informieren und bei für Xxxxxx nachteiligen Abweichungen die Zustimmung von Xxxxxx einzuholen.Xxxxxxx Vorsitzender des Vorstands: Xxxxxxx Xxxx Vorstand: Xxxxx Xxxxxx
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Samples: Leasing Agreement
VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SCHADENSABWICKLUNG. 13.1. 14.1 Der Leasingnehmer Kunde hat - sofern im Rahmen eines sogenannten Full-Service- Vertrages nichts Anderslautendes Einzelfall nicht anders vereinbart wurde - das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 13. 14 zu versichern. Xxxxxx benennt auf Wunsch einen Versicherer und kann einen Kontakt herstellen, soweit gewünscht. Auf Kosten des Leasingnehmers Kunden sind folgende Versicherungen (inkl. Deckungssummen und Selbstbeteiligungen) abzuschließen und für die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages aufrecht zu erhalten: Deckungssummen und SelbstbeteiligungenVertrags aufrechtzuerhalten: - Haftpflichtversicherung Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 100 Mio. Euro für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, und einer Mindestdeckungssumme von EUR 8 Mio. Euro je geschädigte geschädigter Person - Teilkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 150,-- 500,00 Euro je Schadensereignis - Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 500,-- 500,00 Euro je Schadensereignis - GAP-Versicherung zur Abdeckung etwaiger Differenzen zwischen Wiederbeschaffungswert und vertraglich vereinbarter Restforderung im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls Diebstahls. Kommt der Leasingnehmer Kunde der Versicherungspflicht auch nach Mahnung durch Xxxxxx Mobility Concept nicht unverzüglich nach, ist Xxxxxx Mobility Concept berechtigt, aber nicht verpflichtet, die entsprechenden Versicherungen als Vertreter des Leasingnehmers Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 15.1g) bleibt davon unberührt. Inhalt und Umfang der Versicherung eines vertragsgegenständlichen Fahrzeugs haben zudem der jüngsten Fassung der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bekannt gemachten unverbindlichen Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu entsprechen. Bei Abweichungen hat der Leasingnehmer Xxxxxx Kunde Mobility Concept zu informieren und bei für Xxxxxx Mobility Concept nachteiligen Abweichungen die Zustimmung von Xxxxxx Mobility Concept einzuholen.
14.2 Mit Abschluss des Vertrags tritt der Kunde unwiderruflich alle fahrzeugbezogenen Ersatzansprüche (betrifft nicht Ansprüche wegen Personenschaden, Nutzungsausfall, Mietwagen, Lohnfortzahlung) aus den Versicherungsverträgen sowie gegen etwaige Schädiger und gegen deren Versicherer an Mobility Concept ab. Mobility Concept nimmt die Abtretung an.
14.3 Der Kunde ist verpflichtet, Mobility Concept nach Aufforderung durch Mobility Concept innerhalb von 14 Tagen einen Sicherungsschein über die bestehende Versicherung zu verschaffen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach, ermächtigt der Kunde Mobility Concept bereits hiermit, auf seine Kosten über die bestehenden Versicherungen einen Sicherungsschein zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Änderungen im Zusammenhang mit diesem Versicherungsverhältnis oder den dabei zugrunde liegenden Bedingungen unverzüglich Mobility Concept mitzuteilen.
14.4 Der Kunde hat jeden Schaden am Fahrzeug unverzüglich Mobility Concept anzuzeigen. Der Kunde hat Mobility Concept sämtliche Schäden und Nachteile zu ersetzen, die durch eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Schadenanzeige entstehen.
