Common use of Verwertung der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte Clause in Contracts

Verwertung der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte. Vorbehaltlich der vertraglichen Beschränkung über die Verwertung der verpfändeten Wertpapiere gemäß Ziffer 3.2 der Vereinbarung, die dieser Anlage beigefügt ist, kann der Pfandnehmer bei Eintritt eines Vollstreckungsereignisses die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte oder Teile hiervon jeweils nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen des Luxemburger Rechts und nach den in der Geltenden CBL Dokumentation vorgesehenen Verfahren und Mitteilungen verwerten. Dabei wird dem Pfandnehmer das Recht eingeräumt: (a) sich jeden der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zum angemessenen Marktwert anzueignen, wobei der Marktwert von der Eurex Clearing AG in gutem Glauben bestimmt wird und deren Bestimmungen und Bewertungen (außer im Falle offensichtlicher Fehler) bindend sind. Zur Klarstellung: Die Bewertung kann vor oder nach dem Tag der Aneignung erfolgen, wobei in letzterem Fall der angemessene Wert der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zum Tag der Aneignung bewertet wird; (b) die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte, die Finanzinstrumente (einschließlich übertragbarer Wertpapiere) sind, die an einer Börse in Luxemburg oder außerhalb gelistet oder notiert sind oder an einem der Märkte im Sinne des Artikel 11 (1) (e) des Gesetzes über Finanzsicherheiten (Law on financial collateral arrangements) gehandelt werden, an einer solchen Börse oder einem solchen Markt zu verkaufen oder den Verkauf zu veranlassen; (c) durch private Vereinbarung und zu üblichen Geschäftsbedingungen andere als oben in Absatz (b) genannte Maßgebliche Verpfändete Vermögenswerte zu verkaufen, oder deren Verkauf zu veranlassen, die Finanzinstrumente (einschließlich übertragbarer Wertpapiere) sind; (d) in Bezug auf einen Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswert, der in einer Geldforderung besteht, CBL bei Fälligkeit ihrer Verbindlichkeit(en) anzuweisen, Zahlungen in Höhe des fälligen Betrags direkt an den Pfandnehmer vorzunehmen; (e) sich an ein zuständiges Gericht zu wenden, um sich zur Aneignung der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu einem durch einen Experten zu bestimmenden Preis ermächtigen zu lassen; und (f) jede andere rechtlich zulässige Verwertungs- oder Vollstreckungsmethode zu nutzen.

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Samples: Verpfändungsvertrag, Pledge Agreement

Verwertung der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte. Vorbehaltlich der vertraglichen Beschränkung über die Verwertung der verpfändeten Wertpapiere gemäß Ziffer 3.2 der Vereinbarung, die dieser der diese Anlage beigefügt ist, kann der Pfandnehmer bei Eintritt eines Vollstreckungsereignisses die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte oder Teile hiervon jeweils nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen des Luxemburger Rechts und nach den in der Geltenden CBL Dokumentation vorgesehenen Verfahren und Mitteilungen verwerten. Dabei wird dem Pfandnehmer das Recht eingeräumt: (a) sich jeden der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zum angemessenen Marktwert anzueignen, wobei der Marktwert von der Eurex Clearing AG in gutem Glauben bestimmt wird und deren Bestimmungen und Bewertungen (außer im Falle offensichtlicher Fehler) bindend sind. Zur Klarstellung: Die Bewertung kann vor oder nach dem Tag der Aneignung erfolgen, wobei in letzterem Fall der angemessene Wert der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zum Tag der Aneignung bewertet wird; (b) die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte, die Finanzinstrumente (einschließlich übertragbarer Wertpapiere) sind, die an einer Börse in Luxemburg oder außerhalb gelistet oder notiert sind oder an einem der Märkte im Sinne des Artikel 11 (1) (e) des Gesetzes über Finanzsicherheiten (Law on financial collateral arrangements) gehandelt werden, an einer solchen Börse oder einem solchen Markt zu verkaufen oder den Verkauf zu veranlassen; (c) durch private Vereinbarung und zu üblichen Geschäftsbedingungen andere als oben in Absatz (b) genannte Maßgebliche Verpfändete Vermögenswerte zu verkaufen, oder deren Verkauf zu veranlassen, die Finanzinstrumente (einschließlich übertragbarer Wertpapiere) sind; (d) in Bezug auf einen Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswert, der in einer Geldforderung besteht, CBL bei Fälligkeit ihrer Verbindlichkeit(en) anzuweisen, Zahlungen in Höhe des fälligen Betrags direkt an den Pfandnehmer vorzunehmen; (e) sich an ein zuständiges Gericht zu wenden, um sich zur Aneignung der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu einem durch einen Experten zu bestimmenden Preis ermächtigen zu lassen; und (f) jede andere rechtlich zulässige Verwertungs- oder Vollstreckungsmethode zu nutzen.

