Entgelt Musterklauseln
Entgelt. 7.1 Das Entgelt richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung.
7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen.
7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden.
7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen.
7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.
7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.
Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit detaillierter Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise (z.B. Rechnung, Internet) zu informieren. Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurde.
Entgelt. Bildungszeiten bis zur Nettoersatzrate gemäß Abschnitt IV Punkt 4 lit a sind durch diese abgedeckt. Darüberhinausgehende Bildungszeiten sind zusätzlich zu vergüten. Lernzeiten gelten soweit als Bildungszeit, als diese ausdrücklich im Kursplan, Lehrplan etc ausgewiesen sind.
Entgelt. Das Entgelt für die Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Pflegekostentarif bzw. DRG-Entgelttarif oder PEPP-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser AVB ist (Anlage).
Entgelt. 41 § 14 Die Bestandteile des Entgeltes 41 § 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 43 § 15a - gestrichen 45 § 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen 46 § 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote 47 § 18 Besitzstandsregelung 51 § 19a Kinderzuschlag 54 § 20 Wechselschicht- und Schichtzulage 55 § 20a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt 56 § 20b Vertretungszuschlag 58 § 21 Vergütung nichtvollbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 59 § 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge 60 § 22 Sachleistungen 62 § 23 Reisekostenvergütung - Trennungsentschädigung – Umzugskostenerstattung 63
Entgelt. 14 Die Bestandteile des Entgeltes
(1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a).
(2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18),
c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine mo- natliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten,
d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen,
e) in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten – in der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) – für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Ent- geltgruppe 8 in der individuellen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammen- treffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e) bisher auf der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulage nach Absatz 2 e) Satz 1 angerechnet
f) eine Intensivzulage in Höhe von 150 €, sofern ihr bzw. ihm Tätigkeiten in der Intensivpflege (EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie bzw. er eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung absolviert hat. Satz 2 und 3 Buchstabe e) gelten entsprechend.
g) der Entgeltgruppen 7 A Nr. 1a und 8 A Nr. 1 a mit ausdrücklich übertra- genen
Entgelt. 6.1 Für die Leistungen der t.i.c. zahlt der Kunde die gemäß dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte, im geschäftlichen Verkehr zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
6.2 Laufende, nutzungsunabhängige Entgelte stellt t.i.c. dem Kunden monatlich im Vorhinein in Rechnung. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nutzungsentgelte (Flatrate). Für Leistungen, die während eines Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wurden, berechnet t.i.c. für jeden Tag 1/30 des monatlichen Entgelts.
6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt t.i.c. monatlich im Nachhinein in Rechnung.
6.4 Installationsentgelte stellt t.i.c. nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung.
6.5 Alle Rechnungen von t.i.c. sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweilige Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rechnung mit Zugang beim Kunden zur Zahlung fällig, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsdatum.
6.6 Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit der Bereitstellung der Leistung durch t.i.c. („Bereitstellungsdatum").
6.7 Gegen die Entgeltforderungen der t.i.c. kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können vom Kunden ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden.
Entgelt. 5.1 goodguys gmbh steht für ihre Dienste das vereinbarte Entgelt, sonst ein angemessenes Entgelt, zu.
5.2 goodguys gmbh ist berechtigt, das Entgelt im Verhältnis der Erhöhung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 nach Ablauf jeweils eines Vertragsjahres („Stichtag“) zu erhöhen. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. (i) ▇▇▇▇▇▇ nach Veröffentlichung der Indexzahl für den entsprechenden Monat des darauffolgenden Jahres ein Vergleich möglich ist und somit die Erhöhung des Entgelts feststeht, ist das erhöhte Entgelt nach Rechnungslegung zu bezahlen. Eine rückwirkende Geltendmachung der Indexerhöhung ist zulässig. (ii) goodguys gmbh ist nach eigenem Ermessen berechtigt, alternativ die Erhöhung zum Stichtag vorzunehmen, wobei auf die im Zeitpunkt der Abrechnung zuletzt veröffentlichte Indexzahl abzustellen ist. Wird der Verbraucherpreisindex von der Statistik Austria nicht mehr geführt, so ist der dann ersatzweise verlautbarte Index für die Wertsicherung heranzuziehen.
5.3 Über den vorstehenden Punkt 5.2 hinausgehende Änderungen des Entgelts sowie Änderungen des Leistungsumfangs sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Solche Änderungen werden zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die von goodguys gmbh gewünschte Änderung wirksam, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei goodguys gmbh einlangt. goodguys gmbh wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils gewünschte Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen.
5.4 Soweit nicht anders angegeben, versteht sich das Honorar zuzüglich gesetzlicher USt.
5.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von goodguys gmbh aufzurechnen, außer es handelt sich um Forderungen, die gerichtlich festgestellt oder von goodguys gmbh ausdrücklich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag.
4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.3 Die Abrechnung ist abhängig von der mit dem Kunden vereinbarten Leistung.
4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes:
a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage.
b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig.
c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE.
4.4 ALPSWARE ist berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnen.
4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung zu erbringen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Liefertermine von ALPSWARE nicht mehr verbindlich.
4.6 ALPSWARE ist berechtigt, Rechnungen an die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse zu senden. Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per E-Mail auf die Zusendung einer solchen im postalischen Weg oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE hat daf...
Entgelt. 5.1. Als Vergütung für die in Artikel 1 genannten Leistungen zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die folgenden Preise:
5.1.1. für die Tätigkeit laut Abs. 1.1 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Lieferung“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist;
5.1.2. für die Tätigkeit laut Abs. 1.2.2 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Installation“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist, unbeschadet der Angaben in Abs. 1.2.4 des VERTRAGS;
5.1.3. für die Tätigkeit laut Abs. 1.3 ein Entgelt (nachstehend „Kosten für Aktivierung“) laut Angebot, das als einmaliger Betrag zu verstehen ist;
5.1.4. für die Tätigkeit laut Abs. 1.5 ein allumfassendes monatliches Entgelt (nachstehend „Ladekosten“) laut Angebot. Die erste und die letzte Monatsgebühr werden anteilmäßig auf der Grundlage der Tage der tatsächlichen Gültigkeit des Vertragsverhältnisses berechnet. Es wird vereinbart, dass die Ladekosten nicht die Aufladungen an FAST-DC- und Hyper-DC-Stationen gemäß den Angaben auf der Website umfassen, die auf Zeit- oder Verbrauchsbasis nach dem jeweils geltenden und auf der Website veröffentlichten und aktualisierten Tarif berechnet werden. Wie bereits in Abs. 1.5.3 des VERTRAGS angegeben, werden eventuelle Strafen und/oder Sanktionen und/oder Entschädigungen für die verlängerte Belegung der öffentlichen Ladestationen im Netz des LIEFERANTEN nach Beendigung des Ladevorgans und/oder an Ladestationen von Drittanbietern gemäß den auf der Website veröffentlichten Bedingungen in Rechnung gestellt und sind nicht in das Vertragsentgelt enthalten.
5.2. Der Preis für die Tätigkeit laut Abs. 1.6 ist bereits in den oben angegebenen Entgelten enthalten.
5.3. Alle in diesem Artikel angegebenen Entgelte verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die vom KUNDEN zu entrichten ist.
