Vor-Ort Prüfung Musterklauseln

Vor-Ort Prüfung. Während der Vertragslaufzeit ist die vertragskonforme Durchführung von Projekten durch die Landesgeschäftsstellen stichprobenartig durch Vor-Ort-Prüfungen zu kontrollieren. Diese sind im Regelfall unangekündigt durchzuführen, sofern nicht die Anwesenheit der Verantwortlichen und Zeichnungsberechtigten und/oder die vorangehende Aufbereitung von Unterlagen erforderlich sind. Es ist zwischen Anlassfall-bezogenen Vor-Ort-Prüfungen (infolge von Beschwerden, Auffälligkeiten, etc.) und Stichprobenprüfungen zu unterscheiden. Anlassfall-bezogene Prüfungen können im Bedarfsfall bei allen Projekten, die durch die Applikation BAS TF abgewickelt werden, durchgeführt werden. Form und Inhalt richten sich nach der zugrunde liegenden Problemstellung. Die Prüfung im Rahmen eines Stichprobenkonzeptes ist zwingend bei Verträgen gemäß § 32 Abs 3 AMSG durchzuführen, deren TeilnehmerInnen durch das AMS administriert werden sowie im Falle der BRL „Qualifizierungsförderung für Beschäftigte“. Die Landesgeschäftsstellen haben ein diesbezügliches Konzept auszuarbeiten. Im Prüfkonzept sind nachfolgende Bereiche festzulegen: - Organisation der Vor-Ort-Prüfung Bei Zweckmäßigkeit kann die Prüfung unter arbeitsteiliger Einbindung der Veranstaltungsbetreuung und/oder durch Zukauf (Finanzierung im Rahmen der Präliminarien, ausgenommen THE/QfB) erfolgen. - Form und Prüfinhalte Für Stichprobenprüfung sind zumindest die Art der Stichprobenauswahl, Stichprobengröße, Prüfinhalte/Checkliste, die Zeitschiene und Prüfmethoden zu beschreiben. Die Mindestprüfinhalte können in den jeweiligen AMF-Richtlinien spezifiziert werden. Die durchgeführten Vor-Ort Prüfungen sind im BAS TF mittels der Geschäftsfunktion „First Level Vor-Ort-Prüfung dokumentieren“ zu dokumentieren.32 Bei Vorliegen von Mängeln ist ein schriftliches Prüfprotokoll mit folgenden Mindestinhalten anzulegen: - Name und Adresse des geprüftes Projektes - Datum und Dauer der Prüfung - Name(n) der PrüferInnen - Name(n) der Ansprechperson(en) - Prüfinhalte - Feststellungen - Veranlassungen 32 Unter Dauer ist die Zeit der tatsächlichen Kontrolle vor Ort einzutragen. Das Prüfprotokoll ist in das Projektunterlagencenter (PUC) des BAS TF oder im Druckvorlagencenter (DVC) des TAS zu importieren. Die Vertragspartner sind über die Feststellungen und allfällige Veranlassungen schriftlich zu informieren. Die konkrete Vorgehensweise kann in den jeweiligen AMF-Richtlinien spezifiziert sein.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.