Verwendung von Schecks. Schecks, die auf Vordrucken der Bank (Unterabschnitt A Nummer 7) ausgestellt sind, kön- nen verwendet werden - als Verrechnungsschecks (Nummer 19 Absatz 3) - zur Bargeldauszahlung und - zur Bestätigung von Schecks durch die Bank.
Verwendung von Schecks. (1) Schecks, die auf Vordrucken der Bank und zu Lasten von PM- und HAM-Konten aus- gestellt werden, sind mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ zu versehen (Verrech- nungsschecks).
(2) Schecks, die auf Vordrucken der Bank und zu Lasten von Dotationskonten ausgestellt sind, können verwendet werden - als Verrechnungsschecks gemäß Absatz 1, - zur Bargeldauszahlung und - zur Bestätigung von Schecks durch die Bank (Unterabschnitt F).