Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit detaillierter Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise (z.B. Rechnung, Internet) zu informieren. Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurde.
Entgelt. 7.1 Das Entgelt richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung.
7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen.
7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden.
7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen.
7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.
7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.
Entgelt. 1.6.1 Der Absender ist verpflichtet, für jede in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx zum Zeitpunkt der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Entgelt zu entrichten.
1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich per
1. Jänner entsprechend der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex) 2015 im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührt. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- macht.
1.6.3 Die Entgelte für die Beförderung von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe in der Post-Geschäftsstelle oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen. Für den Fall, dass die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor Abbuchung.
1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- trag. Die Post hat das Recht, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF.
1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schri...
Entgelt. 12.1 Das Entgelt für das gamescom Digital Partner Package beträgt: 10.000 EUR.
12.2 Alle Preise sind Netto-Preise. Soweit gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt, wird sie zusätzlich berechnet. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Die im Online-Buchungsformular gemachten An- gaben zur Rechnungsanschrift sind verbindlich. Die Ausstellung einer neuen Rechnung aus Gründen, welche die Koelnmesse nicht zu vertreten hat, ist kostenpflichtig. Pro neue Rechnung werden pauschal 100,00 Euro berech- net.
12.3 In der Regel erbringt die Koelnmesse an die Partner eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG. Für diese Leistungen liegt der Ort der Leistung am Sitz des Leistungsempfängers. Koelnmesse wird demnach an aus- ländische Partner nach dem Reverse Charge Verfahren ohne Ausweis deutscher Umsatzsteuer fakturieren. Voraus- setzung für die Annahme der Unternehmereigenschaft von Partnern aus der Europäischen Union ist der Mitteilung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Partner auf dem Anmeldeformular.
12.4 Der Partner ist verpflichtet, Änderungen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Koelnmesse un- verzüglich in Textform mitzuteilen.
12.5 Werden in Ausnahmefällen andere Leistungen erbracht, bei denen der Leistungsort sich nicht am Sitz des Leistungsempfängers befindet und fällt dabei gesetzliche Mehrwertsteuer an, so können ausländische Partner die ihnen berechnete Mehrwertsteuer erstattet bekommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nähere Informationen dazu sind hier zu finden: xxx.xxxx.xxxx.xx
Entgelt. Das Entgelt für die Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem DRG-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser AVB ist (Anlage).
Entgelt. 4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag.
4.2 Die Kosten von Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.3 Die Abrechnung ist abhängig von der mit dem Kunden vereinbarten Leistung.
4.3.1 Wenn nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Zeit und Aufwand verrechnet (Regieabrechnung). Dabei gilt Nachstehendes:
a. Bei Tätigkeiten der ALPSWARE-Mitarbeiter beim KUNDEN werden vom Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen geführt. Diese Stundenaufzeichnungen sind vom KUNDEN zu bestätigen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen beim KUNDEN und endet mit Verlassen des Betriebs des KUNDEN. Diese Aufzeichnungen stellen die Grundlage der Abrechnung dar. Verweigert der KUNDE die Bestätigung der Aufzeichnung, gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als Abrechnungsgrundlage.
b. Werden Leistungen mittels Fernzugriff erbracht, zeichnet ALPSWARE die Arbeitszeiten auf. Eine Bestätigung der Arbeitszeit durch den KUNDEN ist nicht notwendig.
c. Kosten der Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder der ALPSWARE-Mitarbeiter sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden vom KUNDEN gesondert gezahlt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.3.2 Sofern ein Pauschalpreis vereinbart wird, sind mit diesem Pauschalpreis sämtliche schriftlich vereinbarten, von ALPSWARE zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Die Pauschalpreisvereinbarung setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf voraus und besteht lediglich für den Fall, dass der KUNDE notwendige Vorleistungen rechtszeitig abschließt und die ihn treffenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbringt. Mehraufwendungen, die ALPSWARE durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, durch Wartezeiten udgl – entstehen, trägt der KUNDE.
4.4 ALPSWARE ist berechtigt, im Vorhinein fällige Akontozahlungen zu verrechnen.
4.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat ALPSWARE die vereinbarte Leistung erst nach Bezahlung der Rechnung zu erbringen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Liefertermine von ALPSWARE nicht mehr verbindlich.
4.6 ALPSWARE ist berechtigt, Rechnungen an die vom KUNDEN bekanntgegebene E- Mailadresse zu senden. Der KUNDE verzichtet bei Übermittlung einer Rechnung per E-Mail auf die Zusendung einer solchen im postalischen Weg oder via Telefax. Diese Verzichtserklärung wird von ALPSWARE angenommen. Der KUNDE hat daf...
Entgelt. Bildungszeiten bis zur Nettoersatzrate gemäß Abschnitt IV Punkt 4 lit a sind durch diese abgedeckt. Darüberhinausgehende Bildungszeiten sind zusätzlich zu vergüten. Lernzeiten gelten soweit als Bildungszeit, als diese ausdrücklich im Kursplan, Lehrplan etc ausgewiesen sind.
Entgelt. 41 § 14 Die Bestandteile des Entgeltes 41 § 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 43 § 15a - gestrichen 45 § 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen 46 § 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote 47 § 18 Besitzstandsregelung 51 § 19a Kinderzuschlag 54 § 20 Wechselschicht- und Schichtzulage 55 § 20a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt 56 § 20b Vertretungszuschlag 58 § 21 Vergütung nichtvollbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 59 § 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge 60 § 22 Sachleistungen 62 § 23 Reisekostenvergütung - Trennungsentschädigung – Umzugskostenerstattung 63
Entgelt. 14 Die Bestandteile des Entgeltes
(1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a).
(2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18),
c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine mo- natliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten,
d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen,
e) in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten – in der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) – für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Ent- geltgruppe 8 in der individuellen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammen- treffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e) bisher auf der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulage nach Absatz 2 e) Satz 1 angerechnet
f) eine Intensivzulage in Höhe von 150 €, sofern ihr bzw. ihm Tätigkeiten in der Intensivpflege (EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie bzw. er eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung absolviert hat. Satz 2 und 3 Buchstabe e) gelten entsprechend.
g) der Entgeltgruppen 7 A Nr. 1a und 8 A Nr. 1 a mit ausdrücklich übertra- genen
Entgelt. 5.1 goodguys gmbh steht für ihre Dienste das vereinbarte Entgelt, sonst ein angemessenes Entgelt, zu.
5.2 goodguys gmbh ist berechtigt, das Entgelt im Verhältnis der Erhöhung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 nach Ablauf jeweils eines Vertragsjahres („Stichtag“) zu erhöhen. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. (i) Xxxxxx nach Veröffentlichung der Indexzahl für den entsprechenden Monat des darauffolgenden Jahres ein Vergleich möglich ist und somit die Erhöhung des Entgelts feststeht, ist das erhöhte Entgelt nach Rechnungslegung zu bezahlen. Eine rückwirkende Geltendmachung der Indexerhöhung ist zulässig. (ii) goodguys gmbh ist nach eigenem Ermessen berechtigt, alternativ die Erhöhung zum Stichtag vorzunehmen, wobei auf die im Zeitpunkt der Abrechnung zuletzt veröffentlichte Indexzahl abzustellen ist. Wird der Verbraucherpreisindex von der Statistik Austria nicht mehr geführt, so ist der dann ersatzweise verlautbarte Index für die Wertsicherung heranzuziehen.
5.3 Über den vorstehenden Punkt 5.2 hinausgehende Änderungen des Entgelts sowie Änderungen des Leistungsumfangs sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Solche Änderungen werden zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die von goodguys gmbh gewünschte Änderung wirksam, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei goodguys gmbh einlangt. goodguys gmbh wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils gewünschte Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen.
5.4 Soweit nicht anders angegeben, versteht sich das Honorar zuzüglich gesetzlicher USt.
5.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von goodguys gmbh aufzurechnen, außer es handelt sich um Forderungen, die gerichtlich festgestellt oder von goodguys gmbh ausdrücklich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.