Common use of Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte Clause in Contracts

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 4.1 Sofern nicht lediglich ein Auftragsvertrag (Beratungsleistungen) im Sinne von Art. 394 ff. OR abgeschlossen wurde, fällt der an die Hutter Consult erteilte Auftrag, insbesondere im Falle der Erbringung von Online-Dienstleistungen jeglicher Art, unter die rechtliche Anwendbarkeit eines Werkvertrages im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ff. URG. Die nachfolgenden Absätze beziehen sich auf Werkverträge. 4.2 Vertragsgegenstand des Werkvertrages ist die Schaffung eines Werkes und die Einräumung diesbezüglicher Nutzungsrechte im Sinne einer Lizenz. Vertragsgegenstand ist nicht die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Hutter Consult. Hutter Consult ist nicht zur Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit verpflichtet. Der Vertragspartner ist für Recherchen und die Prüfung der Schutzrechtsfähigkeit selbst verantwortlich. 4.3 Jedes erstellte Werk der Hutter Consult ist urheberrechtlich geschützt unabhängig davon ob es auf einem Xxxxxx festgehalten ist oder nicht. 4.4 Alle Arbeiten, Entwürfe und Vorschlage unterliegen dem schweizerischen Urheberrechtsschutzgesetz. Die Parteien vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sofern zulässig auch für den Fall, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Darüber hinaus stehen den Parteien die urheberrechtlichen Schadenersatzansprüche zu. 4.5 Hutter Consult überträgt dem Vertragspartner mit vollständiger Bezahlung der aus dem Auftrag resultierendem Vergütungsanspruch ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht in Form einer Nutzungslizenz an dem Werk. 4.6 Die Übertragung der Nutzungsrechte oder Einräumung von Unterlizenzen an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Hutter Consult. 4.7 Ohne ausdrückliche Zustimmung der Hutter Consult dürfen die Vertragswerke nicht verändert werden. 4.8 Hutter Consult ist mittels Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bei der Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Veröffentlichung oder Nennungen des Werkes als Urheber zu bezeichnen. 4.9 Die vorsätzliche Unterlassung von Angaben zur Quelle und Urheber, sowie die nicht bewilligte Vervielfältigung oder sonstige Veröffentlichung ist rechtswidrig. Jeglicher Verstoss oder Zuwiderhandlung gegen die Urheberrechte der Hutter Consult werden rechtlich belangt und schadenersatzpflichtig gegenüber der Hutter Consult. Die Höhe der Schadenersatzsumme wird, sofern keine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, durch den Richter des Gerichtes am Gerichtsstand des Sitzes der Hutter Consult angesetzt. 4.10 Ohne ausdrückliche Zustimmung von Hutter Consult ist der Vertragspartner nicht berechtigt, das Werk oder Teile hiervon als Marke oder als sonstiges Schutzrecht zur Eintragung zu bringen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 4.1 Sofern nicht lediglich Jeder dem STUDIO D4 erteilte Auftrag ist ein Auftragsvertrag (Beratungsleistungen) im Sinne von Art. 394 ff. OR abgeschlossen wurdeUrheberwerkvertrag, fällt der an die Hutter Consult erteilte Auftrag, insbesondere im Falle der Erbringung von Online-Dienstleistungen jeglicher Art, unter die rechtliche Anwendbarkeit eines Werkvertrages im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ff. URG. Die nachfolgenden Absätze beziehen sich auf Werkverträge. 4.2 Vertragsgegenstand des Werkvertrages ist die Schaffung eines Werkes und die Einräumung diesbezüglicher Nutzungsrechte im Sinne einer Lizenzvon Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Vertragsgegenstand ist Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Hutter Consultdes STUDIO D4. Hutter Consult ist Er beinhaltet auch nicht zur die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit verpflichtetder Arbeiten des STUDIO D4. Der Vertragspartner Auftraggeber ist für Recherchen und die Prüfung der Schutzrechtsfähigkeit selbst Xxxxxxxxxx selber verantwortlich. 4.3 Jedes erstellte Werk der Hutter Consult ist urheberrechtlich geschützt unabhängig davon ob es auf einem Xxxxxx festgehalten ist oder nicht. 4.4 . Alle Arbeiten, Entwürfe und Vorschlage Reinzeichnungen unterliegen dem schweizerischen UrheberrechtsschutzgesetzUrheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sofern zulässig auch für den Falldann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Darüber Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Schadenersatzansprüche Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 4.5 Hutter Consult überträgt . Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des STUDIO D4 weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt das STUDIO D4, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. Das STUDIO D4 räumt dem Vertragspartner mit Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der aus dem Auftrag resultierendem Vergütungsanspruch ein einfachesVergütung auf den Auftraggeber über. Das STUDIO D4 ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das STUDIO D4, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% neben der üblichen Vergütung zu verlangen. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt das STUDIO D4, eine Vertragsstrafe in Form einer Nutzungslizenz an dem WerkHöhe von 100% der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 4.6 Die Übertragung der Nutzungsrechte oder Einräumung von Unterlizenzen an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Hutter Consult. 4.7 Ohne ausdrückliche Zustimmung der Hutter Consult dürfen die Vertragswerke nicht verändert werden. 4.8 Hutter Consult ist mittels Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bei der Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Veröffentlichung oder Nennungen des Werkes als Urheber zu bezeichnen. 4.9 Die vorsätzliche Unterlassung von Angaben zur Quelle und Urheber, sowie die nicht bewilligte Vervielfältigung oder sonstige Veröffentlichung ist rechtswidrig. Jeglicher Verstoss oder Zuwiderhandlung gegen die Urheberrechte der Hutter Consult werden rechtlich belangt und schadenersatzpflichtig gegenüber der Hutter Consult. Die Höhe der Schadenersatzsumme wird, sofern keine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, durch den Richter des Gerichtes am Gerichtsstand des Sitzes der Hutter Consult angesetzt. 4.10 Ohne ausdrückliche Zustimmung von Hutter Consult ist der Vertragspartner nicht berechtigt, das Werk oder Teile hiervon als Marke oder als sonstiges Schutzrecht zur Eintragung zu bringen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 4.1 Sofern nicht lediglich 2.1. Jeder des Auftragnehmers erteilte Auftrag ist ein Auftragsvertrag (Beratungsleistungen) im Sinne von Art. 394 ff. OR abgeschlossen wurdeUrheberwerkvertrag, fällt der an die Hutter Consult erteilte Auftrag, insbesondere im Falle der Erbringung von Online-Dienstleistungen jeglicher Art, unter die rechtliche Anwendbarkeit eines Werkvertrages im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ff. URG. Die nachfolgenden Absätze beziehen sich auf Werkverträge. 4.2 Vertragsgegenstand des Werkvertrages ist die Schaffung eines Werkes und die Einräumung diesbezüglicher Nutzungsrechte im Sinne einer Lizenzvon Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Vertragsgegenstand ist Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Hutter Consultdes Auftragnehmers. Hutter Consult ist Er beinhaltet auch nicht zur die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit verpflichtetder Arbeiten des Auftragnehmers, insbesondere auch in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht. Der Vertragspartner Auftraggeber ist für Recherchen Xxxxxxxxxx selber verantwortlich. Ausgenommen ist, dass der Auftragnehmer versichert, Xxxxxxx seiner Arbeiten zu sein und die Prüfung der Schutzrechtsfähigkeit selbst verantwortlichmit diesen keine Urheberrechte Dritter zu verletzen. 4.3 Jedes erstellte Werk 2.2. Die Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Hutter Consult Reproduktion digitalisiert, verändert (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung oder auch jede Veränderung bei der Bildwiedergabe wie Veröffentlichung in Ausschnitten) oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung– auch von Teilen – ist urheberrechtlich geschützt unabhängig davon ob es auf einem Xxxxxx festgehalten ist oder nichtunzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 4.4 Alle Arbeiten2.3. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, Entwürfe und Vorschlage unterliegen dem schweizerischen Urheberrechtsschutzgesetzwird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf somit einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 2.4. Die Parteien vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sofern zulässig auch für den Fall, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Darüber hinaus stehen den Parteien die urheberrechtlichen Schadenersatzansprüche zu. 4.5 Hutter Consult überträgt dem Vertragspartner mit Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der aus dem Auftrag resultierendem Vergütungsanspruch ein einfachesvereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. 2.5. Der Auftragnehmer ist bei Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Die Bezeichnung hat – je nach individueller Absprache – beim Bild oder in den Bildnachweisen bzw. im Impressum zu erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben dieser zu verlangen. 2.6. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.7. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, dürfen die Werke nur für den normalen Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Form einer Nutzungslizenz an dem WerkHöhe von 100% der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 4.6 Die Übertragung der Nutzungsrechte oder Einräumung von Unterlizenzen an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Hutter Consult. 4.7 Ohne ausdrückliche Zustimmung der Hutter Consult dürfen die Vertragswerke nicht verändert werden. 4.8 Hutter Consult ist mittels Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bei der Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Veröffentlichung oder Nennungen des Werkes als Urheber zu bezeichnen. 4.9 Die vorsätzliche Unterlassung von Angaben zur Quelle und Urheber, sowie die nicht bewilligte Vervielfältigung oder sonstige Veröffentlichung ist rechtswidrig. Jeglicher Verstoss oder Zuwiderhandlung gegen die Urheberrechte der Hutter Consult werden rechtlich belangt und schadenersatzpflichtig gegenüber der Hutter Consult. Die Höhe der Schadenersatzsumme wird, sofern keine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, durch den Richter des Gerichtes am Gerichtsstand des Sitzes der Hutter Consult angesetzt. 4.10 Ohne ausdrückliche Zustimmung von Hutter Consult ist der Vertragspartner nicht berechtigt, das Werk oder Teile hiervon als Marke oder als sonstiges Schutzrecht zur Eintragung zu bringen.

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Samples: Agb Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 4.1 4.1. Sofern nicht lediglich ein Auftragsvertrag (Beratungsleistungen) im Sinne von Art. 394 ff. OR abgeschlossen wurde, fällt der an die Hutter Consult Wortsetzer erteilte Auftrag, insbesondere im Falle der Erbringung von Online-Dienstleistungen jeglicher Art, unter die rechtliche Anwendbarkeit eines Werkvertrages im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ff. URG. Die nachfolgenden Absätze beziehen sich auf Werkverträge. 4.2 Vertragsgegenstand des Werkvertrages ist die Schaffung eines Werkes und die Einräumung diesbezüglicher Nutzungsrechte im Sinne einer Lizenz4.2. Vertragsgegenstand ist nicht die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Hutter Consult. Hutter Consult ist nicht zur Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit verpflichtet. Der Vertragspartner ist für Recherchen und die Prüfung der Schutzrechtsfähigkeit selbst verantwortlich. 4.3 Jedes erstellte Werk der Hutter Consult von Wortsetzer ist urheberrechtlich geschützt unabhängig davon geschützt. Unabhängig davon, ob es auf einem Xxxxxx festgehalten ist oder nicht. 4.4 4.3. Alle Arbeiten, Entwürfe und Vorschlage unterliegen dem schweizerischen Urheberrechtsschutzgesetz. Die Parteien vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sofern zulässig auch für den Fall, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Darüber hinaus stehen den Parteien die urheberrechtlichen Schadenersatzansprüche zu. 4.5 Hutter Consult überträgt dem Vertragspartner mit vollständiger Bezahlung der aus dem Auftrag resultierendem Vergütungsanspruch ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht in Form einer Nutzungslizenz an dem Werk. 4.6 4.4. Die Übertragung der Nutzungsrechte oder Einräumung von Unterlizenzen an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Hutter Consultvon Wortsetzer. 4.7 4.5. Ohne ausdrückliche ausdrücklicher Zustimmung der Hutter Consult von Wortsetzer dürfen die Vertragswerke nicht verändert werden. 4.8 Hutter Consult ist mittels Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bei der Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Veröffentlichung oder Nennungen des Werkes als Urheber zu bezeichnen. 4.9 4.6. Die vorsätzliche Unterlassung von Angaben zur Quelle und Urheber, sowie die nicht bewilligte Vervielfältigung oder sonstige Veröffentlichung ist rechtswidrig. Jeglicher Verstoss oder Zuwiderhandlung gegen die Urheberrechte der Hutter Consult werden von Wortsetzer können rechtlich belangt und schadenersatzpflichtig gegenüber der Hutter Consultwerden. Die Höhe der Schadenersatzsumme wird, sofern keine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, durch den Richter des Gerichtes am Gerichtsstand des Sitzes der Hutter Consult von Wortsetzer angesetzt. 