Vertragsstrafeversprechen zugunsten Adresseigner. 10.1. Der Werbetreibende verpflichtet sich gegenüber dem Adresseigner für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang (vgl. Ziffern 7.1 - 7.5) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Entgeltes der Kosten des Nutzungsrechts nach der Preisliste des Adresseigners, bezogen auf die gelieferte Bruttomenge der Gruppen von Daten, die für die Nutzung bereitgestellt wurden, in der auch die vertragswidrig verwendeten Daten enthalten waren. Der Werbetreibende haftet auch für ein Verschulden seiner Angestellten (§ 278 BGB) und weiterer von ihm beauftragter Dritter. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. 10.2. Für den Nachweis des Verstoßes genügt bereits der Nachweis eines Kontaktes des Werbetreibenden und/oder von ihm beauftragter Dritter zu geschäftlichen Zwecken mit einer einzelnen Kontrolladresse, die dem genutzten Datenmaterial beigefügt war, es sei denn, der Werbetreibende ist in der Lage, nachzuweisen, dass er diese Kontrolladresse in sonstiger Weise ohne Vertragsverletzung erhalten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsstrafeversprechen zugunsten Adresseigner. 10.1. Der Werbetreibende verpflichtet sich gegenüber dem Adresseigner Listbroker für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang (vgl. Ziffern 7.1 - 7.5) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-10- fachen Entgeltes der Kosten des Nutzungsrechts nach der Preisliste des AdresseignersListbrokers, bezogen auf die gelieferte Bruttomenge der Gruppen von Daten, die für die Nutzung bereitgestellt wurden, in der auch die vertragswidrig verwendeten Daten enthalten waren. Der Werbetreibende haftet auch für ein Verschulden seiner Angestellten (§ 278 BGB) und weiterer von ihm beauftragter Dritter. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
10.2. Für den Nachweis des Verstoßes genügt bereits der Nachweis eines Kontaktes des Werbetreibenden und/oder von ihm beauftragter Dritter zu geschäftlichen Zwecken mit einer einzelnen Kontrolladresse, die dem genutzten Datenmaterial beigefügt war, es sei denn, der Werbetreibende ist in der Lage, nachzuweisen, dass er diese Kontrolladresse in sonstiger Weise ohne Vertragsverletzung erhalten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsstrafeversprechen zugunsten Adresseigner. 10.19.1. Der Werbetreibende verpflichtet sich gegenüber dem Adresseigner für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang (vgl. Ziffern 7.1 - 7.5Teil II, Ziffern
6.1 6.6) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Entgeltes der Kosten des Nutzungsrechts nach der Preisliste des Adresseigners, Adresseigners bezogen auf die gelieferte Bruttomenge der Gruppen von Daten, die für die Nutzung bereitgestellt wurden, in der auch die vertragswidrig verwendeten Daten enthalten waren. Der Werbetreibende haftet auch für ein Verschulden seiner Angestellten (§ 278 BGB) und weiterer von ihm beauftragter Dritter. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
10.29.2. Für den Nachweis des Verstoßes genügt bereits der Nachweis eines Kontaktes des Werbetreibenden und/oder von ihm beauftragter Dritter zu geschäftlichen Zwecken mit einer einzelnen Kontrolladresse, die dem genutzten Datenmaterial beigefügt war, es sei denn, der Werbetreibende ist in der Lage, nachzuweisen, dass er diese Kontrolladresse in sonstiger Weise ohne Vertragsverletzung erhalten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsstrafeversprechen zugunsten Adresseigner. 10.1. Der Werbetreibende verpflichtet sich gegenüber dem Adresseigner für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang (vgl. Ziffern 7.1 - 7.5) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Entgeltes der Kosten des Nutzungsrechts nach der Preisliste Preis- liste des Adresseigners, bezogen auf die gelieferte Bruttomenge der Gruppen von Daten, die für die Nutzung bereitgestellt wurden, in der auch die vertragswidrig vertrag- widrig verwendeten Daten enthalten waren. Der Werbetreibende Werbe- treibende haftet auch für ein Verschulden seiner Angestellten (§ 278 BGB) und weiterer von ihm beauftragter be- auftragter Dritter. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
10.2. Für den Nachweis des Verstoßes genügt bereits der Nachweis eines Kontaktes des Werbetreibenden und/oder von ihm beauftragter Dritter zu geschäftlichen Zwecken mit einer einzelnen Kontrolladresse, die dem genutzten Datenmaterial beigefügt war, es sei denn, der Werbetreibende Werbe- treibende ist in der Lage, nachzuweisen, dass er diese Kontrolladresse in sonstiger Weise ohne Vertragsverletzung Vertrags- verletzung erhalten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsstrafeversprechen zugunsten Adresseigner. 10.1. Der Werbetreibende verpflichtet sich gegenüber dem Adresseigner für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang (vgl. Ziffern 7.1 - 7.57.6) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Entgeltes der Kosten des Nutzungsrechts nach der Preisliste des Adresseigners, Adresseigners bezogen auf die gelieferte Bruttomenge der Gruppen von Daten, die für die Nutzung bereitgestellt wurden, in der auch die vertragswidrig verwendeten Daten enthalten waren. Der Werbetreibende haftet auch für ein Verschulden seiner Angestellten (§ 278 BGB) und weiterer von ihm beauftragter Dritter. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprü- che bleibt vorbehalten.
10.2. Für den Nachweis des Verstoßes genügt bereits der Nachweis eines Kontaktes des Werbetreibenden und/oder von ihm beauftragter Dritter zu geschäftlichen Zwecken mit einer einzelnen Kontrolladresse, die dem genutzten Datenmaterial beigefügt war, es sei denn, der Werbetreibende Werbe- treibende ist in der Lage, nachzuweisen, dass er diese Kontrolladresse in sonstiger Weise ohne Vertragsverletzung erhalten hat.
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Samples: General Terms and Conditions
Vertragsstrafeversprechen zugunsten Adresseigner. 10.1. Der Werbetreibende verpflichtet sich gegenüber dem Adresseigner für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Beschränkungen Be- schränkungen zum Nutzungsumfang (vgl. Ziffern 7.1 - 7.5– 7.6) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Entgeltes der Kosten des Nutzungsrechts nach der Preisliste des Adresseigners, Adress- eigners bezogen auf die gelieferte Bruttomenge der Gruppen von Daten, die für die Nutzung bereitgestellt wurden, in der auch die vertragswidrig verwendeten Daten enthalten waren. Der Werbetreibende Werbe- treibende haftet auch für ein Verschulden seiner Angestellten (§ 278 BGB) und weiterer von ihm beauftragter Dritter. Die Geltendmachung Gel- tendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
10.2. Für den Nachweis des Verstoßes genügt bereits der Nachweis eines Kontaktes des Werbetreibenden und/oder von ihm beauftragter Dritter zu geschäftlichen Zwecken mit einer einzelnen Kontrolladresse, die dem genutzten Datenmaterial beigefügt war, es sei denn, der Werbetreibende ist in der Lage, nachzuweisen, dass er diese Kontrolladresse in sonstiger Weise ohne Vertragsverletzung erhalten hat.
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Samples: General Terms and Conditions for Address and Supplement Broking
Vertragsstrafeversprechen zugunsten Adresseigner. 10.16.1. Der Werbetreibende verpflichtet sich gegenüber dem Adresseigner für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang (vgl. Abschnitt II, Ziffern 7.1 - 7.55.4, 5.5 Satz 1, 5.8, und 5.10) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Entgeltes der Kosten des Nutzungsrechts nach der Preisliste des Adresseigners, Adresseigners bezogen auf die gelieferte Bruttomenge der Gruppen von Daten, die für die Nutzung bereitgestellt wurden, in der auch die vertragswidrig verwendeten Daten enthalten waren. Der Werbetreibende haftet auch für ein Verschulden seiner Angestellten (§ 278 BGB) und weiterer von ihm beauftragter Dritter. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
10.26.2. Für den Nachweis des Verstoßes genügt bereits der Nachweis eines Kontaktes des Werbetreibenden und/oder von ihm beauftragter Dritter zu geschäftlichen Zwecken mit einer einzelnen Kontrolladresse, die dem genutzten Datenmaterial beigefügt war, es sei denn, der Werbetreibende ist in der Lage, nachzuweisen, dass er diese Kontrolladresse in sonstiger Weise ohne Vertragsverletzung erhalten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsstrafeversprechen zugunsten Adresseigner. 10.18.1. Der Werbetreibende verpflichtet sich gegenüber dem Adresseigner für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang (vgl. Abschnitt II, Ziffern 7.1 5.1 - 7.55.6) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Entgeltes der Kosten des Nutzungsrechts nach der Preisliste des Adresseigners, Adresseigners bezogen auf die gelieferte Bruttomenge der Gruppen von Daten, die für die Nutzung bereitgestellt wurden, in der auch die vertragswidrig verwendeten Daten enthalten waren. Der Werbetreibende haftet auch für ein Verschulden seiner Angestellten (§ 278 BGB) und weiterer von ihm beauftragter Dritter. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
10.28.2. Für den Nachweis des Verstoßes genügt bereits der Nachweis eines Kontaktes des Werbetreibenden und/oder von ihm beauftragter Dritter zu geschäftlichen Zwecken mit einer einzelnen Kontrolladresse, die dem genutzten Datenmaterial beigefügt war, es sei denn, der Werbetreibende ist in der Lage, nachzuweisen, dass er diese Kontrolladresse in sonstiger Weise ohne Vertragsverletzung erhalten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen