Vertragswidrige Nutzung durch öffentliche Vorführung. 2.1.4.1 Sky ist berechtigt, vom Kunden für jeden Fall einer schuldhaften vertragswidrigen öffentli- chen Vorführung, insbesondere in gastronomischen Einrichtungen, in denen Speisen und/ oder Getränke gegen Geld ausgegeben werden (z.B. Gaststätten, Bars, Hotels, Vereins-und Clubheime,) oder in Spielotheken, Fitnessstudios oder Krankenhäusern, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2136,00 € für die innerhalb eines Vertragsjahres nachgewiesenen öffentlichen Vorführungen zu erheben. Eine öffentliche Vorführung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Kunde Dritten eine solche öffentliche Vorführung dadurch ermöglicht, dass er Ihnen die ihm von Sky zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässt. In Bezug auf Sky Go ist eine Weitergabe der Login-Daten zur Nutzung durch nicht zum Haushalt des Kunden gehörende Personen erfasst. 2.1.4.2 Wird ein Verstoß im Sinne von 2.1.4.1 festgestellt, kann Sky dem Kunden die Sehberechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Kunde Sky gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragswidrige Nutzung durch öffentliche Vorführung. 2.1.4.1 Sky ist berechtigt, vom Kunden für jeden Fall einer schuldhaften vertragswidrigen öffentli- chen Vorführung, insbesondere in gastronomischen Einrichtungen, in denen Speisen und/ oder Getränke gegen Geld ausgegeben werden (z.B. Gaststätten, Bars, Hotels, Vereins-Vereins- und Clubheime,) oder in Spielotheken, Fitnessstudios oder Krankenhäusern, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2136,00 € für die innerhalb eines Vertragsjahres nachgewiesenen öffentlichen Vorführungen zu erheben. Eine öffentliche Vorführung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Kunde Dritten eine solche öffentliche Vorführung dadurch ermöglicht, dass er Ihnen ihnen die ihm von Sky zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.z. B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässt. In Bezug auf Sky Go ist eine Weitergabe der Login-Daten zur Nutzung durch nicht zum Haushalt des Kunden gehörende Personen erfasst.
2.1.4.2 Wird ein Verstoß im Sinne von 2.1.4.1 festgestellt, kann Sky dem Kunden die Sehberechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Kunde Sky gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragswidrige Nutzung durch öffentliche Vorführung. 2.1.4.1 Sky ist berechtigt, vom Kunden für jeden Fall einer schuldhaften vertragswidrigen öffentli- chen öffentlichen Vorführung, insbesondere insbe- sondere in gastronomischen Einrichtungen, in denen Speisen und/ und/oder Getränke gegen Geld ausgegeben werden (z.z. B. Gaststätten, Bars, Hotels, Vereins-und Clubheime,) oder in Spielotheken, Fitnessstudios oder Krankenhäusern, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2136,00 € EUR für die innerhalb eines Vertragsjahres nachgewiesenen öffentlichen Vorführungen Vorfüh- rungen zu erheben. Eine öffentliche Vorführung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Kunde Dritten eine solche öffentliche Vorführung dadurch ermöglicht, dass er Ihnen die ihm von Sky zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen Informati- onen (z.z. B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässt. In Bezug auf Sky Go ist eine Weitergabe der Login-Daten zur Nutzung durch nicht zum Haushalt des Kunden gehörende Personen erfasst.
2.1.4.2 Wird ein Verstoß im Sinne von 2.1.4.1 festgestellt, kann Sky dem Kunden die Sehberechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Kunde Sky gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt.
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Samples: Abonnementvertrag
Vertragswidrige Nutzung durch öffentliche Vorführung. 2.1.4.1 Sky ist berechtigt, vom Kunden für jeden Fall einer schuldhaften vertragswidrigen öffentli- chen Vorführung, insbesondere in gastronomischen Einrichtungen, in denen Speisen und/ oder Getränke gegen Geld ausgegeben werden (z.B. Gaststätten, Bars, Hotels, Vereins-und Clubheime,) oder in Spielotheken, Fitnessstudios oder Krankenhäusern, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2136,00 € für die innerhalb eines Vertragsjahres nachgewiesenen öffentlichen Vorführungen zu erheben. Eine öffentliche Vorführung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Kunde Dritten eine solche öffentliche Vorführung dadurch ermöglicht, dass er Ihnen die ihm von Sky zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässt. In Bezug auf Sky Go ist eine Weitergabe der Login-Daten zur Nutzung durch nicht zum Haushalt des Kunden gehörende Personen erfasst.
2.1.4.2 Wird ein Verstoß im Sinne von 2.1.4.1 festgestellt, kann Sky dem Kunden die Sehberechtigung Sehberechti- gung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder wie- der erteilt, wenn der Kunde Sky gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragswidrige Nutzung durch öffentliche Vorführung. 2.1.4.1 Sky ist berechtigt, vom Kunden für jeden Fall einer schuldhaften vertragswidrigen öffentli- chen Vorführung, insbesondere in gastronomischen Einrichtungen, in denen Speisen und/ oder Getränke gegen Geld ausgegeben werden (z.z. B. Gaststätten, Bars, Hotels, Vereins-und Clubheime,) oder in Spielotheken, Fitnessstudios oder Krankenhäusern, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2136,00 € für die innerhalb eines Vertragsjahres nachgewiesenen öffentlichen Vorführungen zu erheben. Eine öffentliche Vorführung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Kunde Dritten eine solche öffentliche Vorführung dadurch ermöglicht, dass er Ihnen die ihm von Sky zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.z. B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässt. In Bezug auf Sky Go ist eine Weitergabe der Login-Daten zur Nutzung durch nicht zum Haushalt des Kunden gehörende Personen erfasst.
2.1.4.2 Wird ein Verstoß im Sinne von 2.1.4.1 festgestellt, kann Sky dem Kunden die Sehberechtigung Sehberechti- gung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder wie- der erteilt, wenn der Kunde Sky gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt.
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Vertragswidrige Nutzung durch öffentliche Vorführung. 2.1.4.1 Sky ist berechtigt, vom Kunden für jeden Fall einer schuldhaften vertragswidrigen öffentli- chen öffentlichen Vorführung, insbesondere in gastronomischen Einrichtungen, in denen Speisen und/ und/oder Getränke gegen Geld ausgegeben werden (z.B. Gaststätten, Bars, Hotels, Vereins-Vereins- und Clubheime,) oder in Spielotheken, Fitnessstudios oder Krankenhäusern, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2136,00 € EUR für die innerhalb eines Vertragsjahres nachgewiesenen öffentlichen Vorführungen zu erheben. Eine öffentliche Vorführung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Kunde Dritten eine solche öffentliche Vorführung dadurch ermöglicht, dass er Ihnen ihnen die ihm von Sky zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässt. In Bezug auf Sky Go ist eine Weitergabe der Login-Daten zur Nutzung durch nicht zum Haushalt des Kunden gehörende Personen erfasst.
2.1.4.2 Wird ein Verstoß im Sinne von 2.1.4.1 festgestellt, kann Sky dem Kunden die Sehberechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Kunde Sky gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt.
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Samples: Subscription Agreement