4.10 4.7. Ohne ausdrückliche Zustimmung von Hutter Consult Wortsetzer ist der Vertragspartner nicht berechtigt, das Werk oder Teile hiervon davon als Marke oder als sonstiges Schutzrecht zur Eintragung zu bringen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 4.1 Sofern nicht lediglich 2.1 Jeder der Agentur WELTEN Unternehmensfaszination erteilte Auftrag ist ein Auftragsvertrag (Beratungsleistungen) im Sinne von Art. 394 ff. OR abgeschlossen wurdeUrheberwerkvertrag, fällt der an die Hutter Consult erteilte Auftrag, insbesondere im Falle der Erbringung von Online-Dienstleistungen jeglicher Art, unter die rechtliche Anwendbarkeit eines Werkvertrages im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ff. URG. Die nachfolgenden Absätze beziehen sich auf Werkverträge. 4.2 Vertragsgegenstand des Werkvertrages ist die Schaffung eines Werkes und die Einräumung diesbezüglicher Nutzungsrechte im Sinne einer Lizenzvon Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Vertragsgegenstand ist Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Hutter Consultder Agentur WELTEN Unternehmensfaszination. Hutter Consult ist Er beinhaltet auch nicht zur die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit verpflichtetVer- wendbarkeit der Arbeiten der Agentur WELTEN Unternehmensfaszination. Der Vertragspartner Auftraggeber ist für Recherchen und die Prüfung der Schutzrechtsfähigkeit selbst Xxxxxxxxxx selber verantwortlich. 4.3 Jedes erstellte Werk der Hutter Consult ist urheberrechtlich geschützt unabhängig davon ob es auf einem Xxxxxx festgehalten ist oder nicht. 4.4 2.2 Alle Arbeiten, Entwürfe und Vorschlage Reinzeichnungen unterliegen dem schweizerischen UrheberrechtsschutzgesetzUrheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sofern zulässig auch für den Falldann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Darüber Damit gelten in einem sol- chen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Schadenersatzansprüche Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 4.5 Hutter Consult überträgt 2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur WELTEN Unternehmensfaszination weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die Agentur WELTEN Unternehmensfaszination, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Vertragspartner mit AGD-Tarif- vertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Die Agentur WELTEN Unternehmensfaszination räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der aus Vergütung auf den Auftraggeber über. 2.6 Die Agentur WELTEN Unternehmensfaszination ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur WELTEN Unternehmensfaszination, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Auftrag resultierendem Vergütungsanspruch ein einfaches, AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Agentur WELTEN Unternehmensfaszi- nation, eine Vertragsstrafe in Form einer Nutzungslizenz an Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem WerkAGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergü- tung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 4.6 Die Übertragung der Nutzungsrechte oder Einräumung von Unterlizenzen an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Hutter Consult. 4.7 Ohne ausdrückliche Zustimmung der Hutter Consult dürfen die Vertragswerke nicht verändert werden. 4.8 Hutter Consult ist mittels Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bei der Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Veröffentlichung oder Nennungen des Werkes als Urheber zu bezeichnen. 4.9 Die vorsätzliche Unterlassung von Angaben zur Quelle und Urheber, sowie die nicht bewilligte Vervielfältigung oder sonstige Veröffentlichung ist rechtswidrig. Jeglicher Verstoss oder Zuwiderhandlung gegen die Urheberrechte der Hutter Consult werden rechtlich belangt und schadenersatzpflichtig gegenüber der Hutter Consult. Die Höhe der Schadenersatzsumme wird, sofern keine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, durch den Richter des Gerichtes am Gerichtsstand des Sitzes der Hutter Consult angesetzt. 4.10 Ohne ausdrückliche Zustimmung von Hutter Consult ist der Vertragspartner nicht berechtigt, das Werk oder Teile hiervon als Marke oder als sonstiges Schutzrecht zur Eintragung zu bringen.

