Vertrag über Lieferung von Strom für Wärmespeicher mit Einzählermessung (EZM) Musterklauseln

Vertrag über Lieferung von Strom für Wärmespeicher mit Einzählermessung (EZM). Die Belieferung mit Strom zu diesem Tarif setzt den Betrieb einer Wärmespeicheranlage an der jeweiligen Entnahmestelle voraus, die den Raumheizungswärmebedarf des Kunden für die jeweilige Entnahmestelle ganzjährig deckt oder – bei Anlagen mit Warmwasser als Speichermedium – einen Warmwasserspeicherinhalt von mindestens 200 Litern hat. Für die Räume, die mit Wärmespeicheranlagen beheizt werden, muss eine von einer als fachkundig anerkannten Stelle aufgrund DIN EN 12831 durchgeführte Raumheizungswärmebedarfsrechnung vorliegen und eine entsprechende Wärmespeicherleistung aufgestellt sein. Die Wärmespeicher-Raumheizungsanlage ist über eine vom jeweiligen Netzbetreiber zugelassene, voll funktionstüchtige Aufladesteuerung nach DIN EN 50559 mit der vom Netzbetreiber bestimmten Aufladecharakteristik zu betreiben. Die Belieferung mit Strom zu diesem Tarif setzt weiter voraus, dass es sich bei der Entnahmestelle um einen Haushalt handelt und die Wärmespeicheranlage zusammen mit der Haushaltsinstallation an einen einheitlichen Zweitarifzähler angeschlossen ist, der über eine getrennte uhrzeitabhängige „HT“-/„NT“-Messung verfügt. Die Belieferung mit Strom zu diesem Tarif setzt schließlich voraus, dass es sich bei der versorgten Wärmespeicheranlage in Einzählermessung um eine bis 2014 errichtete Bestandsanlage handelt und ein Umbau der Anlage auf separate Erfassung des durch die Wärmespeicheranlage verbrauchten Stromes (Zweizählermessung) dem Kunden aufgrund der baulichen und technischen Gegebenheiten wirtschaftlich nicht zumutbar ist; die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Kunden bleibt außer Betracht. Informationen zu den technischen und sonstigen Voraussetzungen sind beim zuständigen Netzbetreiber erhältlich. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, so darf der an der Entnahmestelle gelieferte Strom für den Stromverbrauch der Wärmespeicheranlage selbst sowie für den Bedarf im Haushalt verwendet werden. Soweit der Strom zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken verwendet wird, ist die evo nach ihrer Xxxx berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen oder die Preise des Grundversorgungstarifes des örtlichen Grundversorgers in jeweils geltender Höhe zu berechnen; soweit die betroffene Strommenge nicht durch Zählung ermittelt werden kann, ist die evo berechtigt, sie zu schätzen. Anderweitige Rechte der evo, insbesondere Rechte zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, bleiben unberührt. Im Vertrag werden mehrere Preis...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.