14.5 Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt durch Mobility Concept. Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder deren Versicherer aus fahrzeugbezogenen Schäden stehen Mobility Concept zu. Der Kunde ist verpflichtet, alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zum Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang an Mobility Concept zu übermitteln. Mobility Concept stellt dem Kunden ein Schadensformular zur Verfügung. Der Kunde haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von einer Versicherung/Dritten gegenüber Mobility Concept gedeckt werden. Im Falle der Zahlungsverweigerung der Schädiger oder deren Versicherung ist Mobility Concept zu deren gerichtlicher Inanspruchnahme berechtigt, aber nicht verpflichtet soweit dies mit einem für Mobility Concept unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre und Mobility Concept damit nicht den gebotenen Schadensminderungsobliegenheiten zuwider handelt. Der Leistungsumfang der Mobility Concept beinhaltet ausdrücklich nicht die Abwehr von Ansprüchen Dritter gegen den Fahrer und den Kunden. Die Abwehr von Ansprüchen Dritter obliegt dem Kunden.
14.6 Schäden am Fahrzeug, für welche ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Kunde einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung von Mobility Concept durch einen autorisierten, von Mobility Concept zu benennenden Reparatur-Fachbetrieb behoben, es sei denn, der Vertrag wird gemäß nachfolgender Ziffer 14.9 von einer der Parteien gekündigt. Lässt der Kunde den Schaden in einer nicht von Mobility Concept autorisierten Werkstatt beheben, schuldet der Kunde eine zusätzliche Bearbeitungspauschale in Höhe von 100,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (damit derzeit brutto: 119,00 Euro). Dies gilt nicht in Notfällen gem. Ziffer 11.4b). Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Mobility Concept kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens / einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten/ der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag Mobility Concept als Eigentümer des Fahrzeugs zu.
14.7 Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung am Fahrzeug stehen Mobility Concept zu. Erleidet das Fahrzeug einen Schaden, für den ein Versicherer/Dritter nicht oder nicht in voller Höhe eintritt, hat Mobility Concept gegen den Kunden einen sofort fälligen Anspruch, der sich - je nach Xxxx von Mobility Concept - der Höhe nach auf den Reparaturkostenbetrag laut Werkstattrechnung oder auf den Reparaturkostenbetrag laut Gutachten eines Sachverständigen beläuft, sowie ab einer Schadenshöhe von 500,00 Euro (netto) die daraus resultierende Wertminderung. Diese beläuft sich auf 20 % der Reparaturkosten laut Gutachten. Falls kein Gutachten eingeholt wurde, sind 20 % der Nettoreparaturkosten laut Werkstattrechnung zu zahlen. Es bleibt Mobility Concept unbenommen, eine höhere Wertminderung nachzuweisen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
14.8 Bei der Endabrechnung des Vertrags wird Mobility Concept eine empfangene Entschädigung für Wertminderung zu Gunsten des Kunden berücksichtigen, falls der Schaden bei der Fahrzeugrückgabe in die Bewertung mit einfließt.
14.9 Bei Verlust oder Untergang des Fahrzeugs, wenn wegen der Schwere oder wegen des Umfangs des Schadens wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden vorliegt, oder bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs, kann der Vertrag vom Kunden innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis vom Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden. Das Kündigungsrecht steht ebenfalls Mobility Concept zu. Mobility Concept GmbH, Xxxxxxxxxx Xxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx Stand 06/2020 Übt der Kunde sein Kündigungsrecht im Falle der Fahrzeugbeschädigung nicht aus, hat er das Fahrzeug unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung reparieren zu lassen. Im Falle der Kündigung aus obigen Gründen schuldet der Kunde den Barwert gemäß nachstehender Ziffer 16 oder den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - der höhere der beiden Werte ist geschuldet. Als Wiederbeschaffungswert gilt der Preis, der für den Kauf eines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeugs ohne Eintritt des Schadensereignisses auf dem Markt hätte bezahlt werden müssen. Der Verwertungserlös und die Versicherungsentschädigung werden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs- bzw. Barwertes angerechnet. Für eine eventuelle Unterdeckung haftet der Kunde. Die Mehr-/Minder-km-Abrechnung entfällt.
14.10 Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich das Leasingverhältnis auf Verlangen einer der Parteien zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Kunde die zwischenzeitlich angefallenen Leasingzahlungen in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Forderungsverlangens nach zu entrichten.
