Vertragsbeginn und –dauer, Auflösung, Eigentumsübergang C.1.1.. Dieser Vertrag tritt mit beiderseitiger Unterfertigung in Kraft. Die Vertragslaufzeit beträgt 15 Jahre beginnend ab Inbetriebnahme der ANLAGE durch den Netzbetreiber (im Folgenden kurz: „Inbetriebnahme“). Der Montagebeginn wird dem Kunden fristgerecht im Vorhinein mitgeteilt. Aus Gründen der Investitions- und Bestandsicherheit verzichtet der Kunde bis zum Ablauf von 13 Jahre ab Inbetriebnahme der ANLA- GE einvernehmlich auf eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrags im Wege der ordentlichen Kündigung. Zum Ablauf dieses Kündigungsverzichts hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils mit Wirkung zum Ende eines Betriebsjahres zu kündigen. Die Kündigung kann somit erstmals mit Wirksamkeit zum Ende des 13. Betriebs- jahres ausgesprochen werden. Während der Laufzeit dieses Kündigungsverzichts kann dieser Vertrag vom Kunden und EAG VT nur aus wichtigem Grund außeror- dentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich dann vor, wenn • die Auflösung des Vertrages zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Kunden oder der EAG VT im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des jeweils anderen bei Weiterführung des Unternehmens unerlässlich ist; • der jeweils andere trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist seine aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen erheblich verletzt. EAG VT ist überdies berechtigt, diesen Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung vorzeitig zu beenden und von der Errichtung der vertragsgegenständlichen ANLAGE abzusehen, wenn für diese keine Förderung nach dem Ökostromgesetz oder anderen mit diesem vergleichbaren gesetzlichen Vorschrift gewährt wird oder diese Förderung so maßgeblich gekürzt werden, dass dadurch die für die Errichtung und den Betrieb der ANLAGE erforderliche Wirtschaftlichkeit nicht mehr gegeben ist oder wenn im Zuge der Detailplanung und –untersuchung technische Hinderungsgründe bekannt werden, die eine Errichtung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich machen. Im Falle der Beendigung des Vertrages durch Zeitablauf hat der Kunde das Recht zu wählen, ob die ANLAGE nach Vertragsende ab- gebaut werden soll oder ob die ANLAGE nach Vertragsende und Zahlung des Restwerts gemäß Tabelle 2 in sein alleiniges Eigentum übergehen soll. Der Kunde hat bis spätestens ein Jahr vor Vertragsende von diesem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Der Eigentums- übergang setzt die Bezahlung sämtlicher Pachtentgelte dieses Vertrages und des Restwertes gemäß Tabelle 2 voraus. Im Falle des Ab- baus der ANLAGE hat der Kunde die Demontagekosten zu tragen. Im Falle der Beendigung des Vertrages durch ordentliche Kündigung hat der Kunde bei Kündigung bekannt zu geben, ob er den rückstandsfreien Abbau der ANLAGE durch EAG VT beziehungsweise den Übergang des Eigentumes an der ANLAGE auf den Kunden wählt. Wählt der Kunde bei Kündigung den Übergang des Eigentumes an der ANLAGE hat er den Restwert lt. Tabelle 2 zu bezahlen. Wählt der Kunde bei Kündigung den rückstandsfreien Abbau der ANLAGE hat der Kunde die Demontagekosten zu tragen sowie 25% des Restwerts abzüglich eines allfällig niedrigeren Verwertungserlöses (Verwertungsverlust). Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden hat der Kunde an EAG VT den vereinbarten Restwert lt. Tabelle 2 zu bezahlen und bei Kündigung bekannt zu geben, ob er den rückstandsfreien Abbau der ANLAGE durch EAG VT oder den Übergang des Eigentumes an der ANLAGE auf den Kunden wählt. Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch EAG VT wird EAG VT die ANLAGE abbauen. Für den Abbau der ANLAGE gilt in allen Fällen, dass etwaige notwendige Mehraufwendungen bzw. gewünschte Änderungen in der technischen Ausführung der ANLAGE (siehe dazu auch Punkt A.1.1. des Vertrages), die nicht ohne Funktionseinbußen an der ANLAGE von dieser entfernt werden können, mit Abbau kostenlos in das Eigentum der EAG VT übergehen.
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