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Samples: General Terms and Conditions for Communication Design Services

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 4.1 Sofern nicht lediglich 2.1 Jeder Xxxxx Xxxxx product design erteilte Auftrag ist ein Auftragsvertrag (Beratungsleistungen) im Sinne von Art. 394 ff. OR abgeschlossen wurdeUrheberwerkvertrag, fällt der an die Hutter Consult erteilte Auftrag, insbesondere im Falle der Erbringung von Online-Dienstleistungen jeglicher Art, unter die rechtliche Anwendbarkeit eines Werkvertrages im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ff. URG. Die nachfolgenden Absätze beziehen sich auf Werkverträge. 4.2 Vertragsgegenstand des Werkvertrages ist die Schaffung eines Werkes und die Einräumung diesbezüglicher Nutzungsrechte im Sinne einer Lizenzvon Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Vertragsgegenstand ist Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Hutter ConsultXxxxx Xxxxx product design. Hutter Consult ist Er beinhaltet auch nicht zur die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit verpflichtetder Arbeiten von Xxxxx Xxxxx product design. Der Vertragspartner Auftraggeber ist für Recherchen und die Prüfung der Schutzrechtsfähigkeit selbst Xxxxxxxxxx selber verantwortlich. 4.3 Jedes erstellte Werk der Hutter Consult ist urheberrechtlich geschützt unabhängig davon ob es auf einem Xxxxxx festgehalten ist oder nicht. 4.4 2.2 Alle ArbeitenEntwürfe, Entwürfe Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und Vorschlage sonstigen Arbeiten unterliegen dem schweizerischen UrheberrechtsschutzgesetzUrheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sofern zulässig auch für den Falldann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen Schutzvoraussetzungen, z.B. die so genannte Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Darüber Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Regeln der §§ 31 ff.UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Schadenersatzansprüche Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 4.5 Hutter Consult überträgt 2.3 Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Xxxxx Xxxxx product design weder im Original noch bei der Serienfertigung verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt Xxxxx Xxxxx product design, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Vertragspartner mit AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Xxxxx Xxxxx product design räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der aus Vergütung für den Entwurf und die Ausarbeitung (vgl. Ziffer 3) auf den Auftraggeber über. 2.6 Eine Namensnennung ist mit dem Auftrag resultierendem Vergütungsanspruch ein einfachesAuftraggeber abzustimmen. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung berechtigt Xxxxx Xxxxx product design, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.8 Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich, inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Xxxxx Xxxxx product design, eine Vertragsstrafe in Form einer Nutzungslizenz an Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem WerkAGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 4.6 Die Übertragung der Nutzungsrechte oder Einräumung von Unterlizenzen an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Hutter Consult. 4.7 Ohne ausdrückliche Zustimmung der Hutter Consult dürfen die Vertragswerke nicht verändert werden. 4.8 Hutter Consult ist mittels Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bei der Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Veröffentlichung oder Nennungen des Werkes als Urheber zu bezeichnen. 4.9 Die vorsätzliche Unterlassung von Angaben zur Quelle und Urheber, sowie die nicht bewilligte Vervielfältigung oder sonstige Veröffentlichung ist rechtswidrig. Jeglicher Verstoss oder Zuwiderhandlung gegen die Urheberrechte der Hutter Consult werden rechtlich belangt und schadenersatzpflichtig gegenüber der Hutter Consult. Die Höhe der Schadenersatzsumme wird, sofern keine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, durch den Richter des Gerichtes am Gerichtsstand des Sitzes der Hutter Consult angesetzt. 4.10 Ohne ausdrückliche Zustimmung von Hutter Consult ist der Vertragspartner nicht berechtigt, das Werk oder Teile hiervon als Marke oder als sonstiges Schutzrecht zur Eintragung zu bringen.

