Vollstreckung Musterklauseln

Vollstreckung. Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.
Vollstreckung. Jede Partei haftet für alle Kosten, die der anderen Partei entstehen (einschließlich Anwalts- und sonstiger Rechtsverfolgungskosten) (i) im Zusammenhang mit der Einziehung fälliger Beträge und (ii) bei einer erfolgreichen Klage der anderen Partei zur Durchsetzung des Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Vollstreckung. Entscheidungen der Kommission, die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten vollstreckbare Titel. Die Vollstreckung erfolgt nach der Zivilprozessordnung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird der Entscheidung ohne weitere Formalitäten beigefügt; es findet lediglich eine Prüfung der Echtheit des Titels durch die einzelstaatliche Behörde statt, die die Regierungen der assoziierten Staaten zu diesem Zweck bestimmen und der Kommission gegenüber benennen. Sind diese Formvorschriften auf Antrag der Kommission erfüllt, so kann diese die Vollstreckung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Voll- streckung stattfinden soll, betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft. Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Euro- päischen Gemeinschaften ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässig- keit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtspre- chungsorgane zuständig.
Vollstreckung. 1. Aus dem vor der Schlichtungsperson geschlossenen Vergleich findet gem. § 794 ZPO die Zwangsvollstreckung statt.
Vollstreckung. Die Aufgabe der Durchführung der Vollstreckung wird durch Mitarbeiter der Gemeinde Bösel ausgeführt. Das Mahnverfahren bis einschließlich des zweiten Mahnlaufes wird durch die Stadt Friesoythe vorgenommen. Anschließend werden die Vorgänge an die Mitarbeiter der Gemeinde Bösel zur Vollstreckung abgegeben.
Vollstreckung. Beschlüsse der Kommission, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet Islands vollstreckbare Titel. Die Vollstreckung erfolgt nach der isländischen Zivilprozessordnung. Die Vollstreckungsklausel eines Beschlusses wird jenem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der nationalen Behörde, die die isländische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt. Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft. Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung von Klagen, welche die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, sind jedoch die isländischen Gerichte zuständig.
Vollstreckung. (1) 1Die Sächsische Landesapothekerkammer ist Vollstreckungsbehörde für das Versorgungswerk im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts. 2Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem für den Ort der Vollstreckungshandlung geltenden Verwaltungsvollstreckungsrecht.
Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen nicht nur vorläufig vollstreckba- ren Titel gegen den Dritten wegen eines Haftpflichtschadens in einem Staat Europas und den außereuropä- ischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Dritten erfolglos geblieben ist. Als Titel im Sinne dieser Bedingungen gelten alle nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titel im Sinne der deut- schen Zivilprozessordnung sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Staaten. Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass eine Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist bzw. aus- sichtslos erscheint. Eine Zwangsvollstreckung ist fehlgeschlagen, wenn sie nicht zu einer vollständigen Be- friedigung des Versicherungsnehmers geführt hat. Sie erscheint als aussichtslos, wenn der Dritte z. B. inner- halb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat bzw. in dem beim Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Zum Nachweis der ge- scheiterten Vollstreckung hat/haben der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en das Voll- streckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte/n Person/en erhält/erhalten die Entschädigungsleistung auf Antrag; er/sie hat/haben dem Versicherer eine Schadenanzeige zuzusenden. Er/Sie ist/sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, wel- che auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte/n Person/en auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB- Privat 20/SD 10.2020 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Der Versicherer leistet grundsätzlich Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages im Rah- men der vereinbarten Deckungssumme. Schadenersatzzahlungen des Dritten, die auf Grund des Titels an die versicherte/n Person/en geleistet wurden, sind dabei anzurechnen und vermindern die vereinbarte De- ckungssumme. Weiterhin sind Leistungen aus einer für die versicherte Person bestehenden Schadenversicherung oder für den Dritten bestehe...
Vollstreckung. Nicht gezahlte Gebühren und Auslagen werden nach den Vorschriften über die Beitreibung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Ärztekammer Berlin übermittelt den für die Vollstreckung zuständigen Behörden die zum Zwecke der Vollstreckung erforderlichen personenbezogenen Daten der Schuldnerin oder des Schuldners.
Vollstreckung. Die DB Station&Service AG unterwirft sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus den §§ 1 und 3 Abs. 1 bis 3 dieses Vertrags der sofortigen Vollstreckung i.S.v. § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).