Common use of Versorgungformen und Versorgungszeitraum Clause in Contracts

Versorgungformen und Versorgungszeitraum. Der Leistungserbringer stellt dem Versicherten das/die verordnete(n) vertragsgegenständli- chen Beatmungsgeräte nach Maßgabe dieser Leistungsbeschreibung zur Verfügung. Der Leistungserbringer stellt dem Versicherten – neben dem Beatmungsgerät – das erforder- liche Zubehör und die Verbrauchsmaterialen je Einzelauftrag für den genehmigten Versor- gungszeitraum sicherzustellen. Der genehmigte Versorgungszeitraum beträgt generell 3 Ka- lendermonate. Als Zeitraum sind immer die gesamten Kalendermonate anzugeben (z.B. 01.07.2020 – 30.09.2020). Beginnt die Versorgung während des Monats, ist der tatsächliche Versorgungs- beginn anzugeben (z.B. 13.07.2020 – 30.09.2020). Die vereinbarte Zusatzpauschale gilt für einen Versorgungszeitraum von jeweils einem Kalen- dermonat. Für Kalendermonate, für die der Leistungserbringer den Versicherten für wenigstens einen Kalendertag entsprechend der Leistungsbeschreibung zu versorgen hat, wird die volle Zusatz- pauschale genehmigt. Eine Preiskürzung erfolgt nicht. Jede Zusatzpauschale kann für jeden begonnenen Kalendermonat nur einmal berechnet / ab- gerechnet werden. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn der Leistungsanspruch eines Versicherten vorübergehend für einen vollen Kalendermonat wegen stationärer Behandlung oder Rehabilitationsmaßnahme ruht. Der Vergütungsanspruch gegenüber der KKH vermindert sich um die nach § 33 Abs. 8 SGB V i.V. m. § 61 SGB V durch den Leistungserbringer einzuziehende Zuzahlung. Dies gilt nicht für Versicherte, die eine gültige Befreiungsbescheinigung nach § 62 SGB V vorlegen. Der Versicherte kann sein Wahlrecht unter den Vertragspartnern jederzeit ausüben. Wählt der Versicherte während eines bereits genehmigten Versorgungszeitraumes einen anderen Ver- tragspartner, so wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten nach Ausübung des Wahlrechts. Vo- raussetzung ist, dass der Versicherte für den Kalendermonat noch keine vertragsgegenständ- lichen zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel vom bisherigen Lieferanten in Empfang genom- men hat. Hat der Versicherte für den folgenden Kalendermonat bereits zum Verbrauch bestimmte Hilfs- mittel erhalten, wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten des Monats, für den der Versicherte noch keine Hilfsmittel erhalten hat. Die KKH berichtigt in dem Fall die bereits genehmigte Ver- sorgung. Genehmigter Versorgungszeitraum: 01.07.2020 – 30.09.2020 Der Versicherte wählt am 15.08.2020 einen anderen Vertragspartner. Für den September 2020 hat der Versicherte vom Leistungserbringer noch keine Hilfsmittel erhalten. Das Xxxx- recht wirkt zum 01.09.2020 Genehmigter Versorgungszeitraum neu: 01.07.2020 – 31.08.2020 Sofern der Versorgungszeitraum eines Einzelauftrages planmäßig über das Ende des Vertra- ges hinausgeht, ist der Leistungserbringer dennoch verpflichtet die Leistungen gemäß Leis- tungsbeschreibung für die Dauer des Versorgungszeitraumes zu erbringen. Produktart bzw. Hilfsmittel / Abrech- nungspositions-Nr. Bezeichnung Versorgungsform (Kennzeichen-Hilfsmittel) 14.24.09 Beatmungsgeräte zur intermittierenden Beatmung bis 30 hPa 14.24.09* Beatmungsgeräte zur intermittierenden Beatmung bis 30 hPa Kaufpauschale („00“) Wiedereinsatz- pauschale („02“) 14.00.09.0001 Einweisung in die Handhabung des Beatmungsgerätes Vergütungspauschale („16“) 14.00.09.0002 Wartung am Beatmungsgerät Vergütungspauschale („14“) 14.00.09.0003 Sicherheitstechnische Kon- trolle (STK) Vergütungspauschale („14“) 14.00.09.0004 Interimsversorgung Vergütungspauschale („16“) 14.00.09.0005 Medizinproduktebuch Wiedereinsatzpauschale („02“)

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