Verwaltete Apple IDs Musterklauseln

Verwaltete Apple IDs. Sie können verwaltete Apple IDs für Ihre berechtigten Benutzer für den Zugriff und die Nutzung als Teil des Diensts in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und der Dokumentation erstellen. Sie sind dafür verantwortlich zu entscheiden, welche Funktionen und Funktionalität des Diensts für Ihre berechtigten Benutzer aktiviert werden sollen, sowie für die Erstellung, Verwendung und Verwaltung von verwalteten Apple IDs. Um eine verwaltete Apple ID zur Nutzung durch einen berechtigten Benutzer zu erstellen, werden die folgenden Informationen, darunter gegebenenfalls auch personenbezogene Daten, benötigt: Name, vorgeschlagene Rolle, Passwort, E-Mail-Adresse (zwecks Kontaktaufnahme) und Telefonnummer. Um die Accounts Ihrer berechtigten Benutzer zu schützen und Ihre Fähigkeit zu bewahren, die Passwörter Ihrer berechtigten Benutzer ohne Aufwand online zurückzusetzen, sollten Sie diese Informationen geheim halten. Sie stimmen zu, verwaltete Apple IDs ausschließlich für Ihre eigenen internen Geschäfts- oder Informationstechnologiezwecke und nur an Ihre berechtigten Benutzer bereitzustellen. Sie stimmen zu, verwaltete Apple IDs ausschließlich an Ihre berechtigten Benutzer weiterzugeben, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder anderweitig Zugriff darauf bereitzustellen. Sie können verwaltete Apple IDs im Dienst deaktivieren, aussetzen oder löschen (z. B. wenn ein berechtigter Benutzer die Einrichtung verlässt). Apple behält sich das Recht vor, die Anzahl der verwalteten Apple IDs, die für Ihre berechtigten Benutzer erstellt werden dürfen, und die Anzahl der berechtigten Geräte, die einem Account zugeordnet werden dürfen, zu beschränken. Wenn Sie Ihren Administratoren, Managern oder Mitarbeitern andere Apple Dienste zur Anmeldung bereitstellen, stimmen Sie zu, dass die Apple Dienste in den Accounts, die mit den verwalteten Apple IDs dieser berechtigten Benutzer verknüpft sind, Daten speichern dürfen, und gestatten Apple die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung dieser Daten in Zusammenhang mit der Nutzung des Apple Diensts durch Sie und/oder Ihre berechtigten Benutzer. Sie sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass Sie und Ihre berechtigten Benutzer alle für die einzelnen verwalteten Apple IDs geltenden Gesetze einhalten, basierend auf dem Apple Dienst, für den Sie Ihren berechtigten Benutzern Zugriff ermöglichen. Wenn Ihre Administratoren, Manager oder Mitarbeiter auf bestimmte Apple Dienste zugreifen, kann Apple mit Ihren ber...
Verwaltete Apple IDs. Sie können verwaltete Apple IDs für berechtigte Benutzer für den Zugriff und die Nutzung als Teil des Diensts in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und der Dokumentation erstellen. Sie sind dafür verantwortlich zu entscheiden, welche Funktionen und Funktionalität des Diensts für berechtigte Benutzer aktiviert werden sollen, sowie für die Erstellung, Verwendung und Verwaltung von verwalteten Apple IDs auf berechtigten Geräten.

Related to Verwaltete Apple IDs

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wir bewahren Ihre Daten für die Zeit auf, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen gemacht werden können (gesetzliche Ver- jährungsfrist von drei bis zu 30 Jahren). Zudem speichern wir Ihre Daten, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, z. B. nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung oder des Geldwäschegesetzes. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.