Belieferung mit Strom. 3.1 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie aus den Stromlieferungen des Lieferanten an seiner Entnahmestelle zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromlieferungen dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
3.2 Sofern sich aus Ziffer 4.3 nichts anderes ergibt, ist Lieferbeginn der mit dem Kunden vereinbarte Termin.
3.3 Der Kunde wird den Strom ausschließlich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
Belieferung mit Strom. 3.1 Voraussetzung fur die Belieferung des Stroms ist, dass den Lastgungen des Kunden ein Standardlastprofil zu Grunde liegt und der Kunde maximal bis zu 100.000 kWh pro Abrechnungsjahr ausschließlich zur Eigenversorgung bezieht.
3.2 Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulussig.
3.3 Lieferbeginn ist - vorbehaltlich Ziffer 4.3. - der mit dem Kunden vereinbarte Termin.
3.4 Der Kunde ist fur die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wurme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitutsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate durfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
Belieferung mit Strom. 3.1 Voraussetzung für die Belieferung des Stroms ist, dass den Lastgängen des Kunden ein Standardlastprofil zu Grunde liegt und der Kunde maximal bis zu 100.000 kWh pro Abrechnungsjahr ausschließlich zur Eigenversorgung bezieht.
3.2 Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
3.3 Lieferbeginn ist - vorbehaltlich Ziffer 4.3. - der mit dem Kunden vereinbarte Termin.
3.4 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme- Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
3.5 Der Lieferant wird den Kunden außerdem in den folgenden Fällen nicht mit Strom beliefern: - soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat - soweit und solange die Lieferung von Strom durch folgende Ursachen gehindert wird: - höhere Gewalt (z.B. Unwetter) oder - sonstige Umstände, die der Lieferant nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Der Lieferant ist ebenfalls von der Lieferpflicht befreit bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses handelt und dies nicht auf einer Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 13 beruht. Das Gleiche gilt, soweit es sich dabei um Folgen einer Störung des Messstellenbetriebes handelt.
3.6 Der Lieferant informiert Sie auf Nachfrage gern unverzüglich über die Gründe einer Störung des Netzbetriebs oder des Messstellenbetriebs, soweit die Ursachen bekannt und soweit sie in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Belieferung mit Strom