Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden im Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 in Höhe von 770 Euro je Kalendermonat, b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 in Höhe von 1.262 Euro je Kalendermonat, c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 in Höhe von 1.775 Euro je Kalendermonat, d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 in Höhe von 2.005 Euro je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als der jeweils nach Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 3 MB/PPV 2019) die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz 1 mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent des nach § 75 Abs. 3 SGB XII (siehe Anhang) vereinbarten Heimentgelts, im Einzelfall höchstens 266 Euro je Kalendermonat, abgegolten. Wird für die Tage, an denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 MB/PPV 2019 ist ein Betrag von 2.952 Euro. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.5 Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Private Krankenversicherung
Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden iIm Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der werden Aufwendungen für Betreuung und allgemeine Pflegeleistungen, für medizinische Behandlungspflege und für soziale Betreuung pauschal
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 der Pflegestufe I in Höhe von 770 Euro 1.023 EUR je Kalendermonat,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 der Pflegestufe II in Höhe von 1.262 Euro 1.279 EUR je Kalendermonat,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 der Pflegestufe III in Höhe von 1.775 Euro 1.470 EUR je Kalendermonat,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Pflegebedürftige, die als Härtefall gemäß Satz 3 anerkannt sind, in Höhe von 2.005 Euro 1.750 EUR je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen , insgesamt jedoch nicht mehr als 75 v.H. des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als und gesondert berechenbare Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI (siehe Anhang). Bei versicherten Personen der jeweils nach Pflegestufe III können in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten die in Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Halbsatz 1 genannten Aufwendungen einschließlich bis zu dem in Satz 1 Buchstabe d) genannten Betrag je Ka- lendermonat ersetzt werden, wenn außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 3 2 MB/PPV 20192009) werden die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz Sätze 1 und 5 mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent 10 v.H. des nach § 75 Abs. 3 SGB XII Sozialgesetzbuch (SGB) – Zwölftes Buch (XII) - (siehe Anhang) vereinbarten Heimentgelts, im Einzelfall Einzel- fall höchstens 266 Euro 256 EUR je Kalendermonat, abgegolten. Wird für die Tage, an denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 MB/PPV 2019 ist ein Betrag von 2.952 1.536 Euro. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.5 Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Private Pflegepflichtversicherung
Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden im Rahmen Rah- men der gültigen Pflegesätze pflegebedingte Aufwendungen Aufwen- dungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 in Höhe von 770 770,– Euro je Kalendermonat,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 in Höhe von 1.262 1.262,– Euro je Kalendermonat,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 in Höhe von 1.775 1.775,– Euro je Kalendermonat,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 in Höhe von 2.005 Euro je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als der jeweils nach Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.von
7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 3 MB/PPV 20192017) die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz 1 mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent des nach § 75 Abs. 3 SGB XII (siehe Anhang) vereinbarten Heimentgelts, im Einzelfall höchstens 266 266,– Euro je Kalendermonat, abgegolten. Wird für die Tage, an denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz Pro- zentsatz gekürzt.
7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 MB/PPV 2019 2017 ist ein Betrag von 2.952 2.952,– Euro. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz Pro- zentsatz gekürzt.
7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz Pro- zentsatz gekürzt.
7.5 Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte pfle- gebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen Auf- wendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege Be- handlungspflege pauschal in Höhe von 125 125,– Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz Pro- zentsatz gekürzt.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden i7.1. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der werden Aufwendungen für Betreuung und allgemeine Pflegeleistungen, für medizinische Behandlungspflege und für soziale Betreuung pauschal
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 der Pflegestufe I in Höhe von 770 Euro 1.023 EUR je Kalendermonat,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 der Pflegestufe II in Höhe von 1.262 Euro 1.279 EUR je Kalendermonat,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 der Pflegestufe III in Höhe von 1.775 Euro 1.550 EUR je Kalendermonat,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Pflegebedürftige, die als Härtefall gemäß Satz 2 anerkannt sind, in Höhe von 2.005 Euro 1.918 EUR je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen , insgesamt jedoch nicht mehr als 75 % des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als und gesondert berechenbare Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2012). Bei versicher- ten Personen der jeweils nach Pflegestufe III können in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten die in Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Halbsatz 1 ge- nannten Aufwendungen einschließlich bis zu dem in Satz 1 Buchstabe d) genannten Betrag je Kalendermonat ersetzt werden, wenn außerge- wöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei 7.2. Bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 3 2 MB/PPV 20192012) werden die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz Sätze 1 und 5 mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent 10 % des nach § 75 Abs. 3 SGB XII Sozialgesetzbuch (SGB) - Zwölftes Buch (XII) - (siehe AnhangAnhang zu den MB/PPV 2012) vereinbarten Heimentgelts, im Einzelfall höchstens 266 Euro 256 EUR je Kalendermonat, abgegolten. Wird für die Tage, an denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.3 7.3. Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 MB/PPV 2019 2012 ist ein Betrag von 2.952 Euro1.536 EUR. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.5 Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Private Krankenversicherung
Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden iIm Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der werden Aufwendungen für Betreuung und allgemeine Pfle- geleistungen, für medizinische Behandlungspflege pauschalund für soziale Betreuung pauschal je Kalendermonat
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 der Pflegestufe I in Höhe von 770 Euro je Kalendermonat1.023,– Euro,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 der Pflegestufe II in Höhe von 1.262 Euro je Kalendermonat1.279,– Euro,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 der Pflegestufe III in Höhe von 1.775 Euro je Kalendermonat1.550,– Euro,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Pflegebedürftige, die als Härtefall gemäß Satz 2 anerkannt sind, in Höhe von 2.005 1.918,– Euro je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen , insgesamt jedoch nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als und gesondert berechen- bare Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI. Bei versicherten Personen der jeweils nach Pflegestufe III können in besonderen Ausnah- mefällen zur Vermeidung von Härten die in Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Halbsatz 1 genannten Auf- wendungen bis zu dem in Satz 1 Buchstabe d) genannten Betrag je Kalender- monat ersetzt werden, wenn außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeauf- wand erforderlich ist, der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege das übliche Maß der Pflegestufe lll weit übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 3 MB/PPV 2019PPV) werden die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz Sätze 1 und 5 mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent 10 v. H. des nach § 75 Abs. 3 SGB XII Sozial- gesetzbuch (siehe AnhangSGB) – Zwölftes Buch (XII) – vereinbarten Heimentgelts, im Einzelfall Einzel- fall höchstens 266 256,– Euro je Kalendermonat, abgegolten. Wird für die Tage, an denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 MB/PPV 2019 ist ein Betrag von 2.952 1.536,– Euro. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.5 Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden im Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal
a) für Pflegebedürftige PflegebedürLige des Pflegegrades 2 in Höhe von 770 Euro je Kalendermonat,
b) für Pflegebedürftige PflegebedürLige des Pflegegrades 3 in Höhe von 1.262 Euro je Kalendermonat,
c) für Pflegebedürftige PflegebedürLige des Pflegegrades 4 in Höhe von 1.775 Euro je Kalendermonat,
d) für Pflegebedürftige PflegebedürLige des Pflegegrades 5 in Höhe von 2.005 Euro je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen für Unterkunft UnterkunL und Verpflegung werden insoweit übernommen, als der jeweils nach Satz 1 zustehende zu- stehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte behin- derte Menschen (vgl. § 4 Abs. Absatz 1 Satz 2 3 Halbsatz 3 MB/PPV 20192) die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz 1 mit einem Betrag in Höhe von zehn 10 Prozent des nach § 75 Abs. Absatz 3 SGB XII (siehe Anhang) vereinbarten Heimentgelts, im Einzelfall höchstens 266 Euro je Kalendermonat, abgegolten. Wird für die Tage, an denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut be- treut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. Absatz 11 Satz 3 MB/PPV 2019 ist ein Betrag von 2.952 Euro. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. Absatz 8 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. Absatz 8 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten verein- barten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.5 Für Pflegebedürftige PflegebedürLige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden i7.1. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der werden Aufwendungen für Betreuung und allgemeine Pflegeleistungen, für medizinische Behandlungspflege und für soziale Betreuung pauschal
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 der Pflegestufe I in Höhe von 770 Euro 1.023 EUR je Kalendermonat,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 der Pflegestufe II in Höhe von 1.262 Euro 1.279 EUR je Kalendermonat,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 der Pflegestufe III in Höhe von 1.775 Euro 1.470 EUR je Kalendermonat,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Pflegebedürftige, die als Härtefall gemäß Satz 2 anerkannt sind, in Höhe von 2.005 Euro 1.750 EUR je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen , insgesamt jedoch nicht mehr als 75 % des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als und gesondert berechenbare Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2009). Bei versicher- ten Personen der jeweils nach Pflegestufe III können in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten die in Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Halbsatz 1 ge- nannten Aufwendungen einschließlich bis zu dem in Satz 1 Buchstabe d) genannten Betrag je Kalendermonat ersetzt werden, wenn außerge- wöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei 7.2. Bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 3 2 MB/PPV 20192009) werden die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz Sätze 1 und 5 mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent 10 % des nach § 75 Abs. 3 SGB XII Sozialgesetzbuch (SGB) - Zwölftes Buch (XII) - (siehe AnhangAnhang zu den MB/PPV 2009) vereinbarten Heimentgelts, im Einzelfall höchstens 266 Euro 256 EUR je Kalendermonat, abgegolten. Wird für die Tage, an denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.3 7.3. Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 MB/PPV 2019 2009 ist ein Betrag von 2.952 Euro1.536 EUR. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.5 Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Verbraucherinformation
Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden im Rahmen der gültigen Pflegesätze Pflege- sätze pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 in Höhe von 770 Euro je Kalendermonat,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 in Höhe von 1.262 Euro je Kalendermonat,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 in Höhe von 1.775 Euro je Kalendermonat,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 in Höhe von 2.005 Euro je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als der jeweils nach Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege Behandlungs- pflege übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Pflege in vollstationären vollstatio- nären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 3 MB/PPV 2019Halb- satz 2) die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz Sätze 1 und 5 mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent des nach § 75 Abs. 3 SGB XII (siehe Anhang) vereinbarten Heimentgelts, im Einzelfall höchstens 266 266,- Euro je Kalendermonat, abgegolten. Wird für die Tage, an denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen häus- lichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 MB/PPV 2019 ist ein Betrag von 2.952 2.952,- Euro. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.5 Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich ein- schließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege Behandlungs- pflege pauschal in Höhe von 125 125,- Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden iIm Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der werden Aufwendungen für Betreuung und allgemeine Pflegeleistungen, für medizinische Behandlungspflege und für soziale Betreuung pauschal
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 der Pflegestufe I in Höhe von 770 Euro 1.023 EUR je Kalendermonat,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 der Pflegestufe II in Höhe von 1.262 Euro 1.279 EUR je Kalendermonat,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 der Pflegestufe III in Höhe von 1.775 Euro 1.510 EUR je Kalendermonat,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Pflegebedürftige, die als Härtefall gemäß Satz 3 anerkannt sind, in Höhe von 2.005 Euro 1.825 EUR je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen , insgesamt jedoch nicht mehr als 75 v.H. des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als und gesondert berechenbare Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI (siehe Anhang). Bei versicherten Personen der jeweils nach Pflegestufe III können in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten die in Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Halbsatz 1 genannten Aufwendungen einschließlich bis zu dem in Satz 1 Buchstabe d) genannten Betrag je Ka- lendermonat ersetzt werden, wenn außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 3 2 MB/PPV 20192009) werden die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz Sätze 1 und 5 mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent 10 v.H. des nach § 75 Abs. 3 SGB XII Sozialgesetzbuch (SGB) – Zwölftes Buch (XII) - (siehe Anhang) vereinbarten Heimentgelts, im Einzelfall Einzel- fall höchstens 266 Euro 256 EUR je Kalendermonat, abgegolten. Wird für die Tage, an denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 MB/PPV 2019 ist ein Betrag von 2.952 1.536 Euro. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.5 Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Private Pflegepflichtversicherung
Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden iIm Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen werden Aufwen- dungen für Betreuung allgemeine Pflegeleistungen, für medizini- sche Behandlungspflege und für medizinische Behandlungspflege soziale Betreuung pauschal
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 der Pflegestufe I in Höhe von 770 Euro 1.064 EUR je Kalendermonat,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 der Pflegestufe II in Höhe von 1.262 Euro 1.330 EUR je Kalendermonat,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 der Pflegestufe III in Höhe von 1.775 Euro 1.612 EUR je Kalendermonat,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Pflegebedürftige, die als Härtefall gemäß Satz 2 anerkannt sind, in Höhe von 2.005 Euro 1.995 EUR je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen , insgesamt jedoch nicht mehr als 75 v.H. des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft Unter- kunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als und gesondert berechenbare Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI (siehe Anhang). Bei versicherten Personen der jeweils nach Pfle- gestufe III können in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten die in Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Halbsatz 1 ge- nannten Aufwendungen einschließlich bis zu dem in Satz 1 d) ge- nannten Betrag ersetzt werden, wenn außergewöhn- lich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege übersteigtdas übliche Maß der Pflegestufe III weit über- steigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen tarifli- chen Prozentsatz gekürzt.
7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 3 MB/PPV 2019Halb- satz 2) werden die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz Sätze 1 und 5 mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent 10 v.H. des nach § 75 Abs. 3 SGB XII (siehe Anhang) vereinbarten Heimentgelts, im Einzelfall höchstens 266 Euro EUR je KalendermonatKa- lendermonat, abgegolten. Wird für die Tage, an denen de- nen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut be- treut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 MB/PPV 2019 ist ein Betrag von 2.952 Euro1.597 EUR. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. 8 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.5 Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung