Common use of Verwendungsbereiche Clause in Contracts

Verwendungsbereiche. a) Verwendungsbereich Transitarbeitskräfte Arbeitnehmer/‑innen, welche im Rahmen einer ar- beitmarktspolitischen Maßnahme beraten, betreut und geschult werden und bei denen auf die Erlernung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten besonderer Wert zu legen ist. Diese werden dazu in unterschied- lichsten, arbeitsmarktrelevanten Berufen ausgebildet und es wird insbesondere auf den Erwerb praktischer Kenntnisse Wert gelegt. Diesen Aus-, Fort- und Weiter- bildungsgrundsätzen entsprechend werden Transitar- beitskräfte unter Anleitung fachlich geschulten Perso- nals zur Verrichtung einfacher Tätigkeiten eingesetzt. Sie haben Anspruch auf Entlohnung gemäß § 16 Ab- satz 3. Die Verwendung in anderen Betrieben und bei ande- ren Beschäftigern steht diesem Zweck nicht entgegen. Jugendliche und Lehrlinge, welche im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes beraten, betreut bzw. unterstützt werden, haben Anspruch auf Entlohnung gemäß § 16 Absatz 5.

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Verwendungsbereiche. a) Verwendungsbereich Transitarbeitskräfte Arbeitnehmer/‑innen, welche im Rahmen einer ar- beitmarktspolitischen beitsmarktspolitischen Maßnahme beraten, betreut und geschult werden und bei denen auf die Erlernung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten besonderer Wert zu legen ist. Diese werden dazu in unterschied- lichsten, arbeitsmarktrelevanten Berufen ausgebildet und es wird insbesondere auf den Erwerb praktischer Kenntnisse Wert gelegt. Diesen Aus-, Fort- und Weiter- bildungsgrundsätzen entsprechend werden Transitar- beitskräfte unter Anleitung fachlich geschulten Perso- nals zur Verrichtung einfacher Tätigkeiten eingesetzt. Sie haben Anspruch auf Entlohnung gemäß § 16 Ab- satz 3. Die Verwendung in anderen Betrieben und bei ande- ren Beschäftigern steht diesem Zweck nicht entgegen. Jugendliche und Lehrlinge, welche im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes beraten, betreut bzw. unterstützt werden, haben Anspruch auf Entlohnung gemäß § 16 Absatz 5.

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Verwendungsbereiche. a) Verwendungsbereich Transitarbeitskräfte TAK Arbeitnehmer/‑innen, welche im Rahmen einer ar- beitmarktspolitischen Maßnahme beraten, betreut und geschult werden und bei denen auf die Erlernung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten besonderer Wert zu legen ist. Diese werden dazu in unterschied- lichsten, arbeitsmarktrelevanten Berufen ausgebildet und es wird insbesondere auf den Erwerb praktischer Kenntnisse Wert gelegt. Diesen Aus-, Fort- und Weiter- bildungsgrundsätzen Wei- terbildungsgrundsätzen entsprechend werden Transitar- beitskräfte TAK unter Anleitung fachlich geschulten Perso- nals Personals zur Verrichtung Ver- richtung einfacher Tätigkeiten eingesetzt. Sie haben Anspruch auf Entlohnung gemäß § 16 Ab- satz 3. Die Verwendung in anderen Betrieben und bei ande- ren Beschäftigern steht diesem Zweck nicht entgegenentge- gen. Jugendliche und Lehrlinge, welche im Rahmen eines ei- nes Beschäftigungsprogrammes beraten, betreut bzw. unterstützt werden, haben Anspruch auf Entlohnung Entloh- nung gemäß § 16 Absatz 5.

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