Ansprüche gegenüber Dritten. Diese Garantie gilt subsidiär; ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten aus dieser Garantie besteht nicht, soweit der Garantienehmer Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Garantievertrages geschlossenen Versicherungsvertrages (zum Beispiel im Rahmen einer Fahrzeugvoll- oder -teilversicherung) beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritäts- klausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Garantie nach diesem Vertrag als die speziellere Regelung. Bestreitet der andere Leistungspflichtige schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen des Vertrages.
Ansprüche gegenüber Dritten. A Ist die versicherte Person von einem haftpflichtigen Dritten oder dessen Versi- cherer entschädigt worden, entfällt eine Vergütung aufgrund dieses Vertrages. Ist die ERV anstelle des Haftpflichtigen belangt worden, hat die versicherte Person ihre Haftpflichtansprüche bis zur Höhe der Aufwendungen der ERV abzutreten.
Ansprüche gegenüber Dritten. Diese Versicherung gilt subsidiär; ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Notreparaturen aus diesem Versicherungsvertrag besteht nicht, soweit die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eige- nen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kön- nen. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung nach diesem Vertrag als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt.
Ansprüche gegenüber Dritten. Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär d.h. sie werden nur erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden Absicherungen (z.B. Privat- oder Sozialversicherungen) ohnehin Ersatz erlangt werden kann.
Ansprüche gegenüber Dritten. Die versicherte Person verpflichtet sich, alle Rechte, die sie gegebenenfalls gegen Dritte geltend machen kann, bis in Höhe der erbrachten Leistungen an EUROP ASSISTANCE abzutreten.
Ansprüche gegenüber Dritten. Ist die versicherte / anspruchsberechtigte Person von einem haftpflichtigen Dritten oder dessen Versicherer entschädigt worden, entfällt eine Vergütung aufgrund dieses Vertrages. Ist die ERV anstelle des Haftpflichtigen belangt worden, hat die versicherte Person ihre Haftpflichtansprüche bis zur Höhe der Aufwendungen der ERV abzutreten. Bei Mehrfachversicherung (freiwillige oder obligatorische Versicherung) erbringt die ERV ihre Leistungen subsidiär, es sei denn, die Versicherungsbedingungen des anderen Versicherers enthalten ebenfalls eine Subsidiärklausel. In diesem Fall sind die gesetzlichen Regelungen der Doppelversicherung anwendbar. Die versicherte/anspruchsberechtigte Person verpflichtet sich, im Leistungsfall bestehende Versicherungsdeckungen vollständig offen zu legen und zugänglich zu machen und ermächtigt die ERV, allfällige Ansprüche geltend zu machen. Bestehen mehrere Versicherungen bei konzessionierten Gesellschaften, so werden die Kosten gesamthaft nur einmal vergütet.
Ansprüche gegenüber Dritten. 1. Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Vergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an Fa. Walko Transporte GmbH zu zahlen. Der Absender tritt gleichzeitig seine Ansprüche an die Fa. Walko Transporte GmbH ab.
Ansprüche gegenüber Dritten. Die versicherte Person tritt an Europ Assistance bis zur Höhe der erbrachten Leistungen alle etwaigen gegenüber Dritten bestehenden Ansprüche ab.
Ansprüche gegenüber Dritten. Diese Versicherung gilt subsidiär, ein Anspruch auf die Übernahme von Kosten aus diesem Versicherungsver- trag besteht nicht, soweit die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages ge- schlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen könnte. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrer- seits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versi- cherung nach diesem Vertrag als die speziellere Versi- cherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Die Vorschrif- ten über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung Allgem eine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2000) - Fassung Juli2004 - UN 3001.0 N Der 1.W as ist versichert? 3.W elche Ausw irkung haben Krankheiten oder Ge- Versicherungsum fang 2.W elche Leistungsarten können vereinbart werden? brechen?
Ansprüche gegenüber Dritten. Haben wir aus diesem Vertrag Leistungen erbracht, für welche die versicherte Person auch gegenüber Dritten Ansprüche geltend machen könnte, hat sie diese Ansprüche bis zur Höhe der erbrach- ten Leistungen an uns abzutreten.