Common use of Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Clause in Contracts

Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. (11) Versicherte Personen haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen sowie sonstige Leistungen in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder we- gen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrich- tung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah- men in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht er- heblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten in Rehabilitati- onseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte.

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Samples: www.versicherung-online.net, www.gutguenstigversichert.de

Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. (11) . Versicherte Personen haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre teil- stationäre Pflege nicht möglich ist oder we- gen wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrich- tung vollstatio- nären Pflegeeinrichtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah- men Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht er- heblicher Pflegebedürftigkeit erheblicher Pflege- bedürftigkeit zurückgestuft wurde. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflegeeinrichtung Pflege- einrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten in Rehabilitati- onseinrichtungen Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte.

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Samples: www.beamtenversicherungsexperte.de

Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. (11) Versicherte Personen haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in vollstationären EinrichtungenEinrich- tungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder we- gen wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz Sätze 2 bis 5 gilt gelten entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrich- tung Pflegeeinrichtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah- men rehabilita- tiver Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht er- heblicher Pflegebedürftigkeit erheblicher Pflegebedürftig- keit zurückgestuft wurde. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage Tagen im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum Abwesenheitszeit- raum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten in Rehabilitati- onseinrichtungen Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte.

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Samples: germanhealthplans.com

Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. (11) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen Pflegeleistungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie sonstige Leistungen in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder we- gen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrich- tung Pflegeeinrichtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah- men Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder von erheblicher zu nicht er- heblicher keine Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurdemehr vorliegt. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten in Rehabilitati- onseinrichtungen Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte. Versicherte Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen gemäß Nr. 7.5 des Tarifs PV.

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Samples: www.bundeswehr-ratgeber.de

Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. (11) . Versicherte Personen haben gemäß gemäft Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder we- gen wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß gemäft Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrich- tung Pflegeeinrichtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah- men Maftnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht er- heblicher erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch Leis- tungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten Aufent- halten in Rehabilitati- onseinrichtungen Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte.

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Samples: www.gothaer.de

Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. (11) Versicherte Personen haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen Aufwendun- gen für allgemeine Pflegeleis- tungen Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder we- gen wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrich- tung Pflegeein- richtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender aktivieren- der oder rehabilitativer Maßnah- men Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht er- heblicher erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum verlängert ver- längert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten Auf- enthalten in Rehabilitati- onseinrichtungen Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer Dau- er dieser Aufenthalte.

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Samples: content.morgenundmorgen.com