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Samples: Produktdesign Werkvertrag

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 4.1 Sofern nicht lediglich 2.1 Jeder vom AG an tm-k erteilte Auftrag ist ein Auftragsvertrag (Beratungsleistungen) im Sinne von ArtUrheberwerkvertrag. 394 ff. OR abgeschlossen wurde, fällt der an die Hutter Consult erteilte Auftrag, insbesondere im Falle der Erbringung von Online-Dienstleistungen jeglicher Art, unter die rechtliche Anwendbarkeit eines Werkvertrages im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ff. URG. Die nachfolgenden Absätze beziehen sich auf Werkverträge. 4.2 Vertragsgegenstand des Werkvertrages Vertragsge- genstand ist die Schaffung eines des in Auftrag gegebenen Werkes und sowie die Einräumung diesbezüglicher Nutzungsrechte von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertrags- rechtes und des Urheberrechtsgesetzes. 2.2 Alle von tm-k für den AG entwickelten und erstellten Werke und Arbeiten sind persönliche geistige Schöpfungen und unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. tm-k kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. 2.3 Vorschläge und sonstige Mitarbeit oder Mitwirkung des AG und/oder seiner Mit- arbeiter haben keinerlei Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. 2.4 Die entwickelten und erstellten Werke und Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von tm-k nicht durch den AG oder vom AG beauftragte Dritte verändert werden, weder im Sinne einer LizenzOriginal noch bei der Reproduktion. Vertragsgegenstand Eine teilweise oder vollstän- dige Nachahmung ist nicht zulässig. 2.5 Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich der Umfang der erlaubten Nutzung der durch tm-k geschaffenen Werke aus dem Zweck des mit dem AG abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen vom tm-k geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem AG ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die Überprüfung inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den AG auf die einmalige Verwendung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Hutter Consult. Hutter Consult ist nicht zur Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit verpflichtettm-k geschaffenen Werke. Der Vertragspartner ist für Recherchen und die Prüfung AG erwirbt mit der Schutzrechtsfähigkeit selbst verantwortlich. 4.3 Jedes erstellte Werk der Hutter Consult ist urheberrechtlich geschützt unabhängig davon ob es auf einem Xxxxxx festgehalten ist oder nicht. 4.4 Alle Arbeiten, Entwürfe und Vorschlage unterliegen dem schweizerischen Urheberrechtsschutzgesetz. Die Parteien vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen Bezahlung des Urheberrechtsgesetzes sofern zulässig auch für den Fall, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Darüber hinaus stehen den Parteien die urheberrechtlichen Schadenersatzansprüche zu. 4.5 Hutter Consult überträgt dem Vertragspartner mit vollständiger Bezahlung der aus dem Auftrag resultierendem Vergütungsanspruch ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht in Form einer Nutzungslizenz Gesamthonorars das ausschließliche Werknutzungsrecht an dem Werk. 4.6 Die Übertragung geschaffenen Werk in der gelieferten Fassung. Weitere Verwendungsarten sind gesondert zu honorieren, insbesondere die Übergabe der offenen Daten zur Bear- beitung durch Dritte. Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung, insbesondere die Veränderung der eingeräumten Nutzungsrechte oder Einräumung von Unterlizenzen Übertragung an Dritte bedarf es der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von tm-k. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt tm-k, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der Hutter Consultursprüng- lich vereinbarten Vergütung vom AG zu verlangen. 4.7 Ohne ausdrückliche Zustimmung 2.6 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Hutter Consult dürfen die Vertragswerke nicht verändert werdenVergütung durch den AG auf diesen über. 4.8 Hutter Consult 2.7 tm-k ist mittels Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bei in jedem Fall berechtigt, auch wenn dem AG das ausschließliche Nut- zungsrecht eingeräumt wurde, die entwickelten und erstellten Werke und Arbeiten zum Zweck der VervielfältigungEigenwerbung in allen Medien uneingeschränkt zu verwenden. 2.8 Der AG räumt tm-k das Recht ein, Verbreitung oder sonstigen Veröffentlichung oder Nennungen des Werkes auf Wunsch auf allen entwickelten Werken und Arbeiten als Urheber und Ersteller genannt zu bezeichnenwerden (z. B. Impressum o. ä.). Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt tm-k zum Schadenersatz in branchenüblicher Höhe. Sofern tm-k allerdings den AG nach Abnahme des Entwurfs nicht explizit zur Namensnennung auffordert, verzichtet tm-k stillschweigend auf dieses Recht und entsprechende Schadenersatzansprüche. 4.9 Die vorsätzliche Unterlassung 2.9 tm-k hat im Fall der Produktion von Angaben zur Quelle erstellten Werken und UrheberArbeiten unaufgefor- dert Anspruch auf 10 mängelfreie, sowie die nicht bewilligte Vervielfältigung oder sonstige Veröffentlichung ist rechtswidrigunentgeltliche Belegexemplare (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl). Jeglicher Verstoss oder Zuwiderhandlung gegen die Urheberrechte der Hutter Consult werden rechtlich belangt tm-k steht das Recht zu, diese Belege als Leistungs- nachweis seiner Arbeiten zu verwenden und schadenersatzpflichtig gegenüber der Hutter Consult. Die Höhe der Schadenersatzsumme wird, sofern keine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, durch den Richter des Gerichtes am Gerichtsstand des Sitzes der Hutter Consult angesetztzu veröffentlichen. 4.10 Ohne ausdrückliche Zustimmung von Hutter Consult ist der Vertragspartner nicht berechtigt, das Werk oder Teile hiervon als Marke oder als sonstiges Schutzrecht zur Eintragung zu bringen.

