Common use of Vertragsverhältnis zum Kunden Clause in Contracts

Vertragsverhältnis zum Kunden. 5.1. Der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte beschränkt auf die vom Adresseigner im Einzelfall freigegebene Nutzung. 5.2. Der Listbroker wird im Fall mangelnder Erfüllung (vgl. Ziffer 3.8) von seinen Leistungspflichten insoweit gegenüber dem Kunden frei. Der Kunde wird insoweit für diesen Fall von seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung frei. Ziffer 3.10 gilt entsprechend. Der Adresseigner ist insbesondere berechtigt, im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen binnen angemessener Prüfungsfrist nach Vorlage der geplanten Maßnahme diese ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. Lehnt ein Adresseigner eine geplante Nutzung generell ab, gilt die Ablehnung mit Zugang beim Werbetreibenden als zulässiger Rücktritt des Listbrokers von dem betroffenen Einzelvertrag. Der Werbetreibende ist im Übrigen gegenüber dem Listbroker berechtigt, vom Einzelvertrag zurückzutreten, wenn er diesbezügliche Auflagen des Adresseigners, die über bei Vertragsschluss bekannte Auflagen und Beschränkungen hinausgehen, nicht akzeptiert. Der Rücktritt ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Zugang der Auflagenbestimmung zu erklären. 5.3. Erhält der Käufer der Nutzungsrechte Zugriff auf den Datenbestand, so verpflichtet er sich gegenüber dem Adresseigner gemäß der im Zeitpunkt des Abschlusses der Nutzungsvereinbarung aktuellen DDV- Verpflichtungserklärung „Regeln zur Auftragsverarbeitung“ deren Bestimmungen einzuhalten und nur solchen Personen den unmittelbaren Zugriff auf den Datenbestand zu ermöglichen, die diese Erklärung ebenfalls gezeichnet und sich gegenüber der verantwortlichen Stelle zu deren Einhaltung verpflichtet haben und im Einzelauftrag oder in anderen schriftlichen Abreden mit dem Adresseigner mit ihrer Identität aufgeführt sind. 5.4. Erhält der Käufer der Nutzungsrechte keinen Zugriff auf den Datenbestand, verpflichtet er sich, die Nutzungsrechte nur an solche Listbroker, sonstige Dritte oder Werbetreibenden zu veräußern, die sich ebenfalls gemäß der vorstehenden Regelung verpflichtet haben bzw. die Nutzungsrechte nur dann auszuüben bzw. Dritte mit der Verarbeitung des Datenbestands zu betrauen, die sich ihrerseits gegenüber dem Adresseigener gem. Ziffer 4.1. verpflichtet haben. 5.5. Die vom Listbroker abgegebenen Angebote sind freibleibend, solange sie nicht zum Gegenstand einer verbindlichen Vereinbarung werden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Listbrokers zustande. 5.6. Liegen dem Listbroker oder dem Adresseigner im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung für die datenschutzrechtliche Prüfung notwendige Informationen (Werbemittel, Verarbeiter usw.) noch nicht vor, kann der Listbroker die Wirksamkeit der Auftragsbestätigung von noch zu erfüllenden Bedingungen abhängig machen. 5.7. Mit der Freigabe übernehmen weder der Adresseigner noch der Listbroker eine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Nutzung der Daten. Der Werbetreibende ist hierfür allein verantwortlich und stellt den Adresseneigentümer sowie den Listbroker von der Inanspruchnahme Dritter insoweit frei. Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Gerichts- und Rechtsverteidigungskosten. 5.8. Von der vorstehenden Regelung unberührt bleibt eine Haftung des Listbrokers aufgrund besonderer Pflichten, die sich nach den QuLS Zielgruppenmarketing oder aus ausdrücklichen Zusicherungen ergeben.

