Entgelt Musterklauseln

Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit detaillierter Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise (z.B. Rechnung, Internet) zu informieren. Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurde.
Entgelt. 7.1 Das Entgelt richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.
Entgelt. 1.6.1 Der Absender ist verpflichtet, für jede in Anspruch ge- nommene Leistung das dafür im jeweiligem Preisver- zeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx zum Zeitpunkt der Aufgabe (Punkt 2.3) vorgesehene Entgelt zu entrichten. 1.6.2 Die Post beabsichtigt sämtliche Entgelte gemäß den Preisverzeichnissen Xxxxxxxxxx.Xxxx jährlich per 1. Jänner entsprechend der Entwicklung des VPI (Ver- braucherpreisindex) 2015 im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis 30. Juni des vorangegan- genen Jahres anzupassen und dabei zusätzlich einen Kostenanstieg aufgrund Mengenrückgang im Sponso- xxxx.Xxxx Versand entsprechend zu berücksichtigen. Dabei wird in den einzelnen Tarifstufen jeweils nach kaufmännischen Regeln auf- oder abgerundet. Diese Anpassung der Entgelte erfolgt gleichmäßig im selben prozentuellen Ausmaß. § 21 PMG bleibt davon unbe- rührt. Die so ermittelten neuen Entgelte gemäß dieser AGB werden jeweils im 4. Quartal des laufenden Kalender- jahres für das darauffolgende Kalenderjahr kundge- macht. 1.6.3 Die Entgelte für die Beförderung von Xxxxxxxxxx.Xxxx und sonstige Leistungen gemäß Punkt 1.6.1 sind durch Barzahlung bei Aufgabe in der Post-Geschäftsstelle oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem Girokonto bei einem im SEPA Raum ansässigen Kreditinstitut zu entrichten. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen. Für den Fall, dass die Entgelte im Rah- men des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von der Post von dem vom Kunden angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor Abbuchung. 1.6.4 Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist die Post berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bank- spesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) idgF zu verrechnen; als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbe- trag. Die Post hat das Recht, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallen- de Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forde- rungen seitens der Post aufzurechnen. Diese Klausel gilt nicht für Xxxxxxxxxxx xXx § 0 XXxxX idjgF. 1.6.5 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungsdatum schri...
Entgelt. Für die Nutzung des BBG-Portals und seiner Online-Anwendungen (wie insbesondere e-Shop und e-Reisen) und die damit verbundene laufende Wartung ist ein jährliches Benutzungsentgelt pro Nutzer zu entrichten. Dieses kann jährlich mit 1.Jänner gemäß dem Tariflohnindex oder eines an dessen Stelle tretenden Index angepasst wer- den. Das Entgelt für die Nutzung und Serviceangebote (z.B. Beratung) im Rahmen der E-Vergabelösung wird über eine Zusatzvereinbarung geregelt. Erfolgt die in Schriftform abgefasste und kundenseitig beauftragte Stornierung eines Nutzers oben genannter Systeme bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahres, so wird für diesen Nutzer kein Benutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr berechnet. In jedem anderen Fall gelangt das jeweils gültige, jährliche Benutzungsentgelt zur Verrechnung. Die Höhe dieses Entgeltes kann dem auf der Homepage der BBG veröffentlichten Preisblatt entnommen werden. Die BBG behält sich etwaige Änderungen dieses Entgelts vor. Die geänderten Tarife werden vier Wochen vor Inkrafttreten auf der Homepage der BBG veröffentlicht. Dem Kunden ist bekannt, dass die BBG für ihre Kundendienstleistung ein Entgelt auf eigene Rechnung in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Höhe über die Auftragnehmer der einzelnen Verträge einhebt. Die v-Charge (Ver- waltungs-Charge) wird auf den Einheitspreis zuzüglich gesetzlicher USt. des jeweiligen Nettorechnungsbetrages festgelegt. Die tatsächliche Höhe dieser Charge wird für jeden Vertrag gesondert festgelegt und ist der jeweiligen Abrufinformation (Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag etc.) im e-Shop zu entnehmen. Eine Änderung dieser v- Charge-Bandbreite kann zum jeweils 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres erfolgen und wird auf der BBG-Home- page veröffentlicht.
Entgelt. Das Entgelt für die Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem DRG-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser AVB ist (Anlage).