14.11 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass sich die Mobility Concept im Bereich Schadensmanagement eines externen Dienstleisters bedient. Der externe Dienstleister handelt in offener Stellvertretung für die Mobility Concept. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen Fahrzeugführer über die Einschaltung des externen Dienstleisters und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an diesen unterrichtet werden.
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Samples: Leasing Agreement
VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SCHADENSABWICKLUNG. 13.1. 14.1 Der Leasingnehmer Der Kunde hat - – sofern im Rahmen eines sogenannten Full-Service- Vertrages nichts Anderslautendes Einzelfall nicht anders vereinbart wurde - – das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 13. 14 zu versichern. Xxxxxx benennt auf Wunsch einen Versicherer und kann einen Kontakt herstellen, soweit gewünscht. Auf Kosten des Leasingnehmers Kunden sind folgende Versicherungen (inkl. Deckungssummen und Selbstbeteiligungen) abzuschließen und für die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages Vertrags aufrecht zu erhalten: Deckungssummen und Selbstbeteiligungen: - Haftpflichtversicherung Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 100 Mio. Euro für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, und einer Mindestdeckungssumme von EUR 8 Mio. Euro je geschädigte geschädigter Person - - Teilkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 150,-- 500,00 Euro je Schadensereignis - - Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 500,-- 500,00 Euro je Schadensereignis - GAP-Versicherung zur Abdeckung etwaiger Differenzen zwischen Wiederbeschaffungswert und vertraglich vereinbarter Restforderung im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls Kommt der Leasingnehmer Kunde der Versicherungspflicht auch nach Mahnung durch Xxxxxx Mobility Concept nicht unverzüglich nach, ist Xxxxxx Mobility Concept berechtigt, aber nicht verpflichtet, die entsprechenden Versicherungen als Vertreter des Leasingnehmers Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 15.1g) bleibt davon unberührt. Inhalt und Umfang der Versicherung eines vertragsgegenständlichen Fahrzeugs haben zudem der jüngsten Fassung der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bekannt gemachten unverbindlichen Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu entsprechen. Bei Abweichungen hat der Leasingnehmer Xxxxxx Kunde Mobility Concept zu informieren und bei für Xxxxxx Mobility Concept nachteiligen Abweichungen die Zustimmung von Xxxxxx Mobility Concept einzuholen.
14.2 Mit Abschluss des Vertrags tritt der Kunde unwiderruflich alle fahrzeugbezogenen Ersatzansprüche (betrifft nicht Ansprüche wegen Personenschaden, Nutzungsausfall, Mietwagen, Lohnfortzahlung) aus den Versicherungsverträgen, sowie gegen etwaige Schädiger und gegen deren Versicherer an Mobility Concept ab. Mobility Concept nimmt die Abtretung an.
14.3 Der Kunde ist verpflichtet, Mobility Concept nach Aufforderung durch Mobility Concept innerhalb von 14 Tagen einen Sicherungsschein über die bestehende Versicherung zu verschaffen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach, ermächtigt der Kunde Mobility Concept bereits hiermit, auf seine Kosten über die bestehenden Versicherungen einen Sicherungsschein zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Änderungen im Zusammenhang mit diesem Versicherungsverhältnis oder den dabei zugrunde liegenden Bedingungen unverzüglich Mobility Concept mitzuteilen.
14.4 Der Kunde hat jeden Schaden am Fahrzeug unverzüglich Mobility Concept anzuzeigen. Der Kunde hat Mobility Concept sämtliche Schäden und Nachteile zu ersetzen, die durch eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Schadenanzeige entstehen.
14.5 Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt durch Mobility Concept. Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder deren Versicherer aus fahrzeugbezogenen Schäden stehen Mobility Concept zu. Der Kunde ist verpflichtet, alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zum Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang an Mobility Concept zu übermitteln. Mobility Concept stellt dem Kunden ein Schadensformular zur Verfügung. Der Kunde haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von einer Versicherung/Dritten gegenüber Mobility Concept gedeckt werden. Im Falle der Zahlungsverweigerung der Schädiger oder deren Versicherung ist Mobility Concept zu deren gerichtlicher Inanspruchnahme berechtigt, aber nicht verpflichtet soweit dies mit einem für Mobility Concept unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre und Mobility Concept damit nicht den gebotenen Schadensminderungsobliegenheiten zuwider handelt. Der Leistungsumfang der Mobility Concept beinhaltet ausdrücklich nicht die Abwehr von Ansprüchen Dritter gegen den Fahrer und den Kunden. Die Abwehr von Ansprüchen Dritter obliegt dem Kunden.
14.6 Schäden am Fahrzeug, für welche ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Kunde einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung von Mobility Concept durch einen autorisierten, von Mobility Concept zu benennenden, Reparatur-Fachbetrieb behoben, es sei denn, der Vertrag wird gemäß nachfolgender Ziffer 14.9 von einer der Parteien gekündigt. Lässt der Kunde den Schaden in einer nicht von Mobility Concept autorisierten Werkstatt beheben, schuldet der Kunde eine zusätzliche Bearbeitungspauschale in Höhe von 100,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (damit derzeit brutto: 119,00 Euro). Dies gilt nicht in Notfällen gem. Ziffer 11.4b). Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Mobility Concept kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens/ einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten/ der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag Mobility Concept als Eigentümer des Fahrzeugs zu.
14.7 Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung am Fahrzeug stehen Mobility Concept zu. Erleidet das Fahrzeug einen Schaden, für den ein Versicherer/Dritter nicht oder nicht in voller Höhe eintritt, hat Mobility Concept gegen den Kunden einen sofort fälligen Anspruch, der sich - je nach Xxxx von Mobility Concept - der Höhe nach auf den Reparaturkostenbetrag laut Werkstattrechnung oder auf den Reparaturkostenbetrag laut Gutachten eines Sachverständigen beläuft, sowie ab einer Schadenshöhe von 500,00 Euro (netto) die daraus resultierende Wertminderung. Diese beläuft sich auf 20 % der Reparaturkosten laut Gutachten. Falls kein Gutachten eingeholt wurde, sind 20 % der Nettoreparaturkosten laut Werkstattrechnung zu zahlen. Es bleibt Mobility Concept unbenommen, eine höhere Wertminderung nachzuweisen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
14.8 Bei der Endabrechnung des Vertrags wird Mobility Concept eine empfangene Entschädigung für Wertminderung zu Gunsten des Kunden berücksichtigen, falls der Schaden bei der Fahrzeugrückgabe in die Bewertung mit einfließt.
14.9 Bei Verlust oder Untergang des Fahrzeugs, wenn wegen der Schwere oder wegen des Umfangs des Schadens wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden vorliegt, oder bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs, kann der Vertrag vom Kunden innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis vom Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden. Das Kündigungsrecht steht ebenfalls Mobility Concept zu. Übt der Kunde sein Kündigungsrecht im Falle der Fahrzeugbeschädigung nicht aus, hat er das Fahrzeug unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung reparieren zu lassen. Im Falle der Kündigung aus obigen Gründen schuldet der Kunde den Barwert gemäß nachstehender Ziffer 16 oder den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - der höhere der beiden Werte ist geschuldet. Als Wiederbeschaffungswert gilt der Preis, der für den Kauf eines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeugs ohne Eintritt des Schadensereignisses auf dem Markt hätte bezahlt werden müssen. Der Verwertungserlös und die Versicherungsentschädigung werden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs- bzw. Barwertes angerechnet. Für eine eventuelle Unterdeckung haftet der Kunde. Die Mehr-/Minder-km-Abrechnung entfällt.
14.10 Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich das Leasingverhältnis auf Verlangen einer der Parteien zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Kunde die zwischenzeitlich angefallenen Leasingzahlungen in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Forderungsverlangens nach zu entrichten
14.11 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass sich die Mobility Concept im Bereich Schadensmanagement eines externen Dienstleisters bedient. Der externe Dienstleister handelt in offener Stellvertretung für die Mobility Concept. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen Fahrzeugführer über die Einschaltung des externen Dienstleisters und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an diesen unterrichtet werden.
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VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SCHADENSABWICKLUNG. 13.1. 13.1 Der Leasingnehmer Kunde hat - sofern im Rahmen eines sogenannten Full-Service- Vertrages nichts Anderslautendes Einzelfall nicht anders vereinbart wurde - das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 13. 13 zu versichern. Xxxxxx benennt auf Wunsch einen Versicherer und kann einen Kontakt herstellen, soweit gewünscht. Auf Kosten des Leasingnehmers Kunden sind folgende Versicherungen (inkl. Deckungssummen und Selbstbeteiligungen) abzuschließen und für die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages aufrecht zu erhalten: Deckungssummen und SelbstbeteiligungenVertrags aufrechtzuerhalten: - Haftpflichtversicherung Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 100 Mio. Euro für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, und einer Mindestdeckungssumme von EUR 8 Mio. Euro je geschädigte geschädigter Person - Teilkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 150,-- 500,00 Euro je Schadensereignis - Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 500,-- 500,00 Euro je Schadensereignis - GAP-Versicherung zur Abdeckung etwaiger Differenzen zwischen Wiederbeschaffungswert und vertraglich vereinbarter Restforderung im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls Diebstahls. Kommt der Leasingnehmer Kunde der Versicherungspflicht auch nach Mahnung durch Xxxxxx Mobility Concept nicht unverzüglich nach, ist Xxxxxx Mobility Concept berechtigt, aber nicht verpflichtet, die entsprechenden Versicherungen als Vertreter des Leasingnehmers Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Inhalt und Umfang der Versicherung eines vertragsgegenständlichen Fahrzeugs haben zudem der jüngsten Fassung der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bekannt gemachten unverbindlichen Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu entsprechen. Bei Abweichungen hat der Leasingnehmer Xxxxxx Kunde Mobility Concept zu informieren und bei für Xxxxxx Mobility Concept nachteiligen Abweichungen die Zustimmung von Xxxxxx Mobility Concept einzuholen.
13.2 Mit Abschluss des Vertrags tritt der Kunde unwiderruflich alle fahrzeugbezogenen Ersatzansprüche (betrifft nicht Ansprüche wegen Personenschaden, Nutzungsausfall, Mietwagen, Lohnfortzahlung) aus den Versicherungsverträgen sowie gegen etwaige Schädiger und gegen deren Versicherer an Mobility Concept ab. Mobility Concept nimmt die Abtretung an.
13.3 Der Kunde ist verpflichtet, Mobility Concept nach Aufforderung durch Mobility Concept innerhalb von 14 Tagen einen Sicherungsschein über die bestehende Versicherung zu verschaffen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach, ermächtigt der Kunde Mobility Concept bereits hiermit, auf seine Kosten über die bestehenden Versicherungen einen Sicherungsschein zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Änderungen im Zusammenhang mit diesem Versicherungsverhältnis oder den dabei zugrunde liegenden Bedingungen unverzüglich Mobility Concept mitzuteilen.
13.4 Der Kunde hat jeden Schaden am Fahrzeug unverzüglich Mobility Concept anzuzeigen. Der Kunde hat Mobility Concept sämtliche Schäden und Nachteile zu ersetzen, die durch eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Schadenanzeige entstehen.
13.5 Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt durch Mobility Concept. Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder deren Versicherer aus fahrzeugbezogenen Schäden stehen Mobility Concept zu. Der Kunde ist verpflichtet, alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zum Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang an Mobility Concept Mobility Concept zu übermitteln. Mobility Concept stellt dem Kunden ein Schadensformular zur Verfügung. Der Kunde haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von einer Versicherung/Dritten gegenüber Mobility Concept gedeckt werden.
13.6 Schäden am Fahrzeug, für welche ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Kunde einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung von Mobility Concept durch einen autorisierten, von Mobility Concept zu benennenden Reparatur-Fachbetrieb behoben, es sei denn, der Vertrag wird gemäß nachfolgender Ziffer 13.9 von einer der Parteien gekündigt. Lässt der Kunde den Schaden in einer nicht von Mobility Concept autorisierten Werkstatt beheben, schuldet der Kunde eine zusätzliche Bearbeitungspauschale in Höhe von 100,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (damit derzeit brutto: 119,00 Euro). Dies gilt nicht in Notfällen gem. Xxxxxx Xxxxxx! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Mobility Concept kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens / einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten/ der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag Mobility Concept als Eigentümer des Fahrzeugs zu.
13.7 Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung am Fahrzeug stehen Mobility Concept zu. Erleidet das Fahrzeug einen Schaden, für den ein Versicherer/Dritter Wertminderung am Fahrzeug stehen Mobility Concept zu. Erleidet das Fahrzeug einen Schaden, für den ein Versicherer/Dritter nicht oder nicht in voller Höhe eintritt, hat Mobility Concept gegen den Kunden einen sofort fälligen Anspruch, der sich - je nach Xxxx von Mobility Concept - der Höhe nach auf den Reparaturkostenbetrag laut Werkstattrechnung oder auf den Reparaturkostenbetrag laut Gutachten eines Sachverständigen beläuft, sowie ab einer Schadenshöhe von 500,00 Euro (netto) die daraus resultierende Wertminderung. Diese beläuft sich auf 20 % der Reparaturkosten laut Gutachten. Falls kein Gutachten eingeholt wurde, sind 20 % der Nettoreparaturkosten laut Werkstattrechnung zu zahlen. Es bleibt Mobility Concept unbenommen, eine höhere Wertminderung nachzuweisen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
13.8 Bei der Endabrechnung des Vertrags wird Mobility Concept eine empfangene Entschädigung für Wertminderung zu Gunsten des Kunden berücksichtigen, falls der Schaden bei der Fahrzeugrückgabe in die Bewertung mit einfließt.
13.9 Bei Verlust oder Untergang des Fahrzeugs, wenn wegen der Schwere oder wegen des Umfangs des Schadens wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden vorliegt, oder bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Netto- Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs, kann der Vertrag vom Kunden innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis vom Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden. Das Kündigungsrecht steht ebenfalls Mobility Concept zu. Übt der Kunde sein Kündigungsrecht im Falle der Fahrzeugbeschädigung nicht aus, hat er das Fahrzeug unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung reparieren zu lassen. Im Falle der Kündigung aus obigen Gründen schuldet der Kunde den Barwert gemäß nachstehender Ziffer 15 oder den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - der höhere der beiden Werte ist geschuldet. Als Wiederbeschaffungswert gilt der Preis, der für den Kauf eines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeugs ohne Eintritt des Schadensereignisses auf dem Markt hätte bezahlt werden müssen. Der Verwertungserlös und die Versicherungsentschädigung werden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs- bzw. Barwertes angerechnet. Für eine eventuelle Unterdeckung haftet der Kunde. Die Mehr-/Minder-km-Abrechnung entfällt.
13.10 Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich das Leasingverhältnis auf Verlangen einer der Parteien zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Kunde die zwischenzeitlich angefallenen Leasingzahlungen in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Forderungsverlangens nach zu entrichten.
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Samples: Vario Finanzierungs Vertrag
VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SCHADENSABWICKLUNG. 13.1. 13.1 Der Leasingnehmer hat - sofern im Rahmen eines sogenannten Full-Service- Vertrages nichts Anderslautendes vereinbart wurde - das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 13I. 13 zu ver- sichern. zu versichern. Xxxxxx Sixt benennt auf Wunsch einen Versicherer und kann einen Kontakt herstellen, soweit gewünscht. Auf Kosten des Leasingnehmers sind folgende Versicherungen (inkl. De- ckungssummen und Selbstbeteiligungen) abzuschließen und für die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages aufrecht zu erhalten: Deckungssummen und Selbstbeteiligungen: - Haftpflichtversicherung Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 100 Mio. Euro für Sach-, Vermögens- und PersonenschädenPerso- nenschäden, und einer Mindestdeckungssumme von EUR 8 12 Mio. Euro je geschädigte Person geschädigter Per- son Sixt Leasing SE Xxxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxx Telefon: +49 89 / 74444 - 0 xxx.xxxx-xxxxxxx.xx xxxxxxx@xxxx.xxx Bankverbindung: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 20 BIC: XXXXXXXXXXX Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxxx Xxxx Vorsitzender des Vorstands: Xxxxxxx Xxxx Vorstand: Xxxxx Xxxxxx - Teilkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 150,-- 500,- Euro je Schadensereignis - Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 500,-- 500,- Euro je Schadensereignis - GAP-Versicherung zur Abdeckung etwaiger Differenzen zwischen Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungs- wert und vertraglich vereinbarter Restforderung im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls Dieb- stahls Der Leasingnehmer kann dieser Verpflichtung auch nachkommen, indem er entsprechende Zusatzleistungen im Bereich Versicherung (Versicherungspaket und/oder GAP-Versiche- rung) bucht. Kommt der Leasingnehmer der Versicherungspflicht nach Mahnung durch Xxxxxx Sixt nicht unverzüglich unver- züglich nach, ist Xxxxxx Sixt berechtigt, aber nicht verpflichtet, die entsprechenden Versicherungen als Vertreter des Leasingnehmers auf dessen Kosten abzuschließen. Inhalt und Umfang der Versicherung eines vertragsgegenständlichen Fahrzeugs haben der jüngsten Fassung der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bekannt gemachten unverbindlichen Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu entsprechenent- sprechen. Bei Abweichungen hat der Leasingnehmer Xxxxxx Sixt zu informieren und bei für Xxxxxx Sixt nachteiligen Abweichungen die Zustimmung von Xxxxxx Sixt einzuholen.
13.2 Mit Abschluss des Leasingvertrages tritt der Leasingnehmer unwiderruflich alle fahrzeugbe- zogenen Ersatzansprüche (betrifft nicht Ansprüche wegen Personenschaden, Nutzungsaus- fall, Mietwagen, Lohnfortzahlung) aus den Versicherungsverträgen, sowie gegen etwaige Schädiger und gegen deren Versicherer an Sixt ab. Sixt nimmt die Abtretung an.
13.3 Der Leasingnehmer ist verpflichtet, Sixt nach Aufforderung durch Sixt innerhalb von 14 Tagen einen Sicherungsschein über die bestehende Versicherung zu verschaffen. Kommt der Lea- singnehmer dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach, ermächtigt der Leasingnehmer Sixt bereits hiermit, auf seine Kosten über die bestehenden Versicherungen einen Siche- rungsschein zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, sämtliche Änderungen im Zusammenhang mit diesem Versicherungsverhältnis oder den dabei zugrunde liegenden Bedingungen unver- züglich Sixt mitzuteilen.
13.4 Der Leasingnehmer hat jeden Schaden am Fahrzeug unverzüglich Sixt anzuzeigen. Der Lea- singnehmer hat Sixt sämtliche Schäden und Nachteile zu ersetzen, die durch eine schuld- hafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Schadenanzeige entstehen.
13.5 Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt durch Sixt. Dazu wird Sixt mit dem Versicherer Kontakt aufnehmen, um den Versicherungsfall im Rahmen der Wahrnehmung der Rechte der Sixt aufzuarbeiten. Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder deren Versicherer aus fahrzeugbezogenen Schäden stehen Sixt zu. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zum Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtli- chem Schadensumfang an Sixt zu übermitteln. Sixt stellt dem Leasingnehmer ein Schadens- formular zur Verfügung. Der Leasingnehmer haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von einer Versicherung/Dritten gegenüber Sixt gedeckt werden.
