Vertraulichkeitserklärung von Apple Musterklauseln

Vertraulichkeitserklärung von Apple. (nachfolgend „Apple- Bedingungen“) Die Bank ermöglicht dem Nutzer, Zahlungen mit ihren Karten über ihr kompatibles iOS-Gerät zu leisten. Der Nutzer kann Zahlungen bei einem Händler leisten (gemäß der Definition dieser Begriffe im nachstehenden § 2), der das Logo für kontaktlose Zahlungen („Near Field Communication“) und das MasterCard® -Kennzeichen aufweist, oder bei einem Händler, der eine Applikation für Onlineverkäufe besitzt („In App"), Apple Pay anbietet und MasterCard® -Karten akzeptiert. Apple Pay erlaubt keine Zahlungen für Warenkäufe oder Dienstleistungen bei Händlern, die diese Bedingungen nicht erfüllen. Apple Pay ist für kompatible iOS-Geräte verfügbar (gemäß den Definitionen im nachfolgenden § 2). Sollte der Nutzer mehr als eine Karte haben, die im Wallet verwendet wird, erlaubt das mobile Zahlungssystem Apple Pay den Nutzern mittels der Funktionalität Apple Pay die standardmäßig ausgewählte Karte zu ändern, um die Zahlung zu leisten. Zusätzlich zu diesen Nutzungsbedingungen gelten bei Verbrauchern die Allgemeinen Geschäfts- und Sonderbedingungen der Fidor Bank AG für Privatkunden und bei Geschäftskunden die Allgemeinen Geschäfts- und Sonderbedingungen der Fidor Bank AG für Geschäftskunden (zusammen nachfolgend die „AGB“). Diese Nutzungsbedingungen sind wesentliche Bestandteile der AGB und als Anlage zu den jeweiligen Sonderbedingungen für Karten zu sehen. Die Begriffe, die in den vorliegenden Nutzungsbedingungen verwendet werden, haben folgende Bedeutung: Kompatible iOS-Geräte sind mobile Geräte der Marke Apple. Bei Mobiltelefonen der Marke Apple ist ein iPhone 6 oder neuer oder eine Apple Watch in Verbindung mit einem iPhone SE oder neuer erforderlich. Das kompatible iOS-Gerät muss zudem mit der Apple Pay Funktionalität Near Field Communication (gemäß der nachstehenden Definition des Begriffs) kompatibel sein. Es bezeichnet ebenfalls die Tablets iPad Pro, iPad Air, iPad mini 3 und neuere. In diesem Fall ist Apple Pay nur im „In App“-Modus (gemäß der nachstehenden Definition des Begriffs) verfügbar. Apple Pay ist in allen Fällen, außer für Apple Watch, im „In App“-Modus verfügbar. Diese Liste kann um andere, nachträglich kompatible Mobiltelefon- und Tablet-Modelle ergänzt werden (in Übereinstimmung mit der Entwicklung des Angebots von Apple). Der Nutzer wird in diesem Fall auf geeignete Art und Weise benachrichtigt. Als OS (iOS) muss die Version 12 oder höher installiert sein. Der Ländercode des verwendeten iPhone oder iPads muss einem Land e...
Vertraulichkeitserklärung von Apple. 1 Dienstleistungsgegenstand § 2 Definitionen Kompatibles OS-Gerät Apple Pay Karte(n) Persönlicher Code (passcode)
Vertraulichkeitserklärung von Apple. (nachfolgend „Apple-Bedingungen“) § 1 Dienstleistungsgegenstand Die Bank ermöglicht dem Nutzer, Zahlungen mit seinen Karte(n) über sein kompatibles iOS-Gerät zu leisten. Der Nutzer kann Zahlungen bei einem Händler leisten (gemäß der Definition dieser Begriffe im nachstehenden Artikel 2), der das Logo für kontaktlose Zahlungen („Near Field Communication“) und das Mastercard-Kennzeichen aufweist, oder bei einem Händler, der eine Applikation für Onlineverkäufe besitzt („In App"), Apple Pay anbietet und Mastercard-Karten akzeptiert. Apple Pay erlaubt keine Zahlungen für Warenkäufe oder Dienstleistungen bei Händlern, die diese Bedingungen nicht erfüllen. Apple Pay ist für kompatible iOS-Geräte verfügbar (gemäß den Definitionen im nachfolgenden Artikel 2). Sollte der Nutzer mehr als eine Karte haben, die im Wallet verwendet wird, erlaubt das mobile Zahlungssystem Apple Pay den Nutzern mittels der Funktionalität Apple Pay die standardmäßig ausgewählte Karte zu ändern, um die Zahlung zu leisten. Zusätzlich zu diesen Nutzungsbedingungen gelten bei Verbrauchern die Allgemeinen Geschäfts- und Sonderbedingun- gen der Fidor Bank AG für Privatkunden und bei Geschäftskunden die Allgemeinen Geschäfts- und Sonderbedingungen der Fidor Bank AG für Geschäftskunden (zusammen nachfolgend die „AGB“). Diese Nutzungsbedingungen sind wesentli- Fidor Bank AG Sandstr. 33 80335 München T: +49 (0)89 18 90 85-100 F: +49 (0)89 18 90 85-199 M: info@fidor.de Fidor Bank AG BLZ: 700 222 00 FDD0DEMMXXX Commerzbank AG BIC: DRESDEFF700 IBAN: DE31 7008 0000 04098535 00 Vorstand: Pascal Cirelli Stefan Spannagl Vorsitzender des Aufsichtsrates: Jean-Yves Forel Amtsgericht München, HRB-NR.: 149 656

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.