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Vertragsverhältnis zum Kunden. 5.1. 5.1 Der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte beschränkt auf die vom Adresseigner im Einzelfall freigegebene Nutzung. 5.2. 5.2 Der Listbroker wird im Fall mangelnder Erfüllung (vgl. Ziffer 3.8) von seinen Leistungspflichten insoweit gegenüber dem Kunden frei. Der Kunde wird insoweit für diesen Fall von seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung frei. Ziffer 3.10 gilt entsprechend. Der Adresseigner ist insbesondere berechtigt, im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen Abwäg- ungen binnen angemessener Prüfungsfrist nach Vorlage der geplanten Maßnahme diese ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. Lehnt ein Adresseigner eine geplante Nutzung generell ab, gilt die Ablehnung mit Zugang beim Werbetreibenden als zulässiger Rücktritt des Listbrokers von dem betroffenen Einzelvertrag. Der Werbetreibende ist im Übrigen gegenüber dem Listbroker berechtigt, vom Einzelvertrag zurückzutreten, wenn er diesbezügliche Auflagen des Adresseigners, die über bei Vertragsschluss bekannte Auflagen und Beschränkungen hinausgehen, nicht akzeptiert. Der Rücktritt ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Zugang der Auflagenbestimmung zu erklären. 5.3. 5.3 Erhält der Käufer der Nutzungsrechte Zugriff auf den Datenbestand, so verpflichtet er sich gegenüber dem Adresseigner gemäß der im Zeitpunkt des Abschlusses der Nutzungsvereinbarung aktuellen DDV- Verpflichtungserklärung „Regeln zur Auftragsverarbeitung“ deren Bestimmungen einzuhalten und nur solchen Personen den unmittelbaren Zugriff auf den Datenbestand zu ermöglichen, die diese Erklärung ebenfalls gezeichnet und sich gegenüber der verantwortlichen Stelle zu deren Einhaltung verpflichtet haben und im Einzelauftrag oder in anderen schriftlichen Abreden mit dem Adresseigner mit ihrer Identität aufgeführt sind. 5.4. 5.4 Erhält der Käufer der Nutzungsrechte keinen Zugriff auf den Datenbestand, verpflichtet er sich, die Nutzungsrechte nur an solche Listbroker, sonstige Dritte oder Werbetreibenden zu veräußern, die sich ebenfalls gemäß der vorstehenden Regelung verpflichtet haben bzw. die Nutzungsrechte nur dann auszuüben bzw. Dritte mit der Verarbeitung des Datenbestands zu betrauen, die sich ihrerseits gegenüber dem Adresseigener gem. Ziffer 4.1. 4.1 verpflichtet haben. 5.5. 5.5 Die vom Listbroker abgegebenen Angebote sind freibleibend, solange sie nicht zum Gegenstand einer verbindlichen Vereinbarung werden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Listbrokers zustande. 5.6. 5.6 Liegen dem Listbroker oder dem Adresseigner im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung für die datenschutzrechtliche Prüfung notwendige Informationen (Werbemittel, Verarbeiter usw.) noch nicht vor, kann der Listbroker die Wirksamkeit der Auftragsbestätigung von noch zu erfüllenden Bedingungen abhängig machen. 5.7. 5.7 Mit der Freigabe übernehmen weder der Adresseigner noch der Listbroker eine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche wettbewerbs- rechtliche Zulässigkeit der geplanten Nutzung der Daten. Der Werbetreibende ist hierfür allein verantwortlich und stellt den Adresseneigentümer Adressen- eigentümer sowie den Listbroker von der Inanspruchnahme Dritter insoweit frei. Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Gerichts- und RechtsverteidigungskostenRechtsverteidigungs- kosten. 5.8. 5.8 Von der vorstehenden Regelung unberührt bleibt eine Haftung des Listbrokers aufgrund besonderer Pflichten, die sich nach den QuLS Zielgruppenmarketing oder aus ausdrücklichen Zusicherungen ergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsverhältnis zum Kunden. 5.1. Der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte beschränkt auf die vom Adresseigner im Einzelfall freigegebene Nutzung. 