Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Musterklauseln

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Wird über das Vermögen des Auftragnehmers ein Konkursverfahren oder ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet, kann der Auftraggeber von der Bestellung ohne Fristsetzung zurücktreten. Schadensersatz wird nicht geleistet. Das gleiche gilt, wenn durch ein Arrest-, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Leistungsforderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet bzw. zur Einziehung überwiesen wird.
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Wird durch einen Arrest-, Pfändungs- und/oder Überweisungsbeschluss die Leistungsforderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet bzw. zur Einziehung überwiesen, kann der Auftraggeber vom Vertrag ohne Fristsetzung zurücktreten oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Schadensersatz wird nicht geleistet.
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, der Konzessionsgeberin bis spätestens 1. August (im 1. Konzessionsjahr 1. Oktober) des jeweiligen Kalenderjahres eine konkrete Sortimentsliste sowie einen entsprechenden Verteilerschlüssel für die Anbietergruppen für die im jeweiligen Jahr statt- findende Veranstaltung zur Genehmigung vorzulegen.
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Aus den von mir angeschlossenen Unterlagen Ja Nein letztgültige Lastschriftanzeige Finanzamt letztgültiger Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt Auskunft der Hausbank, dass der Bewerber wirtschaftlich in der Lage ist, den ausgeschriebenen Betrieb zu führen ergibt sich unmissverständlich, dass ich all meinen Verpflichtungen nachgekommen bin und keine Bedenken hinsichtlich meiner Zuverlässigkeit und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen. Sofern sich daraus Bedenken ergeben bzw. ich eine der genannten Erklärungen nicht vorlegen kann, begründe ich meine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit wie folgt:
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Für die Messung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wurde der Standardisierte Steuerertrag vor Ressourcenausgleich als einfach nachvollziehbarer, verlässlicher und etablierter Indikator gewählt. Er wird im Rahmen des Nationalen Finanzausgleichs (NFA) erhoben und stellt den hypothetischen Steuerertrag dar, welcher ein Kanton erzielen würde, wenn er sein Ressourcenpotenzial mit einem für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatz ausschöpfen würde. Er bildet damit die fi- nanziellen Ressourcen ab, die einem Kanton zur Erfüllung der Staatsaufgaben bei einheitlicher Steuerausschöpfung zur Verfügung stehen würden. Der Standardisierte Steuerertrag wird jährlich von der Eidgenössischen Finanzverwaltung publi- ziert. Die zur Verfügung gestellten Daten sind verlässlich, unter den Kantonen vergleichbar und breit anerkannt. Der Indikator bildet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kantone zuverlässig ab. Er berücksichtigt die Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen (inklusive Grenz- gänger und Quellenbesteuerte), die Gewinne der juristischen Personen, den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer und in befriedigendem Ausmass auch die Ausschöpfbarkeit des Steuerpo- tenzials. Für einzelne Kantone ist der Standardisierte Steuerertrag nicht beeinflussbar, auch nicht etwa durch Steuersenkungen. Der Standardisierte Steuerertrag basiert auf dem Dreijahresdurchschnitt der aggregierten Steuer- bemessungsgrundlage (ASG) des NFA. Diese Bildung von Dreijahresdurchschnitten glättet Schwankungen. Sie führt andererseits zu einer zeitlichen Verzögerung zwischen dem Beitragsjahr und den Bemessungsjahren, auf welchen die Messung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ba- siert. Damit werden die langfristigen Trends in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgebildet. Aus Sicht der finanziellen Planbarkeit ist die mit der Xxxx des Indikators einhergehende Glättung positiv und erwünscht. Sie verhindert zu starke Schwankungen zwischen einzelnen Zahlungsperio- den und kann über den Zeitverlauf dennoch die erwünschte Dynamik erreichen. Die damit einher- gehende Verzögerung ist demgegenüber in Kauf zu nehmen. Bisher haben die Parlamente den im Leistungsauftrag ausgewiesenen gesamten Trägerbeitrag ei- nes Kantons inklusive den damit verbundenen Jahrestranchen bewilligt. Im neuen Finanzierungs- modell ist der Finanzierungsschlüssel zur Aufteilung des verbleibenden Restdefizits dynamisch. Er wird jährlich neu berechnet, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit...
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Struktur und die wirtschaftliche Situation des/der Bewerbers/Bewerbergemeinschaft muss sicherstellen, dass die ausgeschriebene Leistung über die Jahre nach Inbetriebnahme des Pachtobjekts problemlos abgewickelt werden kann. In diesem Sinn dürfen weder die vorgelegten Unterlagen noch allenfalls vom Auftragnehmer eingeholte zusätzliche Bonitätsauskünfte (z.B. KSV) Zweifel an der zukünftigen wirtschaftlichen Existenz des Bewerbers lassen.
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Wird über das Vermögen des Auftragnehmers ein Konkursverfahren oder ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet, kann der Auftraggeber von der Bestellung ohne Fristsetzung zurücktreten. Schadensersatz Universitätsklinikum Bonn Anstalt des öffentlichen Rechts Xxxxxxxxx-Xxxxxx 0 00000 Xxxx Zentrale: Tel.: 0228/287 - 0 Fax: 0228/287 - 0 E-Mail: xxxxxxx@xxx.xxx-xxxx.xx Kaufmännischer Direktor: Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx Ärztlicher Direktor: Prof. Xx. Xx. Xxxxxxxx Xxxxxxxxx USt-IdNr: DE811917555 Steuer-Nr.: 20557831215 EORI-Nr.: DE5335108 wird nicht geleistet. Das gleiche gilt, wenn durch ein Arrest-, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Leistungsforderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet bzw. zur Einziehung überwiesen wird.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Einschränkungen 3.1 Die Programme können Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Rechtsstreitigkeiten Sollte es zu einer Streitigkeit zwischen Ihnen und ECA kommen, ist es unser Ziel, Ihnen ein objektives und kostengünstiges Verfahren zur schnellen Lösung der Streitigkeit zur Verfügung zu stellen. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich zunächst mit uns in Verbindung zu setzen, um eine Lösung zu finden. Sofern Ihr Anliegen nicht durch Kontaktaufnahme mit dem Kundendienst beigelegt werden kann, müssen sämtliche Mitteilungen mit rechtlicher Wirkung und sonstige Kommunikation in diesem Zusammenhang an den eingetragenen Vertreter der ECA gemäß dem nachfolgenden Abschnitt "Mitteilungen" gesendet werden. Wir werden angemessene Verlangen zur Beilegung der Streitigkeit durch alternative Streitbeilegungsverfahren, wie z.B. Schlichtung oder Schiedsgerichtsbarkeit, als Alternativen zum Rechtsstreit in Betracht ziehen.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB; Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Die rechtlichen Grundlagen sind nicht abschliessend aufgezählt. Der vorliegende GAV erweitert die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.