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Samples: Clearing Agreement

Verwertung der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte. Vorbehaltlich der vertraglichen Beschränkung über die Verwertung der verpfändeten Wertpapiere gemäß Ziffer 3.2 der Vereinbarung, der die dieser Anlage beigefügt ist, kann der Pfandnehmer bei Eintritt eines Vollstreckungsereignisses die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte oder Teile hiervon jeweils nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen des Luxemburger Rechts und nach den in der Geltenden CBL Dokumentation vorgesehenen Verfahren und Mitteilungen verwerten. Dabei wird dem Pfandnehmer das Recht eingeräumt: (a) sich jeden der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zum angemessenen Marktwert anzueignen, wobei der Marktwert von der Eurex Clearing AG in gutem Glauben bestimmt wird und deren Bestimmungen und Bewertungen (außer im Falle offensichtlicher Fehler) bindend sind. Zur Klarstellung: Die Bewertung kann vor oder nach dem Tag der Aneignung erfolgen, wobei in letzterem Fall der angemessene Wert der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zum Tag der Aneignung bewertet wird; (b) die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte, die Finanzinstrumente (einschließlich übertragbarer Wertpapiere) sind, die an einer Börse in Luxemburg oder außerhalb gelistet oder notiert sind oder an einem der Märkte im Sinne des Artikel 11 (1) (e) des Gesetzes über Finanzsicherheiten (Law on financial collateral arrangements) gehandelt werden, an einer solchen Börse oder einem solchen Markt zu verkaufen oder den Verkauf zu veranlassen; (c) durch private Vereinbarung und zu üblichen Geschäftsbedingungen andere als oben in Absatz (b) genannte Maßgebliche Verpfändete Vermögenswerte zu verkaufen, oder deren Verkauf zu veranlassen, die Finanzinstrumente (einschließlich übertragbarer Wertpapiere) sind; (d) in Bezug auf einen Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswert, der in einer Geldforderung besteht, CBL bei Fälligkeit ihrer Verbindlichkeit(en) anzuweisen, Zahlungen in Höhe des fälligen Betrags direkt an den Pfandnehmer vorzunehmen; (e) sich an ein zuständiges Gericht zu wenden, um sich zur Aneignung der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu einem durch einen Experten zu bestimmenden Preis ermächtigen zu lassen; und (f) jede andere rechtlich zulässige Verwertungs- oder Vollstreckungsmethode zu nutzen.

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Samples: Verpfändungsvertrag

Verwertung der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte. Vorbehaltlich der vertraglichen Beschränkung über die Verwertung der verpfändeten Wertpapiere gemäß Ziffer 3.2 der Vereinbarung, die dieser Anlage beigefügt ist, kann der Pfandnehmer bei Eintritt eines Vollstreckungsereignisses die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte oder Teile hiervon jeweils nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen des Luxemburger Rechts und nach den in der Geltenden CBL Dokumentation vorgesehenen Verfahren und Mitteilungen verwerten. Dabei wird dem Pfandnehmer das Recht eingeräumt:den Collateral Management Service-Vereinbarungen (soweit (a) sich jeden der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zum angemessenen Marktwert anzueignen, wobei der Marktwert von der Eurex Clearing AG in gutem Glauben bestimmt wird und deren Bestimmungen und Bewertungen (außer im Falle offensichtlicher Fehler) bindend sind. Zur Klarstellung: Die Bewertung kann vor oder nach dem Tag der Aneignung erfolgen, wobei in letzterem Fall der angemessene Wert der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zum Tag der Aneignung bewertet wird; (b) die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte, die Finanzinstrumente (einschließlich übertragbarer Wertpapiere) sind, die an einer Börse in Luxemburg oder außerhalb gelistet oder notiert sind oder an einem der Märkte im Sinne des Artikel 11 (1) (e) des Gesetzes über Finanzsicherheiten (Law on financial collateral arrangements) gehandelt werden, an einer solchen Börse oder einem solchen Markt zu verkaufen oder den Verkauf zu veranlassen; (c) durch private Vereinbarung und zu üblichen Geschäftsbedingungen andere als oben in Absatz (b) genannte Maßgebliche Verpfändete Vermögenswerte zu verkaufen, oder deren Verkauf zu veranlassen, die Finanzinstrumente (einschließlich übertragbarer Wertpapiere) sind; (d) in Bezug auf einen Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswert, der in einer Geldforderung besteht, CBL bei Fälligkeit ihrer Verbindlichkeit(en) anzuweisen, Zahlungen in Höhe des fälligen Betrags direkt an den Pfandnehmer vorzunehmen; (e) sich an ein zuständiges Gericht zu wenden, um sich zur Aneignung der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu einem durch einen Experten zu bestimmenden Preis ermächtigen zu lassen; und (f) jede andere rechtlich zulässige Verwertungs- oder Vollstreckungsmethode zu nutzen.

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Samples: Verpfändungsvertrag

Verwertung der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte. Vorbehaltlich der vertraglichen Beschränkung über die Verwertung der verpfändeten Wertpapiere gemäß Ziffer 3.2 der Vereinbarung, die dieser Anlage beigefügt ist, Der Pfandnehmer kann der Pfandnehmer bei Eintritt eines Vollstreckungsereignisses die Maßgeblichen Verpfändeten Verpfän- deten Vermögenswerte oder Teile hiervon jeweils nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen Bestim- mungen des Luxemburger Rechts und nach den in der Geltenden CBL Dokumentation vorgesehenen Verfahren und Mitteilungen verwerten. Dabei wird dem Pfandnehmer das Recht eingeräumteinge- räumt: (a) sich jeden der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zum angemessenen Marktwert anzueignen, wobei der Marktwert von der Eurex Clearing AG in gutem Glauben Glau- ben bestimmt wird und (deren Bestimmungen und Bewertungen (außer im Falle offensichtlicher Fehleroffensichtli- xxxx Xxxxxx) bindend sind). Zur Klarstellung: Die Bewertung kann vor oder nach dem Tag der Aneignung erfolgen, wobei ; in letzterem Fall wird der angemessene Wert der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zum Tag der Aneignung bewertet wirdbewertet; (b) die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte, die Finanzinstrumente (einschließlich übertragbarer Wertpapiere) sind, die an einer Börse in Luxemburg oder außerhalb gelistet gelis- tet oder notiert sind oder an einem der Märkte im Sinne des Artikel 11 (1) (e) des Gesetzes Geset- zes über Finanzsicherheiten (Law on financial collateral arrangements) gehandelt werdenwer- den, an einer solchen Börse oder einem solchen Markt zu verkaufen oder den Verkauf zu veranlassen; (c) durch private Vereinbarung und zu üblichen Geschäftsbedingungen Konditionen andere als oben in Absatz (b) genannte Maßgebliche Maßgeblichen Verpfändete Vermögenswerte Vermögenswerte, die Finanzinstrumente (ein- schließlich übertragbarer Wertpapiere) sind, an einer Börse oder durch eine vom Pfand- nehmer bestimmte öffentliche Amtsperson im Wege einer öffentlichen Versteigerung zu verkaufen, oder deren Verkauf zu veranlassen, die Finanzinstrumente (einschließlich übertragbarer Wertpapiere) sind; (d) in Bezug auf einen Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswert, der in einer Geldforderung Geldforde- rung besteht, CBL bei Fälligkeit ihrer Verbindlichkeit(en) anzuweisen, Zahlungen in Höhe des fälligen Betrags direkt an den Pfandnehmer vorzunehmen; (e) sich an ein zuständiges Gericht zu wenden, um sich zur Aneignung der Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zu einem durch einen Experten zu bestimmenden Preis ermächtigen zu lassen; und (f) jede andere rechtlich zulässige Verwertungs- oder Vollstreckungsmethode zu nutzen.

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Samples: Verpfändungsvertrag