5.2. Der Listbroker wird im Fall mangelnder Erfüllung (vgl. Ziffer 3.8) von seinen Leistungspflichten insoweit gegenüber gegen- über dem Kunden frei. Der Kunde wird insoweit für diesen Fall von seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung frei. Ziffer 3.10 gilt entsprechend. Der Adresseigner ist insbesondere berechtigt, im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen binnen angemessener Prüfungsfrist nach Vorlage der geplanten Maßnahme diese ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien Abwägungs-kriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. Lehnt ein Adresseigner eine geplante Nutzung generell ab, gilt die Ablehnung mit Zugang beim Werbetreibenden Werbe- treibenden als zulässiger Rücktritt des Listbrokers von dem betroffenen Einzelvertrag. Der Werbetreibende ist im Übrigen gegenüber dem Listbroker berechtigt, vom Einzelvertrag Einzel- vertrag zurückzutreten, wenn er diesbezügliche Auflagen des Adresseigners, die über bei Vertragsschluss bekannte Auflagen und Beschränkungen hinausgehen, nicht akzeptiert. Der Rücktritt ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Zugang der Auflagenbestimmung zu erklären. 5.3. Erhält der Käufer der Nutzungsrechte Zugriff auf den Datenbestand, so verpflichtet er sich gegenüber dem Adresseigner gemäß gem. der im Zeitpunkt des Abschlusses der Nutzungsvereinbarung aktuellen DDV- Verpflichtungserklärung DDV-Verpflichtungs- erklärung „Regeln zur Auftragsverarbeitung“ deren Bestimmungen Bestim- mungen einzuhalten und nur solchen Personen den unmittelbaren Zugriff auf den Datenbestand zu ermöglichen, die diese Erklärung ebenfalls gezeichnet und sich gegenüber der verantwortlichen Stelle zu deren Einhaltung verpflichtet haben und im Einzelauftrag oder in anderen schriftlichen Abreden mit dem Adresseigner mit ihrer Identität aufgeführt sind. 5.4. Erhält der Käufer der Nutzungsrechte keinen Zugriff auf den Datenbestand, verpflichtet er sich, die Nutzungsrechte nur an solche Listbroker, sonstige Dritte oder Werbetreibenden Werbe- treibenden zu veräußern, die sich ebenfalls gemäß gem. der vorstehenden vor- stehenden Regelung verpflichtet haben bzw. die Nutzungsrechte Nutzungs- rechte nur dann auszuüben bzw. Dritte mit der Verarbeitung des Datenbestands zu betrauen, die sich ihrerseits gegenüber gegen- über dem Adresseigener gem. Ziffer 4.1. verpflichtet haben. 5.5. Die vom Listbroker abgegebenen Angebote sind freibleibend, solange sie nicht zum Gegenstand einer verbindlichen Vereinbarung werden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Listbrokers zustande. 5.6. Liegen dem Listbroker oder dem Adresseigner im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung für die datenschutzrechtliche datenschutz- rechtliche Prüfung notwendige Informationen (Werbemittel, Verarbeiter usw.) noch nicht vor, kann der Listbroker die Wirksamkeit der Auftragsbestätigung von noch zu erfüllenden erfüllen- den Bedingungen abhängig machen. 5.7. Mit der Freigabe übernehmen weder der Adresseigner noch der Listbroker eine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Nutzung der Daten. Der Werbetreibende ist hierfür allein verantwortlich und stellt den Adresseneigentümer Adresseneigen- tümer sowie den Listbroker von der Inanspruchnahme Dritter insoweit frei. Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Gerichts- und Rechtsverteidigungskosten. 5.8. Von der vorstehenden Regelung unberührt bleibt eine Haftung des Listbrokers aufgrund besonderer Pflichten, die sich nach den QuLS Zielgruppenmarketing oder aus ausdrücklichen Zusicherungen ergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsverhältnis zum Kunden. 5.1. Der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte beschränkt auf die vom Adresseigner im Einzelfall freigegebene Nutzung. Soweit der Kunde nicht mit Werbetreibenden identisch ist, wird der Kunde die in Ziffer 7 und 8 dieser AGB geregelten Pflichten des Werbetreibenden an den Werbetreibenden vertraglich weitergeben und deren Einhaltung sicherstellen. Der Kunde haftet in diesem Fall für jedes Verschulden des Werbetreibenden gegenüber dem Listbroker sowie gegenüber dem Adresseigner. 5.2. Der Listbroker wird im Fall mangelnder Erfüllung (vgl. Ziffer 3.8) von seinen Leistungspflichten insoweit gegenüber dem Kunden frei. Der Kunde wird insoweit für diesen Fall von seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung frei. Ziffer 3.10 gilt entsprechend. Der Adresseigner ist insbesondere berechtigt, im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen binnen angemessener Prüfungsfrist nach Vorlage der geplanten Maßnahme diese ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. Lehnt ein Adresseigner eine geplante Nutzung gegenüber dem Listbroker generell ab, gilt die wird der Listbroker den Werbetreibenden entsprechend informieren. Der Zugang der Ablehnung mit Zugang beim Werbetreibenden gilt als zulässiger Rücktritt des Listbrokers von dem betroffenen Einzelvertrag. Der Werbetreibende ist im Übrigen gegenüber dem Listbroker berechtigt, vom Einzelvertrag zurückzutreten, wenn er diesbezügliche Auflagen des Adresseigners, die über bei Vertragsschluss bekannte Auflagen und Beschränkungen hinausgehen, nicht akzeptiert. Der Rücktritt ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Zugang der Auflagenbestimmung zu erklären. 5.3. Erhält der Käufer der Nutzungsrechte Zugriff auf den Datenbestand, so verpflichtet er sich gegenüber dem Adresseigner gemäß gem. der im Zeitpunkt des Abschlusses der Nutzungsvereinbarung aktuellen DDV- Verpflichtungserklärung „Regeln zur Auftragsverarbeitung“ deren Bestimmungen einzuhalten und nur solchen Personen den unmittelbaren Zugriff auf den Datenbestand zu ermöglichen, die diese Erklärung ebenfalls gezeichnet und sich gegenüber der verantwortlichen Stelle zu deren Einhaltung verpflichtet haben und im Einzelauftrag oder in anderen schriftlichen Abreden mit dem Adresseigner mit ihrer Identität aufgeführt sind. 5.4. Erhält der Käufer der Nutzungsrechte keinen Zugriff auf den Datenbestand, verpflichtet er sich, die Nutzungsrechte nur an solche Listbroker, Agenturen oder sonstige Dritte oder Werbetreibenden zu veräußern, die sich ebenfalls gemäß gem. der vorstehenden Regelung verpflichtet haben bzw. die Nutzungsrechte nur dann auszuüben bzw. Dritte mit der Verarbeitung des Datenbestands zu betrauen, die sich ihrerseits gegenüber dem Adresseigener gem. Ziffer 4.1. verpflichtet haben. 5.5. Die vom Listbroker abgegebenen Angebote sind freibleibend, solange sie nicht zum Gegenstand einer verbindlichen Vereinbarung werden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Listbrokers zustande. 5.6. Liegen dem Listbroker oder dem Adresseigner im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung für die datenschutzrechtliche Prüfung notwendige Informationen (Werbemittel, Verarbeiter usw.) noch nicht vor, kann der Listbroker die Wirksamkeit der Auftragsbestätigung von noch zu erfüllenden Bedingungen abhängig machen. 5.7. Mit der Freigabe übernehmen weder der Adresseigner noch der Listbroker eine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Nutzung der Daten. Der Werbetreibende ist hierfür allein verantwortlich und stellt den Adresseneigentümer sowie den Listbroker von der Inanspruchnahme Dritter insoweit frei. Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Gerichts- und Rechtsverteidigungskosten. 5.8. Der Inhalt und die Gestaltung der Werbung sind mit dem Listbroker vor ihrer Versendung abzustimmen. Dem Listbroker obliegt keine Prüfpflicht hinsichtlich des vom Werbetreibenden übermittelten Webematerials; ist jedoch berechtigt, ohne Angabe von Gründen Werbung abzulehnen. Der Listbroker ist ferner berechtigt, den Versand bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Werbung auszusetzen, soweit der Listbroker von einer Rechtswidrigkeit der Werbung ausgeht. Der Listbroker wird den Werbetreibenden unverzüglich über eine Ablehnung oder Nichtversendung der Werbung informieren. Der Werbetreibende garantiert dem Listbroker, das die Werbematerialien und deren Inhalte weder gesetzliche Bestimmungen noch gesetzliche oder behördliche Verbote noch die guten Sitten noch Rechte Dritter verletzen und stellt den Listbroker von jeglicher diesbezüglicher Inanspruchnahme durch Dritte umfassend und einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Die Freistellung umfasst auch entstehende Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ordnungsgelder und Vertragsstrafen. 5.9. Jegliche Änderungen zum bereits abgestimmten Werbemittel müssen erneut zur Freigabe vorgelegt werden. Der Versender ist nicht verpflichtet das nachträglich geänderte Werbemittel beizulegen. 5.10. Von der vorstehenden Regelung unberührt bleibt eine Haftung des Listbrokers aufgrund besonderer Pflichten, die sich nach den QuLS Zielgruppenmarketing oder aus ausdrücklichen Zusicherungen ergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsverhältnis zum Kunden. 5.13.1. Der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte beschränkt auf die vom Adresseigner im Einzelfall freigegebene Nutzung. 5.23.2. Der Listbroker Auftragnehmer wird im Fall mangelnder Erfüllung (vgl. Ziffer 3.81.5) von seinen Leistungspflichten insoweit gegenüber dem Kunden frei. Der Kunde wird insoweit für diesen Fall von seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung frei. Ziffer 3.10 1.7 gilt entsprechend. Der Adresseigner ist insbesondere berechtigt, im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen binnen angemessener Prüfungsfrist nach Vorlage der geplanten Maßnahme diese ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. Lehnt ein Adresseigner eine geplante Nutzung generell ab, gilt die Ablehnung mit Zugang beim Werbetreibenden als zulässiger Rücktritt des Listbrokers Auftragnehmers von dem betroffenen Einzelvertrag. Der Werbetreibende ist im Übrigen gegenüber dem Listbroker Auftragnehmer berechtigt, vom Einzelvertrag zurückzutreten, wenn er diesbezügliche Auflagen des Adresseigners, die über bei Vertragsschluss bekannte Auflagen und Beschränkungen hinausgehen, nicht akzeptiert. Der Rücktritt ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Zugang der Auflagenbestimmung zu erklären. 5.33.3. Erhält der Käufer der Nutzungsrechte Zugriff auf den Datenbestand, so verpflichtet er sich gegenüber dem Adresseigner gemäß gem. der im Zeitpunkt des Abschlusses der Nutzungsvereinbarung aktuellen DDV- DDV-Verpflichtungserklärung „Regeln zur Auftragsverarbeitung“ deren Bestimmungen einzuhalten und nur solchen Personen den unmittelbaren Zugriff auf den Datenbestand zu ermöglichen, die diese Erklärung ebenfalls gezeichnet und sich gegenüber der verantwortlichen Stelle zu deren Einhaltung verpflichtet haben und im Einzelauftrag oder in anderen schriftlichen Abreden mit dem Adresseigner mit ihrer Identität aufgeführt sind. 5.43.4. Erhält der Käufer der Nutzungsrechte keinen Zugriff auf den Datenbestand, verpflichtet er sich, die Nutzungsrechte nur an solche Listbroker, sonstige Dritte oder Werbetreibenden zu veräußern, die sich ebenfalls gemäß gem. der vorstehenden Regelung verpflichtet haben bzw. die Nutzungsrechte nur dann auszuüben bzw. Dritte mit der Verarbeitung des Datenbestands zu betrauen, die sich ihrerseits gegenüber dem Adresseigener gem. vorstehender Ziffer 4.13.3. verpflichtet haben. 5.53.5. Die vom Listbroker Auftragnehmer abgegebenen Angebote sind freibleibend, solange sie nicht zum Gegenstand einer verbindlichen Vereinbarung werden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Listbrokers Auftragnehmers (Trebbau) zustande. 5.63.6. Liegen dem Listbroker Auftragnehmer oder dem Adresseigner im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung für die datenschutzrechtliche Prüfung notwendige Informationen (Werbemittel, Verarbeiter usw.) noch nicht vor, kann der Listbroker Auftragnehmer die Wirksamkeit der Auftragsbestätigung von noch zu erfüllenden Bedingungen abhängig machen. 5.73.7. Mit der Freigabe übernehmen weder der Adresseigner noch der Listbroker Auftragnehmer eine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Nutzung der Daten. Der Werbetreibende ist hierfür allein verantwortlich und stellt den Adresseneigentümer sowie den Listbroker Auftragnehmer von der Inanspruchnahme Dritter insoweit frei. Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Gerichts- und Rechtsverteidigungskosten. 5.83.8. Von der vorstehenden Regelung unberührt bleibt eine Haftung des Listbrokers Auftragnehmers aufgrund besonderer Pflichten, die sich nach den QuLS Zielgruppenmarketing oder aus ausdrücklichen Zusicherungen ergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsverhältnis zum Kunden. 5.1. Der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte beschränkt auf die vom Adresseigner im Einzelfall freigegebene Nutzung. Soweit der Kunde nicht mit Werbetreibenden identisch ist, wird der Kunde die in Ziffer 7 und 8 dieser AGB geregelten Pflichten des Werbetreibenden an den Werbetreibenden vertraglich weitergeben und deren Einhaltung sicherstellen. Der Kunde haftet in diesem Fall für jedes Verschulden des Werbetreibenden gegenüber dem Listbroker sowie gegenüber dem Adresseigner. 5.2. Der Listbroker wird im Fall mangelnder Erfüllung (vgl. Ziffer 3.8) von seinen Leistungspflichten insoweit gegenüber dem Kunden frei. Der Kunde wird insoweit für diesen Fall von seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung frei. Ziffer 3.10 gilt entsprechend. Der Adresseigner ist insbesondere berechtigt, im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen binnen angemessener Prüfungsfrist nach Vorlage der geplanten Maßnahme diese ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. Lehnt ein Adresseigner eine geplante Nutzung gegenüber dem Listbroker generell ab, gilt die wird der Listbroker den Werbetreibenden entsprechend informieren. Der Zugang der Ablehnung mit Zugang beim Werbetreibenden gilt als zulässiger Rücktritt des Listbrokers von dem betroffenen Einzelvertrag. Der Werbetreibende ist im Übrigen gegenüber dem Listbroker berechtigt, vom Einzelvertrag zurückzutreten, wenn er diesbezügliche Auflagen des Adresseigners, die über bei Vertragsschluss bekannte Auflagen und Beschränkungen hinausgehen, nicht akzeptiert. Der Rücktritt ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Zugang der Auflagenbestimmung zu erklären. 5.3. Erhält der Käufer der Nutzungsrechte Zugriff auf den Datenbestand, so verpflichtet er sich gegenüber dem Adresseigner gemäß gem. der im Zeitpunkt des Abschlusses der Nutzungsvereinbarung aktuellen DDV- Verpflichtungserklärung „Regeln zur Auftragsverarbeitung“ deren Bestimmungen einzuhalten und nur solchen Personen den unmittelbaren Zugriff auf den Datenbestand zu ermöglichen, die diese Erklärung ebenfalls gezeichnet und sich gegenüber der verantwortlichen Stelle zu deren Einhaltung verpflichtet haben und im Einzelauftrag oder in anderen schriftlichen Abreden mit dem Adresseigner mit ihrer Identität aufgeführt sind. 5.4. Erhält der Käufer der Nutzungsrechte keinen Zugriff auf den Datenbestand, verpflichtet er sich, die Nutzungsrechte nur an solche Listbroker, Agenturen oder sonstige Dritte oder Werbetreibenden zu veräußern, die sich ebenfalls gemäß gem. der vorstehenden Regelung verpflichtet haben bzw. die Nutzungsrechte nur dann auszuüben bzw. Dritte mit der Verarbeitung des Datenbestands zu betrauen, die sich ihrerseits gegenüber dem Adresseigener gem. Ziffer 4.1. verpflichtet haben. 5.5. Die vom Listbroker abgegebenen Angebote sind freibleibend, solange sie nicht zum Gegenstand einer verbindlichen Vereinbarung werden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Listbrokers zustande. 5.6. Liegen dem Listbroker oder dem Adresseigner im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung für die datenschutzrechtliche Prüfung notwendige Informationen (Werbemittel, Verarbeiter usw.) noch nicht vor, kann der Listbroker die Wirksamkeit der Auftragsbestätigung von noch zu erfüllenden Bedingungen abhängig machen. 5.7. Mit der Freigabe übernehmen weder der Adresseigner noch der Listbroker eine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Nutzung der Daten. Der Werbetreibende ist hierfür allein verantwortlich und stellt den Adresseneigentümer sowie den Listbroker von der Inanspruchnahme Dritter insoweit frei. Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Gerichts- und Rechtsverteidigungskosten. 5.8. Der Inhalt und die Gestaltung der Werbung sind mit mit dem Listbroker vor ihrer Versendung abzustimmen. Dem Listbroker obliegt keine Prüfpflicht hinsichtlich des vom Werbetreibenden übermittelten Webematerials; ist jedoch berechtigt, ohne Angabe von Gründen Werbung abzulehnen. Der Listbroker ist ferner berechtigt, den Versand bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Werbung auszusetzen, soweit der Listbroker von einer Rechtswidrigkeit der Werbung ausgeht. Der Listbroker wird den Werbetreibenden unverzüglich über eine Ablehnung oder Nichtversendung der Werbung informieren. Der Werbetreibende garantiert dem Listbroker, das die Werbematerialien und deren Inhalte weder gesetzliche Bestimmungen noch gesetzliche oder behördliche Verbote noch die guten Sitten noch Rechte Dritter verletzen und stellt den Listbroker von jeglicher diesbezüglicher Inanspruchnahme durch Dritte umfassend und einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Die Freistellung umfasst auch entstehende Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ordnungsgelder und Vertragsstrafen. 5.9. Jegliche Änderungen zum bereits abgestimmten Werbemittel müssen erneut zur Freigabe vorgelegt werden. Der Versender ist nicht verpflichtet das nachträglich geänderte Werbemittel beizulegen. 5.10. Von der vorstehenden Regelung unberührt bleibt eine Haftung des Listbrokers aufgrund besonderer Pflichten, die sich nach den QuLS Zielgruppenmarketing oder aus ausdrücklichen Zusicherungen ergeben.

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