Wartungsdienste Musterklauseln

Wartungsdienste. 13.1 Wartungsdienste werden nicht angeboten. Hinweis nach § 4 Abs.2 EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz): Informationen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontaktmöglichkeiten zu Einrichtungen, die ebenfalls Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie ggf. technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten bereitstellen, erhalten Sie auf folgender Internetseite: xxx.xxxx-xxxxxxx-xxxxxxxxxxxxx.xx Gemäß § 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 2 Abs. 3 S. 2 EGBGB
Wartungsdienste. 41.1 Falls vereinbart, führt der Lieferant die Wartung in Bezug auf die in der Vereinbarung vorgesehene Software durch. Die Wartungspflicht umfasst die Behebung von Fehlern in der Software im Sinne des Artikels 30.3 und - nur bei schriftlicher Vereinbarung - die Bereitstellung neuer Versionen der Software gemäß Artikel 42. Der Kunde wird festgestellte Fehler in der Software detailliert melden. Nach Erhalt der Benachrichtigung wird der Lieferant in Übereinstimmung mit seinen üblichen Verfahren sein Möglichstes tun, um in späteren neuen Versionen der Software Fehler zu beheben und/oder Verbesserungen vorzunehmen. Abhängig von der Dringlichkeit und der Versions- und Freigabepolitik des Lieferanten werden die Ergebnisse dem Kunden in der Art und Weise und innerhalb der Frist zur Verfügung gestellt, die der Lieferant festlegt. Der Lieferant ist berechtigt, dem Programm vorübergehende Lösungen oder Programmumgehungen oder problemvermeidende Einschränkungen hinzuzufügen. Der Kunde wird die korrigierte Software oder die zur Verfügung gestellte neue Version der Software installieren, einrichten, parametrisieren, abstimmen und, falls erforderlich, die verwendete Ausrüstung und Benutzerumgebung anpassen. 41.2 Die Bestimmungen der Artikel 34.3 und 34.4 gelten sinngemäß. 41.3 Wenn der Lieferant die Wartung online durchführt, muss der Kunde rechtzeitig für eine solide Infrastruktur und Netzwerkeinrichtungen sorgen. 41.4 Der Kunde leistet die gesamte vom Lieferanten für die Wartung erforderliche Mitwirkung, einschließlich der vorübergehenden Einstellung der Nutzung der Software und der Anfertigung einer Sicherungskopie aller Daten. 41.5 Bezieht sich die Wartung auf Software, die dem Kunden nicht vom Lieferanten selbst geliefert wurde, so hat der Kunde den Quellcode und die technische (Entwicklungs-)Dokumentation der Software (einschließlich Datenmodelle, Entwürfe, Änderungsprotokolle, etc.) zur Verfügung zu stellen, wenn der Lieferant dies für die Wartung für notwendig oder wünschenswert hält. Der Kunde garantiert, dass er Anspruch auf eine solche Bereitstellung hat. Der Kunde räumt dem Lieferanten das Recht ein, die Software, einschließlich des Quellcodes und der technischen (Entwicklungs-
Wartungsdienste. 69.1 Der Lieferant führt die Wartung in Bezug auf die in der Vereinbarung genannte Ausrüstung durch, vorausgesetzt, dass die Ausrüstung in den Niederlanden aufgestellt wird. 69.2 Während der Zeit, in der der Lieferant im Besitz der zu wartenden Ausrüstung ist, hat der Kunde keinen Anspruch auf vorübergehende Ersatzausrüstung. 69.3 Inhalt und Umfang der zu erbringenden Wartungsdienstleistungen und alle damit verbundenen Dienstleistungsniveaus werden in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Geschieht dies nicht, ist der Lieferant verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, Störungen, die dem Lieferanten vom Kunden ordnungsgemäß gemeldet wurden, innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet „Fehlfunktion“, dass das Gerät die ausdrücklichen schriftlichen Spezifikationen des Lieferanten für dieses Gerät nicht oder nicht ohne Unterbrechung erfüllt. Eine Fehlfunktion liegt nur dann vor, wenn der Kunde diese Fehlfunktion nachweisen kann und die betreffende Fehlfunktion auch reproduzierbar ist. Der Lieferant ist auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vorbeugende Wartung durchzuführen. 69.4 Unmittelbar nach Auftreten einer Fehlfunktion der Anlage informiert der Kunde den Lieferanten anhand einer detaillierten Beschreibung. 69.5 Der Kunde leistet jede vom Lieferanten für die Wartung erforderliche Mitwirkung, wie z.B. die vorübergehende Einstellung der Nutzung der Ausrüstung. Der Besteller ist verpflichtet, dem Personal des Lieferanten oder vom Lieferanten benannten Dritten Zugang zum Standort der Ausrüstung zu gewähren, alle sonstige erforderliche Mitwirkung zu leisten und die Ausrüstung dem Lieferanten zu Wartungszwecken zur Verfügung zu stellen. 69.6 Bevor die Ausrüstung dem Lieferanten zur Wartung angeboten wird, muss der Kunde sicherstellen, dass eine vollständige und ordnungsgemäß funktionierende Sicherungskopie aller in oder auf der Ausrüstung aufgezeichneten Software und Daten erstellt wurde. 69.7 Auf Ersuchen des Lieferanten ist während der Wartungsarbeiten ein kompetenter Mitarbeiter des Kunden zur Beratung anwesend. 69.8 Der Kunde ist berechtigt, nicht vom Lieferanten gelieferte Geräte und Systeme an die Geräte anzuschließen und Software darauf zu installieren. 69.9 Wenn es nach Ansicht des Lieferanten für die Wartung der Geräte notwendig ist, die Verbindungen der Geräte mit anderen Geräten oder mit Software zu testen, stellt der Kunde dem Lieferanten die betreffenden anderen Gerät...
Wartungsdienste. 13.1 Wartungsdienste werden nicht angeboten. gemäß Ziffer 9 beruht. SWD wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber bzw. den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie SWD bekannt sind oder von SWD in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Wartungsdienste. Wartungsdienste werden von der evo im Strombereich nicht angeboten.
Wartungsdienste. Wartungsdienste werden vom Lieferanten nicht angeboten. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt der Lieferant dem Kunden jederzeit auf Anfrage mit.
Wartungsdienste. Wartungsdienste werden nicht angeboten.
Wartungsdienste. 4.1. Wartungsdienste sind nicht Bestandteil des Gaslieferungsvertrags.

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  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.