Common use of Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Clause in Contracts

Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. (11) Versicherte Personen haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen sowie sonstige Leistungen in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder we- gen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrich- tung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah- men in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht er- heblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten in Rehabilitati- onseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte. (12) Wählen versicherte Personen vollstationäre Pflege gemäß Nr. 7.1 des Tarifs PV, obwohl diese nicht erforderlich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss bis zur Höhe des im Tarif PV nach den Tarifstufen PVN und PVB für häusliche Pflege- hilfe in der jeweiligen Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. (11) . Versicherte Personen haben gemäß gemäft Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder we- gen wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß gemäft Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrich- tung Pflegeeinrichtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah- men Maftnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht er- heblicher erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch Leis- tungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten Aufent- halten in Rehabilitati- onseinrichtungen Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte. (12) . Wählen versicherte Personen vollstationäre Pflege gemäß gemäft Nr. 7.1 des Tarifs PV, obwohl diese nicht erforderlich erforder- lich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss bis zur Höhe des im Tarif PV nach den Tarifstufen PVN und PVB für häusliche Pflege- hilfe Pflegehilfe in der jeweiligen Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages.

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Samples: Pflegeversicherungstarif Pv

Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. (11) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen Pflegeleistungen ein- schließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie sonstige sons- tige Leistungen in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder we- gen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrich- tung Pfle- geeinrichtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah- men Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe einen niedrigeren Pfle- gegrad zurückgestuft wurde oder von erheblicher zu nicht er- heblicher keine Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurdemehr vorliegt. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch Leistungsan- spruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten Kranken- hausaufenthalten und Aufenthalten in Rehabilitati- onseinrichtungen Rehabilitationsein- richtungen um die Dauer dieser Aufenthalte. Versicherte Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen gemäß Nr. 7.5 des Tarifs PV. (12) Wählen versicherte Versicherte Personen vollstationäre in stationärer Pflege haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht, gemäß Nr. 7.1 7.4 des Tarifs PV, obwohl diese nicht erforderlich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss bis zur Höhe des im Tarif PV nach den Tarifstufen PVN und PVB für häusliche Pflege- hilfe in der jeweiligen Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. (11) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen Pflegeleistungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie sonstige Leistungen in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder we- gen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrich- tung Pflegeeinrichtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah- men Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder von erheblicher zu nicht er- heblicher keine Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurdemehr vorliegt. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten in Rehabilitati- onseinrichtungen Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte. Versicherte Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen gemäß Nr. 7.5 des Tarifs PV. (12) Wählen versicherte Versicherte Personen vollstationäre in stationärer Pflege haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht, gemäß Nr. 7.1 7.4 des Tarifs PV, obwohl diese nicht erforderlich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss bis zur Höhe des im Tarif PV nach den Tarifstufen PVN und PVB für häusliche Pflege- hilfe in der jeweiligen Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages.

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Samples: Private Krankenversicherung

Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. (11) Versicherte Personen haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen Aufwendun- gen für allgemeine Pflegeleis- tungen Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder we- gen wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrich- tung Pflegeein- richtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender aktivieren- der oder rehabilitativer Maßnah- men Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht er- heblicher erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum verlängert ver- längert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten Auf- enthalten in Rehabilitati- onseinrichtungen Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer Dau- er dieser Aufenthalte. (12) Wählen versicherte Personen vollstationäre Pflege gemäß Nr. 7.1 des Tarifs PV, obwohl diese nicht erforderlich er- forderlich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss bis zur Höhe des im Tarif PV nach den Tarifstufen PVN und PVB für häusliche Pflege- hilfe häus- liche Pflegehilfe in der jeweiligen Pflegestufe vorgesehenen vorge- sehenen Höchstbetrages.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. (11) Versicherte Personen haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in vollstationären EinrichtungenEinrich- tungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder we- gen wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz Sätze 2 bis 5 gilt gelten entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrich- tung Pflegeeinrichtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah- men rehabilita- tiver Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht er- heblicher Pflegebedürftigkeit erheblicher Pflegebedürftig- keit zurückgestuft wurde. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage Tagen im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum Abwesenheitszeit- raum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten in Rehabilitati- onseinrichtungen Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte. (12) Wählen versicherte Personen vollstationäre vollstationä- re Pflege gemäß Nr. 7.1 des Tarifs PV, obwohl diese nicht erforderlich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten pflegebe- dingten Aufwendungen einen Zuschuss bis zur Höhe des im Tarif PV nach den Tarifstufen PVN und PVB für häusliche Pflege- hilfe Pflegehilfe in der jeweiligen Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. (11) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Auf- wendungen für allgemeine Pflegeleistungen einschließlich der Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen Betreuung sowie sonstige Leistungen Leistun- gen in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder we- gen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs Ta- rifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrich- tung Pflegeeinrichtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah- men Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe einen niedrigeren Pflegegrad zurück- gestuL wurde oder von erheblicher zu nicht er- heblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurdekeine PflegebedürLigkeit mehr vorliegt. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch Leistungsan- spruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten in Rehabilitati- onseinrichtungen Rehabilitationseinrichtun- gen um die Dauer dieser Aufenthalte. Versicherte Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen gemäß Nr. 7.5 des Tarifs PV. (12) Wählen versicherte Versicherte Personen vollstationäre in stationärer Pflege haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der PflegebedürLigkeit notwendige Versorgung hinausgeht, gemäß Nr. 7.1 7.4 des Tarifs PV, obwohl diese nicht erforderlich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss bis zur Höhe des im Tarif PV nach den Tarifstufen PVN und PVB für häusliche Pflege- hilfe in der jeweiligen Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen