Versicherungstechnisches Risiko (Sektor Versicherung) Musterklauseln

Versicherungstechnisches Risiko (Sektor Versicherung). In der DZ BANK Gruppe entstehen versicherungstechnische Risiken in erheblichem Umfang aus den Geschäftsaktivitäten der R+V. Sie resultieren aus dem selbst abgeschlossenen Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft, dem selbst abgeschlossenen Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft und dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft. Das versicherungstechnische Risiko bezeichnet die Gefahr, dass - bedingt durch Zufall, Irrtum oder Änderung - der tatsächliche Aufwand für Schäden und Leistungen vom erwarteten Aufwand abweicht. Es wird gemäß des europäischen Aufsichtsregimes „Solvency II“ in die folgenden Kategorien unterteilt: - versicherungstechnisches Risiko Leben - versicherungstechnisches Risiko Gesundheit - versicherungstechnisches Risiko Nicht-Leben Im selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft der R+V besteht bei langfristigen Produkten, die einen Großteil des Bestands ausmachen, aufgrund der langen Vertragsdauern die Gefahr negativer Abweichungen von den Kalkulationsannahmen über die Laufzeit der Verträge. Risikofaktoren sind dabei zum Beispiel die Änderung der Lebenserwartung, die Zunahme von Invalidisierungen sowie überproportionale Kostensteigerungen. Weicht die tatsächliche Entwicklung von Biometrie, Invalidisierung und Kosten von den Kalkulationsannahmen ab, besteht mittel- bis langfristig die Gefahr, dass sich der erzielte Rohüberschuss in der Lebensversicherung reduziert. Im Krankenversicherungsgeschäft der R+V als wesentlichem Bestandteil des versicherungstechnischen Risikos Gesundheit besteht die Gefahr einer erhöhten Leistungsinanspruchnahme aufgrund der Verhaltensweisen von Versicherten und Leistungserbringern. Unter gewissen rechtlichen Voraussetzungen besteht für die R+V die Möglichkeit, die Beiträge anzupassen, wobei sämtliche Rechnungsgrundlagen überprüft und angepasst werden können. Starke Beitragsanpassungen können negative Auswirkungen auf das zukünftige Neugeschäft haben, wenn die Tarife aufgrund hoher Beiträge an Attraktivität verlieren. Ebenso kann es im Bestand zu vermehrtem Storno kommen. Das selbst abgeschlossene und übernommene Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft der R+V hat die Abdeckung von Katastrophen zum Gegenstand. Dabei handelt es sich sowohl um Naturkatastrophen, wie zum Beispiel Erdbeben, Sturm oder Überschwemmung, als auch um durch menschliche Eingriffe verursachte Unglücke. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar. Es besteht grundsätzlich die Gefahr des Eintritts besonders großer Einzelschadenereignisse und auch...
Versicherungstechnisches Risiko (Sektor Versicherung). Das versicherungstechnische Risiko bezeichnet die Gefahr, dass bedingt durch Zufall, Irrtum oder Änderung der tatsächliche Aufwand für Schäden und Leistungen vom erwarteten Aufwand abweicht. Es wird gemäß Solvency II in die folgenden Kategorien unterteilt: - Versicherungstechnisches Risiko Leben - Versicherungstechnisches Risiko Gesundheit - Versicherungstechnisches Risiko Nicht-Leben VERSICHERUNGSTECHNISCHES RISIKO LEBEN (SEKTOR VERSICHERUNG) Das versicherungstechnische Risiko Leben bezeichnet die Gefahr, die sich aus der Übernahme von Lebensversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts. Das versicherungstechnische Risiko Leben wird als Kombination der Kapitalanforderungen für mindestens folgende Untermodule berechnet: - Das Sterblichkeitsrisiko beschreibt die Gefahr eines Verlusts oder einer nachteiligen Veränderung des Xxxxx der Versicherungsverbindlichkeiten, die sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder bei der Volatilität der Sterblichkeitsraten ergibt, wenn der Anstieg der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des Xxxxx der Versicherungsverbindlichkeiten führt. - Das Langlebigkeitsrisiko beschreibt die Gefahr eines Verlusts oder einer nachteiligen Veränderung des Xxxxx der Versicherungsverbindlichkeiten, die sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder bei der Volatilität der Sterblichkeitsraten ergibt, wenn der Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des Xxxxx der Versicherungsverbindlichkeiten führt. - Das Invaliditätsrisiko beschreibt die Gefahr eines Verlusts oder einer nachteiligen Veränderung des Xxxxx der Versicherungsverbindlichkeiten, die sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder bei der Volatilität der Invaliditäts-, Krankheits- und Morbiditätsraten ergibt. - Das Lebensversicherungskatastrophenrisiko beschreibt die Gefahr eines Verlusts oder einer nachteiligen Veränderung des Xxxxx der Versicherungsverbindlichkeiten, die sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt. - Das Stornorisiko beschreibt die Gefahr eines Verlusts oder einer nachteiligen Veränderung des Xxxxx der Versicherungsverbindlichkeiten, die sich aus Veränderungen in der Höhe oder bei der Volatilität der Storno-, Kündigungs-, Verlängerungs- und Rückkaufsraten von Versicherungspolicen ergibt. - Das Lebensversicherungskostenrisik...

Related to Versicherungstechnisches Risiko (Sektor Versicherung)

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche- rungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Es erstreckt sich grundsätzlich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht der Zeitraum vom Beginn der Versicherung bis zum vereinbarten Beginn der Renten- zahlung nicht ausschließlich aus ganzen Versicherungs- jahren, wird das erste Versicherungsjahr so verkürzt, dass alle folgenden Versicherungsjahre zwölf Monate umfassen.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Umfang der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffern 5.2.1 bis 5.2.7 genannten Risikobausteine, sofern diese im Versiche- rungsschein aufgeführt sind: 5.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwäs- ser. 5.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 5.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umwelt- schutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarie- rungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. 5.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwas- seranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 1.7.14 (1) findet insoweit keine Anwendung. 5.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.