Entgelt. 1. Im Fall des Zustandekommens eines simpliTV-Abonnementvertrags verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der im Tarifblatt näher beschriebenen Entgelte insbeson- dere • simpliTV-Freischaltentgelt und • simpliTV-Abonnementpreis jeweils inklusive USt., an simpli services. Nähere Angaben zu den jeweils aktuellen Ent- gelten sind unter xxxxxxXX.xx abrufbar oder, auf Dauer deren Bestands, bei der Service Hotline von simpli services (siehe IV.B.) abfragbar. 2. Für die Freischaltung eines (jeden) DVB-T2 zertifizierten TV-Empfangsgeräts im Rah- men eines simpliTV-Abonnementvertrags hat der Kunde das Freischaltentgelt laut Tarif- blatt zu zahlen. Die Höhe des Freischaltentgelts ist von der Dauer des Abonnementver- trags unabhängig. Das Freischaltentgelt fällt auch bei Freischaltung eines weiteren (2. oder 3.) TV-Empfangsgeräts an. 3. Beim Wechsel eines TV-Empfangsgeräts (II. C. 2.) oder bei neuerlicher Freischaltung nach vorangegangener Sperre (II. G. 8. und IV. E.), bei Vertragsänderung sowie bei einem Wechsel der Zahlungsart von Monatszahlung auf Jahreszahlung bzw. Jahreszahlung auf Monatszahlung (siehe II. G. 1.) fällt ein Entgelt laut Tarifblatt an. 4. Der Abonnementpreis ist für die Zeit ab dem Tag nach dem Vertragsabschluss über das simpliTV-Abonnement oder dem späteren Tag der Freischaltung oder der Übersen- dung eines gleichzeitig von simpli services erworbenen Endgerätes zu entrichten. Der Abonnementpreis erhöht sich bei Freischaltung eines zweiten oder dritten TV-Emp- fangsgeräts des Kunden jeweils entsprechend Tarifblatt. Beim Abonnementpreis handelt es sich um eine (technische) Gebühr für die zur Verfü- gungstellung der SD- und HD-Signale, nicht aber um ein auf die Inhalte der TV-Program- me bezogenes Entgelt. 5. Alle Entgelte laut Tarifblatt gelten inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. simpli services behält sich Entgeltänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeit- punkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Abonnement- verträgen verändern können. Entgeltänderungen zum Nachteil des Kunden sind nur nach Punkt IV.G. „Vertrags- und Entgeltänderungen“ zulässig.
Entgelt. Bildungszeiten bis zur Nettoersatzrate gemäß Abschnitt IV Punkt 4 lit a sind durch diese abgedeckt. Darüberhinausgehende Bildungszeiten sind zusätzlich zu vergüten. Lernzeiten gelten soweit als Bildungszeit, als diese ausdrücklich im Kursplan, Lehrplan etc ausgewiesen sind.
Entgelt. 41 § 14 Die Bestandteile des Entgeltes 41 § 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 43 § 15a - gestrichen 45 § 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen 46 § 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote 47 § 18 Besitzstandsregelung 51 § 19a Kinderzuschlag 54 § 20 Wechselschicht- und Schichtzulage 55 § 20a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt 56 § 20b Vertretungszuschlag 58 § 21 Vergütung nichtvollbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 59 § 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge 60 § 22 Sachleistungen 62 § 23 Reisekostenvergütung - Trennungsentschädigung – Umzugskostenerstattung 63
Entgelt. 14 Die Bestandteile des Entgeltes (1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) und dem Kinderzuschlag (§ 19a). (2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a, b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18), c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine mo- natliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten, d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen, e) in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten – in der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) – für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Ent- geltgruppe 8 in der individuellen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammen- treffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e) bisher auf der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulage nach Absatz 2 e) Satz 1 angerechnet f) eine Intensivzulage in Höhe von 150 €, sofern ihr bzw. ihm Tätigkeiten in der Intensivpflege (EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie bzw. er eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung absolviert hat. Satz 2 und 3 Buchstabe e) gelten entsprechend. (3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. (1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelt- tabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungsstufe 1, Erfah- rungsstufe ...
Entgelt. 14.1 Die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Entgelte sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, für die gesamte Vertragslaufzeit im Voraus fällig. Im ersten Monat wird der Mietzins mit vollständiger Bereitstellung der Werbeflächen fällig. Wird der Vertrag nicht am ersten Tag eines Ka‐ lendermonats geschlossen, berechnet sich der für den ersten Monat zu entrichtende Mietzins anteilig nach den verbleibenden Tagen des Mo‐ nats, beginnend mit der Zurverfügungstellung der Werbeflächen. Neben‐ kosten können gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auch dann ungekürzt fällig, wenn sich der Beginn der Werbemaßnahme entsprechend Ziffer 3.3 verschiebt. 14.2 Soweit kein Zahlungsziel vereinbart ist, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungslegung zahlbar. Für die Rechtzei‐ tigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeingangs maßgeblich. 14.3 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen zu entrichten. Die Verzugszinsen betragen 9 % über dem gültigen Basiszinssatz. Der Verzug setzt keine Mahnung der FSG voraus. 14.4 Skonto wird nicht gewährt. 14.5 Eine Agenturprovision für die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrages entsteht nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung in der Auf‐ tragsbestätigung. Wird der Vertrag nicht oder nur teilweise erfüllt, ent‐ fällt oder reduziert sich eine Agenturprovision entsprechend. 14.6 Die FSG hat während der Vertragslaufzeit das Recht, vom Vertrags‐ partner eine Bürgschaft für die bis zu diesem Zeitpunkt noch fälligen und künftigen Entgelte zu verlangen. 14.7 Eine kurzfristige Beeinträchtigung der Werbung berechtigt nicht zur Minderung des Entgelts. 14.8 Alle Preise verstehen sich als Nettopreise, die zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 14.9 Die FSG ist berechtigt, alle Kosten für andere vereinbarte Dienstleistun‐ gen anteilig pauschal oder nach dem jeweils gültigen Tarif der FSG weiter zu berechnen. 14.10 Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners ist nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Forderungen zulässig. 14.11 Der FSG stehen Aufrechnungs‐ und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages in gesetzlichem Umfang zu. Die FSG ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen ge‐ gen den Vertragspartner zustehen.