Vertretung des Auftraggebers Musterklauseln

Vertretung des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber für die Abwicklung des Bauvorhabens einen Archi- tekten und / oder einen Bauleiter eingeschaltet, so ist dieser berechtigt, Weisungen zu erteilen, die zur technisch und zeitlich ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Weitergehende rechtsver- bindliche Erklärungen abzugeben und / oder entgegenzunehmen bleibt ausschließlich dem Auftraggeber vorbehalten. Insbesondere ist der Architekt / der Bauleiter nicht dazu bevollmächtigt, finanzielle Verpflich- tungen zu Lasten des Auftraggebers einzugehen, Vertragsänderungen anzuordnen, Zusatzleistungen zu vergeben oder Stundenlohnarbeiten zu beauftragen, es sei denn er ist vom Auftraggeber hierzu ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt.
Vertretung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird gegenüber dem Auftragnehmer ausschließlich vertreten durch ▪ den Vorstand Xx. Xxxx Xxxxxx ▪ oder durch schriftlich entsprechend bevollmächtigte Vertreter.
Vertretung des Auftraggebers. 1.2.1.1 Die Wahrnehmung der dem Auftraggeber vorbehaltenen und von ihm zu besorgenden Agenden sowie die Überwachung der Leistungserbringung obliegt der dem Auftragnehmer namhaft gemachten Vertretung des Auftraggebers (im Folgenden kurz „AG-Vertreter“), deren Weisungen vom Auftragnehmer, aber auch von seinen Subunternehmern und Zulieferanten stets un- verzüglich zu befolgen sind. 1.2.1.2 Weisungen anderer Personen sind nur bei schriftlicher, elektronischer oder Fax-Bestätigung durch den AG-Vertreter zu befolgen.
Vertretung des Auftraggebers. 1.2.1.1 Die Wahrnehmung der dem Auftraggeber vorbehaltenen und von ihm zu besorgenden Agenden sowie die Überwachung der Leistungserbringung obliegt der dem Auftragnehmer nam- haft gemachten Vertretung des Auftraggebers (im Folgenden kurz „AG-Vertreter“), deren Weisungen vom Auftragnehmer und seinen Leuten, aber auch von seinen Subunternehmern und Zu- lieferanten sowie deren Leuten stets unverzüglich zu befolgen sind. 1.2.1.2 Der AG-Vertreter ist insbesondere berechtigt, die Wei- sungen des Auftragnehmers bei Bedarf abzuändern oder zu er- gänzen, Zeit, Ort und Anzahl der Materialprüfungen zu bestim- men, an diesen teilzunehmen, die Unterbrechung der Arbeiten anzuordnen, wenn deren Erfolg sonst (zB infolge der Witte- rungsverhältnisse) gefährdet wäre, sowie die Tätigkeit der ein- zelnen Unternehmer zu koordinieren. 1.2.1.3 Weisungen anderer Personen sind nur bei schriftlicher, elektronischer oder Fax-Bestätigung durch den AG-Vertreter zu befolgen.
Vertretung des Auftraggebers. Falls für die Abwicklung des Bauvorhabens der AG einen Bauleiter eingeschaltet hat, ist dieser berechtigt, Weisungen zu erteilen, die zur technisch und zeitlich ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Weitergehende rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und/oder entgegenzunehmen bleibt ausschließ- lich dem AG vorbehalten, insbesondere ist der Bauleiter nicht bevollmächtigt, finanzielle Verpflichtungen zu Lasten des AG einzugehen.
Vertretung des Auftraggebers. 1.2.1.1 Die Wahrnehmung der dem Auftraggeber vorbehaltenen und von ihm zu besorgenden Agenden sowie die Überwachung der Leistungserbringung obliegt der dem Auftragnehmer namhaft gemachten Vertretung des Auftraggebers (im Folgenden kurz „AG-Vertreter“), deren Weisungen vom Auftragnehmer, aber auch von seinen Subunternehmern und Zulieferanten stets un- verzüglich zu befolgen sind. 1.2.1.2 Dem Auftraggeber wird ein allgemeines Auditrecht hin- sichtlich der vom Auftragnehmer durchgeführten Services einge- räumt. Die Auditierung wird jeweils nach den geltenden technischen Standards vom Auftraggeber durchgeführt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfü- gung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Ver- einbarung genannten Verpflichtungen samt Anlagen notwendig sind. Mängel, die im Zuge einer Einsichtnahme, Kontrolle und Au- ditierung festgestellt werden, sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich, längstens innerhalb der zwischen Auftrag- geber und Auftragnehmer festgesetzten Frist zu beheben. Im Falle der Durchführung einer Auditierung werden die Kosten der Auditierung grundsätzlich vom Auftraggeber getragen. Nicht umfasst von dieser Kostentragung sind Personalkosten, die von jeder Vertragspartei selbst getragen werden. Sollten jedoch im Zuge der Auditierung Mängel festgestellt werden, hat der Auftrag- nehmer die Kosten der Mangelbehebung sowie die Kosten, der durch die Mangelfeststellung und -behebung bedingten Folgeau- ditierungen zu tragen. 1.2.1.3 Weisungen anderer Personen sind nur bei schriftlicher, elektronischer oder Fax-Bestätigung durch den AG-Vertreter zu befolgen.
Vertretung des Auftraggebers. 3.1. Hat der Auftraggeber für die Abwicklung des Bauvorhabens einen Architekten eingeschaltet, so ist dieser berechtigt, nach Maßgabe des Auftraggebers Weisungen zu erteilen, die zur technisch und zeitlich ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Weitergehende rechts- verbindliche Erklärungen abzugeben und/oder entgegenzunehmen, bleibt ausschließlich dem Auftrag- geber vorbehalten. Insbesondere ist der Architekt nicht dazu bevollmächtigt, finanzielle Verpflichtungen zu Lasten des Auftraggebers einzugehen, Vertragsänderungen anzuordnen, Zusatzleistungen zu vergeben oder Stundenlohnarbeiten zu beauftragen, es sei denn er ist vom Auftraggeber hierzu ausdrücklich bevollmächtigt. 3.2. Vorgenannte Regelung (Ziffer 3.1) gilt entsprechend für ggf. vom Auftraggeber eingeschaltete Ingenieure und/oder Bauleiter.
Vertretung des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Architekten / Bauleiter / Erfüllungsgehilfen zur Erteilung solcher Zusatz- und Nachtragsaufträge zu bevollmächtigen, die zur Ausführung des erteilten Auftrags erforderlich sind.
Vertretung des Auftraggebers. 10.1. Der AN ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des AG im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den AG unverzüglich über Umstände zu unterrichten aus denen sich Ansprüche gegenüber Dritten ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem AG. 10.2. Finanzielle Verpflichtungen für den AG darf der AN nicht eingehen. Dies gilt auch für Änderungen bzw. Ergänzungen bestehender Verträge. 10.3. Der AN darf –unbeschadet von Pkt. 3.9- Dritten ohne Einwilligung des AG keine Pläne und/oder Unterlagen aushändigen noch Auskünfte geben die sich auf das Bauvorhaben beziehen. 10.4. Der AN ist verpflichtet über die ihm bei der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge und das Bauvorhaben Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Der AN hat auch seine Erfüllungsgehilfen ausdrücklich über die Verschwiegenheitsverpflichtung zu belehren. 10.5. Der AN sichert zu dass Schutzrechte Dritter durch ihn nicht verletzt werden. 10.6. Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung. Der AN benötigt hierzu, auch für Referenzwecke, die schriftliche Zustimmung des AG.
Vertretung des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber für die Abwicklung des Bauvorhabens einen Architek- ten und/oder einen Bauleiter eingeschaltet, so ist dieser berechtigt, Weisun- gen zu erteilen, die zur technisch und zeitlich ordnungsgemäßen Ausfüh- rung der Bauleistung erforderlich sind. Weitergehende rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und / oder entgegenzunehmen bleibt ausschließlich dem Auftraggeber vorbehalten. Insbesondere ist der Architekt/der Bauleiter nicht dazu bevollmächtigt, finanzielle Verpflichtungen zu Lasten des Auf- traggebers einzugehen, Vertragsänderungen anzuordnen, Zusatzleistun- gen zu vergeben oder Stundenlohnarbeiten zu beauftragen, es sei denn er ist vom Auftraggeber hierzu ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt.