Vor- und Nachbereitung, Verlaufsdokumentation Musterklauseln

Vor- und Nachbereitung, Verlaufsdokumentation. Die Vor- und Nachbereitung des Therapieplatzes und der Therapiemittel ist für die Maßnahmen der Podologischen Therapie unabdingbar. Nach jeder Behandlung sind der Arbeitsplatz, sowie das Instrumentarium gemäß der gültigen Hygienerichtlinie zu reinigen, bzw. aufzubereiten. Die notwendige Vor- und Nachbereitung ist gesondert ausgewiesen. Sie ist in der Regelleistungszeit der jeweiligen Leistung enthalten und mit der Vergütung abgegolten. Sie darf vom Leistungserbringer nicht innerhalb der Therapiezeit durchgeführt werden. Im Interesse einer effektiven und effizienten Podologischen Therapie ist eine Verlaufsdokumentation (gemäß § 3 Absatz 12 des Vertrags) zu führen und kontinuierlich fortzuschreiben. Dabei sind je Therapieeinheit die im Einzelnen erbrachten Leistungen, ggf. Besonderheiten bei der Durchführung und Reaktion der Versicherten (z.B. Allergien, Unverträglichkeiten) zu dokumentieren sowie Angaben über verwendetes Material zu machen. Die Verlaufsdokumentation und ggf. die Mitteilung an die Ärztin oder den Arzt sind Gegenstand der jeweiligen Leistungen nach Teil 2 Nr. 1 – 4. Sie darf nicht innerhalb der Therapiezeit durchgeführt werden. 4. Maßnahmen der Podologischen Therapie Gemäß § 28 HeilM-RL umfasst die Podologische Therapie folgende individuelle Maßnahmen: 1. Hornhautabtragung Die fachgerechte Abtragung der verdickten Hornhaut bzw. das Entfernen von krankhaften Hornhautverdickungen dient der Vermeidung von drohenden Hautschädigungen wie Fissuren, Ulzera und Entzündungen durch spezifische Techniken der Schälung und des Schleifens der Haut unter Schonung der Keimschicht. Bei Patienten mit Vorfußamputationen können beide Füße podologisch behandelt werden. 2. Nagelbearbeitung Die Bearbeitung krankhaft verdickter Zehennägel, einschließlich der Behandlung von Zehennägeln mit Tendenz zum Einwachsen sowie eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 1, dient der fachgerechten Beseitigung abnormer Nagelbildungen zur Vermeidung von drohenden Schäden an Nagelbett und Nagelwall durch spezifische Techniken wie Schneiden, Schleifen und/oder Fräsen. 3. Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) Die Podologische Komplexbehandlung dient der gleichzeitigen Hornhautabtragung, -entfernung und Nagelbearbeitung, sofern diese medizinisch erforderlich sind. Bei Patienten mit Vorfußamputationen können beide Füße podologisch behandelt werden. Diesen Maßnahmen werden die Leistungen „Podologische Behandlung (klein)“ bzw. „Podologische Behandlung (groß)...
Vor- und Nachbereitung, Verlaufsdokumentation. Die Vor- und Nachbereitung des Therapieplatzes und der Therapiemittel ist für die Maßnahmen der Ernährungstherapie unabdingbar. Im Rahmen der Vor- und Nachbe- reitung prüft der Leistungserbringer auch, ob sich durch die einzelnen Interventionen der gewünschte Therapieerfolg einstellt. Auf Basis seiner Erkenntnisse passt der Leis- tungserbringer die angewendeten Methoden und Verfahren regelmäßig an. Abschlie- ßend sind die erreichten Ergebnisse zu überprüfen bzw. hinsichtlich der Therapieziele zu evaluieren. Die notwendige Vor- und Nachbereitung ist Gegenstand der jeweiligen Leistung nach Teil 2 Ziffer 1 bis 4. Sie darf nicht innerhalb der Therapiezeit durchgeführt werden. Im Interesse einer effektiven und effizienten Ernährungstherapie ist eine Verlaufsdo- kumentation zu führen (gemäß § 3 Absatz 12). Sie erfolgt je Behandlungseinheit und umfasst die durchgeführten Maßnahmen, deren therapeutische Wirkung auf den Krankheitszustand/die Stoffwechselsituation der Versicherten sowie ggf. Besonder- heiten bei der Durchführung. Sofern die Ärztin oder der Arzt auf der Verordnung einen Therapiebericht angefordert haben, unterrichtet die Therapeutin oder der Therapeut diesen gemäß § 16 Absatz 7 HeilM-RL nach Ende der Therapieserie schriftlich über den Therapieverlauf. Eine prog- nostische Einschätzung hinsichtlich der Erreichung des Therapieziels sowie ggf. aus dem Behandlungsverlauf resultierende Vorschläge zur Änderung des Therapieplans sind abzugeben, sofern der Leistungserbringer die Fortsetzung der Therapie für er- forderlich hält. Die Erstellung eines ausführlichen Berichts ist nicht Bestandteil der therapeutischen Leistung. Die Verlaufsdokumentation und die Mitteilung an die Ärztin oder den Arzt sind Ge- genstand der jeweiligen Leistung nach Teil 2 Ziffer 1 bis 4. Sie darf nicht innerhalb der Therapiezeit durchgeführt werden. Sofern es aufgrund des Behandlungsverlaufs/des Krankheitszustands/der Stoffwech- selsituation darüberhinausgehenden Abstimmungsbedarf mit der für die Behandlung verantwortlichen Ärztin oder den für die Behandlung verantwortlichen Arzt gibt, ist dieser gemäß Teil 2 Ziffer 4 zu erbringen und abzurechnen.
Vor- und Nachbereitung, Verlaufsdokumentation. Die Vor- und Nachbereitung des Therapieplatzes und der Therapiemittel ist für die Maßnahmen der Ergotherapie unabdingbar. Denn nur die individuelle Anpassung an die funktionellen und strukturellen Schädigungen und die Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe der Patienten sowie die Berücksichtigung relevanter Kontextfaktoren gewährleistet den sinnvollen Einsatz der Methoden und Verfahren der Ergotherapie. Entsprechend § 3 Absatz 12 des Vertrags Ergotherapie wird im Interesse einer effektiven und effizienten Ergotherapie eine Verlaufsdokumentation geführt. Sie erfolgt je Therapieeinheit und umfasst die im Einzelnen erbrachte Leistung und deren therapeutische Wirkung auf die funktionellen und strukturellen Schädigungen, sowie auf die Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe und auf die Kontextfaktoren der Patienten sowie ggf. Besonderheiten bei der Durchführung.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.