Entgelt Musterklauseln
Entgelt. 7.1 Das Entgelt richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung.
7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen.
7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden.
7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen.
7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.
7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.
Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit detaillierter Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise (z.B. Rechnung, Internet) zu informieren. Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurde.
Entgelt. 6.1 Das vom Kunden zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzw. dem Leistungsschein.
6.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %.
6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand.
6.4 Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 oder dem Beginn der produktiven Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages.
6.5 Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist.
6.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.
6.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
6.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ...
Entgelt. 1.6.1 Der Absender ist verpflichtet, für jede in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx zum Zeitpunkt der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Entgelt zu entrichten.
1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich per
1. Jänner entsprechend der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex) 2015 im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührt. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- macht.
1.6.3 Die Entgelte für die Beförderung von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe in der Post-Geschäftsstelle oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen. Für den Fall, dass die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor Abbuchung.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- trag. Die Post hat das Recht, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schri...
Entgelt. Bildungszeiten bis zur Nettoersatzrate gemäß Abschnitt IV Punkt 4 lit a sind durch diese abgedeckt. Darüberhinausgehende Bildungszeiten sind zusätzlich zu vergüten. Lernzeiten gelten soweit als Bildungszeit, als diese ausdrücklich im Kursplan, Lehrplan etc ausgewiesen sind.
Entgelt. 41 § 14 Die Bestandteile des Entgeltes 41 § 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 43 § 15a - gestrichen 45 § 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen 46 § 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote 47 § 18 Besitzstandsregelung 51 § 19a Kinderzuschlag 54 § 20 Wechselschicht- und Schichtzulage 55 § 20a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt 56 § 20b Vertretungszuschlag 58 § 21 Vergütung nichtvollbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 59 § 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge 60 § 22 Sachleistungen 62 § 23 Reisekostenvergütung - Trennungsentschädigung – Umzugskostenerstattung 63
Entgelt. 14 Die Bestandteile des Entgeltes
(1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a).
(2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18),
c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine mo- natliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten,
d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen,
e) in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten – in der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) – für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Ent- geltgruppe 8 in der individuellen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammen- treffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e) bisher auf der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulage nach Absatz 2 e) Satz 1 angerechnet
f) eine Intensivzulage in Höhe von 150 €, sofern ihr bzw. ihm Tätigkeiten in der Intensivpflege (EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie bzw. er eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung absolviert hat. Satz 2 und 3 Buchstabe e) gelten entsprechend.
(3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
(1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelt- tabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungsstufe 1, Erfah- rungsstufe ...
Entgelt. Das Entgelt für die Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Pflegekostentarif bzw. DRG-Entgelttarif oder PEPP-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser AVB ist (Anlage).
Entgelt. Die Arbeitnehmer erhalten Entgelt nach der Anlage 2.
Entgelt. 2.1. Das zwischen den Vertragsparteien aus dem vereinbarten Servicepaket vom Kunden zu entrichtende Entgelt für das erste Vertragsjahr ist in der Auftragsbestätigung, die den Vertragsabschluss festlegt, definiert. Die Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Dieses Entgelt ist jährlich im Vorhinein mit Rechnungslegung zur Bezahlung fällig.
2.2. Das Jahresentgelt ist wertgesichert. Als Maßstab der Wertsicherungsberechnung wird der VPI 2010 oder der an dessen Stelle tretende Index vereinbart, der diesem am meisten entspricht. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Vertragsbeginns verlautbarte Indexzahl. Das Jahresentgelt verändert sich im selben Ausmaß, wie sich diese Ausgangsbasis zur Indexzahl für den Beginn des jeweils nächstfolgenden Vertragsjahres ändert.
2.3. Dem Kunden ist es nicht gestattet, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Fabasoft aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Kunden ist rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von Fabasoft ausdrücklich schriftlich anerkannt. Für den Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde gesetzliche Verzugszinsen.