Verzug, Schadensersatz, Selbstbelieferungsvorbehalt Musterklauseln

Verzug, Schadensersatz, Selbstbelieferungsvorbehalt. 3.1 Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren außergewöhnlichen oder unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängert die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind die Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind, oder mögliche oder zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. 3.2 Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Auf diese Bestimmungen können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen. 3.3 Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung unseren Zulieferanten sind wir berechtigt innerhalb von drei (3) Tagen nach Bestellung vom Vertrag zurückzutreten. 3.4 Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist er zum Schadenersatz berechtigt. Die Höhe des Schadens ist begrenzt auf ein (1) Prozent für jede volle Woche des Verzuges - einzelne Tage Bruchteilig -, höchstens zehn (10) Prozent des Vertragswertes. 3.5 Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach Abschnitt 11. Nr. 6 dieser AGB. 3.6 Stellt der Kunde von ihm zu beschaffende Leistungen nicht zur Verfügung, oder übermittelt er eine notwendige Information nicht rechtzeitig, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend. 3.7 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so haben wir die Xxxx, Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankzinsen oder in Höhe von fünf (5) Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. 3.8 Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, niedrigere Verzugszinsen zu zahlen, sofern er eine niedrigere Belastung nachweist. 3.9 Stehen uns wegen Nichtabnahme der Ware durch den Kunden Schadenersatzansprüche zu, so können wir zehn (10) Prozent der Auftragssumme vom Kunden als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

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  • Änderungsvorbehalt Die DFG behält sich vor, die Regelungen dieser Verwendungsrichtlinien abzuändern, sie insbesondere an neue Rechtsentwicklungen anzupassen, soweit dies der Bewilligungs- empfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger zumutbar ist. Die Änderung wird der Be- willigungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger sechs Wochen vor dem Zeit- punkt ihres Wirksamwerdens per E-Mail mitgeteilt.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Leistungsvorbehalt Die Bank ist nicht verpflichtet, einen Vermögensverwaltungsauftrag des Anlegers anzunehmen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.