Vollstreckung. Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Vertragspartei zu entscheiden, vollstreckt werden.
Vollstreckung. Jede Partei haftet für alle Kosten, die der anderen Partei entstehen (einschließlich Anwalts- und sonstiger Rechtsverfolgungskosten) (i) im Zusammenhang mit der Einziehung fälliger Beträge und (ii) bei einer erfolgreichen Klage der anderen Partei zur Durchsetzung des Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen nicht nur vorläufig vollstreckba- ren Titel gegen den Dritten wegen eines Haftpflichtschadens in einem Staat Europas und den außereuropä- ischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Dritten erfolglos geblieben ist. Als Titel im Sinne dieser Bedingungen gelten alle nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titel im Sinne der deut- schen Zivilprozessordnung sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Staaten. Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass eine Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist bzw. aus- sichtslos erscheint. Eine Zwangsvollstreckung ist fehlgeschlagen, wenn sie nicht zu einer vollständigen Be- friedigung des Versicherungsnehmers geführt hat. Sie erscheint als aussichtslos, wenn der Dritte z. B. inner- halb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat bzw. in dem beim Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Zum Nachweis der ge- scheiterten Vollstreckung hat/haben der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en das Voll- streckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte/n Person/en erhält/erhalten die Entschädigungsleistung auf Antrag; er/sie hat/haben dem Versicherer eine Schadenanzeige zuzusenden. Er/Sie ist/sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, wel- che auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte/n Person/en auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB- Privat 20/SD 10.2020 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Der Versicherer leistet grundsätzlich Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages im Rah- men der vereinbarten Deckungssumme. Schadenersatzzahlungen des Dritten, die auf Grund des Titels an die versicherte/n Person/en geleistet wurden, sind dabei anzurechnen und vermindern die vereinbarte De- ckungssumme. Weiterhin sind Leistungen aus einer für die versicherte Person bestehenden Schadenversicherung oder für den Dritten bestehe...
Vollstreckung. Entscheidungen der Kommission, die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten vollstreckbare Titel. Die Vollstreckung erfolgt nach der Zivilprozessordnung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird der Entscheidung ohne weitere Formalitäten beigefügt; es findet lediglich eine Prüfung der Echtheit des Titels durch die einzelstaatliche Behörde statt, die die Regierungen der assoziierten Staaten zu diesem Zweck bestimmen und der Kommission gegenüber benennen. Sind diese Formvorschriften auf Antrag der Kommission erfüllt, so kann diese die Vollstreckung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Voll- streckung stattfinden soll, betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft. Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Euro- päischen Gemeinschaften ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässig- keit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtspre- chungsorgane zuständig.
Vollstreckung. Nicht gezahlte Gebühren und Auslagen werden nach den Vorschriften über die Beitreibung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Ärztekammer Berlin übermittelt den für die Vollstreckung zuständigen Behörden die zum Zwecke der Vollstreckung erforderlichen personenbezogenen Daten der Schuldnerin oder des Schuldners.
Vollstreckung. Art. 31 Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat voll- streckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Xxxxx- reichs registriert worden ist.
(1) Der Antrag ist zu richten – in Belgien an das «tribunal de première instance» oder an die «rechtbank van eerste aanleg»; – in Dänemark an das «byret»; – in der Bundesrepublik Deutschland an den Vorsitzenden einer Xxxxxx des Landgerichts; – in Griechenland an das «μουομελεξ πρωτοδιχειο» – in Spanien an das «Juzgado de Primera Instancia»; – in Frankreich an den Präsidenten des «tribunal de grande instance»; – in Irland an den «High Court»; – in Island an das «héradsdómari»; – in Italien an die «corte d’appello»; – in Luxemburg an den Präsidenten des «tribunal d’arrondissement»; – in den Niederlanden an den Präsidenten der «arrondissementsrechtbank»; – in Norwegen an das «herredsrett» oder das «byrett» als «namsrett»; – in Österreich an das Landesgericht bzw. das Kreisgericht; – in Portugal an das «Tribunal Judicial de Círculo»; – in der Schweiz:
a) für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an den Rechtsöffnungsrichter/juge de la mainlevée/giudice competente a pro- nunciare sul rigetto dell’opposizione im Rahmen des Rechtsöffnungs- verfahrens nach den Artikeln 80 und 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs3 /loi fédérale sur la poursuite pour det- tes et la faillite/legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, 3 SR 281.1
b) für Entscheidungen, die nicht auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, an den zuständigen kantonalen Vollstreckungsrichter/juge cantonal d’exe- quatur compétent/giudice cantonale competente a pronunciare l’exe- quatur; – in Finnland an das ulosotonhaltija/överexekutor»; – in Schweden an das «Svea hovrätt»; – im Vereinigten Königreich:
a) in England und Wales an den «High Court of Justice» oder für Ent- scheidungen in Unterhaltssachen an den «Magistrates’Court» über den «Secretary of State»,
b) in Schottland an den «Court of Session» oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den «Sheriff Court» über den «Secretary of State»,
c) in Nordirland an den «High Court of Justice» oder für Entscheidungen i...
Vollstreckung. Die Aufgabe der Durchführung der Vollstreckung wird durch Mitarbeiter der Gemeinde Bösel ausgeführt. Das Mahnverfahren bis einschließlich des zweiten Mahnlaufes wird durch die Stadt Friesoythe vorgenommen. Anschließend werden die Vorgänge an die Mitarbeiter der Gemeinde Bösel zur Vollstreckung abgegeben.
Vollstreckung. Jede Vertragspartei vollstreckt Verpflichtungen zu einer Geldleistung aus einem Schiedsspruch in Übereinstimmung mit der ICSID Konvention.
Vollstreckung. Die DB Station&Service AG unterwirft sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus den §§ 1 und 3 Abs. 1 bis 3 dieses Vertrags der sofortigen Vollstreckung i.S.v. § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Vollstreckung. Wenn die Abschlussvereinbarung vollstreckungsfähig sein soll, bedarf es der notariellen Beurkundung. Ihr gleichgestellt wäre eine gerichtliche Protokollierung innerhalb eines Gerichtsverfahrens.