Vertragsabschluss; Verjährung. In der Folge einer Buchung des Gastes kommt durch die entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels ein Hotelaufnahmevertrag (im folgenden kurz "Vertrag") zustande. Die Partner dieses Vertrages sind das Hotel und der Xxxx. Sollte ein Dritter die Buchung für den Xxxx tätigen, haftet er gegenüber dem Hotel als Besteller neben dem Xxxx als Gesamtschuldner für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag. Dies gilt für den Fall, dass dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Unabhängig davon ist jeder Besteller verpflichtet, sämtliche, die Buchung betreffende Informationen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Hotelgast weiterzuleiten. Eine Untervermietung oder jede Art von Nutzungsüberlassung an Dritte sowie eine Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken ist unzulässig, sofern das Hotel dieser nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Ansprüche gegenüber dem Hotel verjähren generell in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Ohne Kenntnis der relevanten Vorfälle verjähren Schadensersatzansprüche in drei Jahren. Die Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für die Fälle, in denen das Hotel grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Vertragsabschluss; Verjährung. 1.Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch Hotel Neuwirt zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen. 2.Der Kunde ist verpflichtet, dem Hotel Neuwirt unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Hotelleistung geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom Hotel in der Öffentlichkeit zu gefährden. 3.Alle Ansprüche gegenüber dem otel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom Hotel beruhen.
Vertragsabschluss; Verjährung. 1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Gästehaus Hofgarten Rosa zustande. Dem Gästehaus Hofgarten Rosa steht es frei, die Zimmerbuchung in Text- form zu bestätigen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, dem Gästehaus Hofgarten Xxxx unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss da- rauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Hotel- leistung geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom Gästehaus Hofgarten Rosa in der Öffentlichkeit zu gefährden.
3. Alle Ansprüche gegen das Gästehaus Hofgarten Rosa verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzan- sprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästehauses Hofgarten Rosa beruhen.
Vertragsabschluss; Verjährung. 1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die Pension „Libelle“ zustande. Der Pension „Libelle“ steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, der Pension „Libelle“ unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Hotelleistung geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von der Pension „Libelle“ in der Öffentlichkeit zu gefährden.
3. Alle Ansprüche gegen die Pension „Libelle“ verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der Pension „Libelle“ beruhen.
Vertragsabschluss; Verjährung. 3.1 Der Vertrag kommt durch die Annahme der Reservierung (Antrag) des Kunden durch die GDA GmbH zustande. Einer Bestätigung der Zimmerbuchung in Textform durch die GDA GmbH bedarf es nicht. Diese steht der GDA GmbH aber frei.
3.2 Sämtliche Ansprüche gegen die GDA GmbH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn. Dies gilt nicht für Personenschäden sowie in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Vertragsabschluss; Verjährung. 1.) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
2.) Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kennt- nisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
Vertragsabschluss; Verjährung. 1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die Maritime Service Gesellschaft mbH zustande. Der Maritimen Service Gesellschaft mbH steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Maritimen Service Gesellschaft mbH unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Hotelleistung geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Maritimen Service Gesellschaft mbH in der Öffentlichkeit zu gefährden.
3. Alle Ansprüche gegen die Maritime Service Gesellschaft mbH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Maritimen Service Gesellschaft mbH beruht.
Vertragsabschluss; Verjährung. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Restaurants an den Veranstalter/Besteller zustande; diese sind die Vertragspartner.
Vertragsabschluss; Verjährung. 1. Der Vertrag über die Reservierung und Nutzung der Zimmer, Tagungsstät- ten und Sportstätten zwischen dem Betreiber der SW und dem Kunden
Vertragsabschluss; Verjährung. 1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes durch das Hotel zustande. Es steht dem Hotel frei, eine Buchung schriftlich zu bestätigen, außer in den Fällen, in denen der Xxxx Unternehmer bzw. Kaufmann (dann Abs. 2) ist sowie wenn der Xxxx die Verlängerung seines Aufenthaltes begehrt (dann III.9). Stornierungen und vergleichbare Erklärungen dagegen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
2. Ist der Xxxx Unternehmer oder Kaufmann, ist für den Inhalt von Buchungen ausschließlich die schriftliche Buchungsbestätigung des Hotels maßgeblich, sofern der Xxxx nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an das Hotel ist auf jeden Fall dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie diesem nicht innerhalb fünf Tagen zugegangen ist.
3. Bei Gruppenbuchungen (ab 10 Personen) ist der Veranstalter verpflichtet, dem Hotel bis spätestens fünf Tage vor Ankunft eine Teilnehmerliste zukommen zu lassen. Erfolgt die Mitteilung der Teilnehmerliste nicht rechtzeitig, kann das Hotel keine vereinbarte Zimmerverteilung garantieren.