13.6 Schäden am Fahrzeug, für welche ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Leasing- nehmer einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung von Sixt durch einen teilnehmenden Kia-Händler behoben, es sei denn, dass der Vertrag gemäß dieser Ziffer 13.8 von einer der Parteien gekündigt wird. Sixt wird den Kontakt zwischen Leasingneh- mer und teilnehmenden Kia-Händler herstellen, die Kontaktdaten des Leasingnehmers einem passenden Reparatur-Fachbetrieb zur Verfügung stellen, oder dem Leasingneh- mer einen Reparatur-Fachbetrieb nennen. Lässt der Leasingnehmer den Schaden in einer nicht von Sixt autorisierten Werkstatt behe- ben, schuldet der Leasingnehmer eine zusätzliche Bearbeitungspauschale in Höhe von 100,- Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (damit derzeit brutto: 119,- Euro). Dies gilt nicht in Not- fällen gem. Ziffer 11.4b). Dem Leasingnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Sixt kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens/einer Reparaturkosten- kalkulation der im Sachverständigengutachten/der Reparaturkostenkalkulation ausgewie- sene Betrag die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag Sixt als Eigentümer des Fahrzeugs zu.
13.7 Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung am Fahrzeug stehen Sixt zu. Erleidet das Fahrzeug einen Schaden, für den ein Versicherer/Dritter nicht oder nicht in voller Höhe eintritt, hat Sixt gegen den Kunden einen sofort fälligen Anspruch, der sich - je nach Xxxx von Sixt - der Höhe nach auf den Reparaturkostenbetrag laut Werkstattrechnung oder auf den Reparaturkostenbetrag laut Gutachten eines Sachverständigen, den Sixt insoweit einzuschalten berechtigt ist, beläuft, sowie ab einer Schadenshöhe von 1.000,00 Euro (netto) die daraus resultierende Wertminderung. Diese beläuft sich auf 20% der Reparaturkosten laut Gutachten. Falls kein Gutachten eingeholt wurde, sind 20% der Nettoreparaturkosten laut Werkstattrechnung zu zahlen. Es bleibt Sixt unbenommen, eine höhere Wertminderung nachzuweisen. Dem Leasingnehmer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass keine oder eine geringere Wertminderung entstanden ist.
13.8 Bei der Endabrechnung des Leasingvertrages wird Sixt eine empfangene Entschädigung für Wertminderung zu Gunsten des Leasingnehmers berücksichtigen, falls der Schaden bei der Fahrzeugrückgabe in die Bewertung mit einfließt.
13.9 Bei Verlust oder Untergang des Fahrzeuges, wenn wegen der Schwere oder wegen des Um- fangs des Schadens wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden vorliegt, oder bei scha- denbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des Netto-Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges, kann der Leasingvertrag vom Leasingnehmer innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis vom Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden. Im Falle der Kündigung aus obigen Gründen schuldet der Leasingnehmer den Barwert ge- mäß nachstehender Ziffer 15 oder den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges - der höhere der beiden Werte ist geschuldet. Als Wiederbeschaffungswert gilt der Preis, der für den Kauf eines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeuges ohne Eintritt des Schadensereignisses auf dem Markt hätte bezahlt werden müssen. Der Verwertungserlös und die Versicherungsent- schädigung werden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs- bzw. Barwertes angerechnet. Für eine eventuelle Unterdeckung haftet der Leasingnehmer. Die Mehr-/Minder-km-Abrechnung entfällt.
13.10 Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich das Leasingverhältnis auf Verlangen einer der Vertragsparteien zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Leasingnehmer die zwischenzeitlich angefallenen Leasingzahlungen in einer Summe innerhalb einer Wo- che ab Geltendmachung des Forderungsverlangens nach zu entrichten.
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