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Samples: General Terms and Conditions

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 4.1 Sofern nicht lediglich 2.1 Jeder der PAPA TOM GmbH erteilte Auftrag ist ein Auftragsvertrag (Beratungsleistungen) im Sinne von Art. 394 ff. OR abgeschlossen wurdeUrheberwerkvertrag, fällt der an die Hutter Consult erteilte Auftrag, insbesondere im Falle der Erbringung von Online-Dienstleistungen jeglicher Art, unter die rechtliche Anwendbarkeit eines Werkvertrages im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ff. URG. Die nachfolgenden Absätze beziehen sich auf Werkverträge. 4.2 Vertragsgegenstand des Werkvertrages ist die Schaffung eines Werkes und die Einräumung diesbezüglicher Nutzungsrechte im Sinne einer Lizenzvon Nutzungsrechten an den Werkleistun- gen gerichtet ist. Vertragsgegenstand ist Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Hutter Consult. Hutter Consult ist der PAPA TOM GmbH. Er beinhaltet auch nicht zur die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit verpflichtet. der Arbeiten der PAPA TOM GmbH. Der Vertragspartner Auftraggeber ist für Recherchen und die Prüfung der Schutzrechtsfähigkeit selbst Xxxxxxxxxx selber verantwortlich. 4.3 Jedes erstellte Werk der Hutter Consult ist urheberrechtlich geschützt unabhängig davon ob es auf einem Xxxxxx festgehalten ist oder nicht. 4.4 2.2 Alle Arbeiten, Entwürfe und Vorschlage Reinzeichnungen unterliegen dem schweizerischen UrheberrechtsschutzgesetzUrheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sofern zulässig auch für den Falldann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Darüber Damit gel- ten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Schadenersatzansprüche Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 4.5 Hutter Consult überträgt 2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der PAPA TOM GmbH weder im Original noch bei der Reprodukti- on verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die PAPA TOM GmbH, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Vertragspartner mit AGD-Tarifvertrag für Design-Leis- tungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Die PAPA TOM GmbH räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes ver- einbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der aus Vergütung auf den Auftraggeber über. 2.6 Die PAPA TOM GmbH ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die PAPA TOM GmbH, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Auftrag resultierendem Vergütungsanspruch ein einfaches, AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergü- tung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die PAPA TOM GmbH, eine Vertragsstrafe in Form einer Nutzungslizenz an Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem WerkAGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) übli- chen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 4.6 Die Übertragung der Nutzungsrechte oder Einräumung von Unterlizenzen an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Hutter Consult. 4.7 Ohne ausdrückliche Zustimmung der Hutter Consult dürfen die Vertragswerke nicht verändert werden. 4.8 Hutter Consult ist mittels Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bei der Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Veröffentlichung oder Nennungen des Werkes als Urheber zu bezeichnen. 4.9 Die vorsätzliche Unterlassung von Angaben zur Quelle und Urheber, sowie die nicht bewilligte Vervielfältigung oder sonstige Veröffentlichung ist rechtswidrig. Jeglicher Verstoss oder Zuwiderhandlung gegen die Urheberrechte der Hutter Consult werden rechtlich belangt und schadenersatzpflichtig gegenüber der Hutter Consult. Die Höhe der Schadenersatzsumme wird, sofern keine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, durch den Richter des Gerichtes am Gerichtsstand des Sitzes der Hutter Consult angesetzt. 4.10 Ohne ausdrückliche Zustimmung von Hutter Consult ist der Vertragspartner nicht berechtigt, das Werk oder Teile hiervon als Marke oder als sonstiges Schutzrecht zur Eintragung zu bringen.

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Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 4.1 Sofern 2.1 Alle Arbeiten von pure rendering GmbH sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht lediglich ein Auftragsvertrag (Beratungsleistungen) im Sinne von Art. 394 ff. OR abgeschlossen wurde, fällt der an die Hutter Consult erteilte Auftrag, insbesondere im Falle der Erbringung von Online-Dienstleistungen jeglicher Art, unter die rechtliche Anwendbarkeit eines Werkvertrages im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ff. URG. Die nachfolgenden Absätze beziehen sich auf Werkverträgeerreicht ist. 4.2 Vertragsgegenstand des Werkvertrages 2.2 Jeder an pure rendering GmbH erteilte Auftrag ist die Schaffung eines Werkes und ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung diesbezüglicher Nutzungsrechte im Sinne einer Lizenzvon Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Vertragsgegenstand ist Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Hutter Consult. Hutter Consult ist pure rendering GmbH. Er beinhaltet auch nicht zur die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit verpflichtetder Arbeiten von pure rendering GmbH, insbesondere auch in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht. Der Vertragspartner Auftraggeber ist für Recherchen Xxxxxxxxxx selber verantwortlich. Ausgenommen ist, dass pure rendering GmbH versichert, Xxxxxxx seiner Arbeiten zu sein und die Prüfung der Schutzrechtsfähigkeit selbst verantwortlichmit diesen keine Urheberrechte Dritter zu verletzen. 4.3 Jedes erstellte Werk 2.3 Die Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von pure rendering GmbH weder im Original noch bei der Hutter Consult Reproduktion verändert (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung oder auch jede Veränderung bei der Bildwiedergabe wie Veröffentlichung in Ausschnitten) oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung– auch von Teilen – ist urheberrechtlich geschützt unabhängig davon ob es auf einem Xxxxxx festgehalten ist oder nichtunzulässig. 4.4 Alle Arbeiten, Entwürfe und Vorschlage unterliegen 2.4 pure rendering GmbH räumt dem schweizerischen Urheberrechtsschutzgesetz. Die Parteien vereinbaren Auftraggeber die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sofern zulässig auch für den Falljeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein solltenwird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Darüber hinaus stehen den Parteien die urheberrechtlichen Schadenersatzansprüche zuEine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 4.5 Hutter Consult überträgt dem Vertragspartner mit 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der aus dem Auftrag resultierendem Vergütungsanspruch ein einfachesvereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. 2.6 pure rendering GmbH ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Die Bezeichnung hat beim Bild zu erfolgen. Sollte die Verwendung der Arbeit in einem anonymisierten Verfahren erfolgen, so ist pure rendering GmbH in der Verfassererklärung mit zu nennen. 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.8 Die Arbeiten dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht in Form einer Nutzungslizenz an dem Werkinhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet. 4.6 Die Übertragung 2.9 Sollte nach dieser Ziffer eine Zustimmung von pure rendering GmbH zur Veränderung vorliegen, hat der Nutzungsrechte oder Einräumung Auftraggeber bei der Erfassung und Nutzung sicher zu stellen, dass der Name von Unterlizenzen an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Hutter Consult. 4.7 Ohne ausdrückliche Zustimmung der Hutter Consult dürfen pure rendering GmbH mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird und die Vertragswerke nicht verändert Bilddaten mit wirksamen technischen Schutzmaßnahmen versehen werden. 4.8 Hutter Consult ist mittels Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bei der Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Veröffentlichung oder Nennungen des Werkes als Urheber zu bezeichnen. 4.9 Die vorsätzliche Unterlassung von Angaben zur Quelle und Urheber, sowie die nicht bewilligte Vervielfältigung oder sonstige Veröffentlichung ist rechtswidrig. Jeglicher Verstoss oder Zuwiderhandlung gegen die Urheberrechte der Hutter Consult werden rechtlich belangt und schadenersatzpflichtig gegenüber der Hutter Consult. Die Höhe der Schadenersatzsumme wird, sofern keine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, durch den Richter des Gerichtes am Gerichtsstand des Sitzes der Hutter Consult angesetzt. 4.10 Ohne ausdrückliche Zustimmung von Hutter Consult ist der Vertragspartner nicht berechtigt, das Werk oder Teile hiervon als Marke oder als sonstiges Schutzrecht zur Eintragung zu bringen.

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