Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds. Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste- hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel- ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen werden. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.
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Samples: solutions.vwdservices.com, www.fimax.de, www.freiburger-vm.de
Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds. Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste- hendes bestehendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel- ches welches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen werden. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des übertragenden Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.
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Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds. Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste- hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel- ches welches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft Investmentaktiengesell- schaft mit veränderlichem Kapital übertragen werden. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.
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Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds. Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste- hendes bestehendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel- ches welches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland Deutsch- land oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen werden. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des übertragenden Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag Übertra- gungsstichtag bestimmt wird.
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Samples: www.first-private.de, www.first-private.de, www.first-private.de
Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds. Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste- hendes ande- res bestehendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen über- tragen werden, wel- ches welches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände Vermögensgegen- stände des Fonds dürfen auch auf eine bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete ge- gründete inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen werden. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.
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Samples: fondsfinder.universal-investment.com, fondsfinder.universal-investment.com, fondsfinder.universal-investment.com
Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds. Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste- hendes bestehendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel- ches welches die Anforderungen Anfor- derungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt auf- gelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen werden. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des übertragenden Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.
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Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds. Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste- hendes be- stehendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werdenwer- den. Ist das andere Investmentvermögen ein OGAW, wel- ches muss es auch nach der Übertragung die Anforderungen An- forderungen an einen OGAW erfüllen musserfüllen, der in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EWR-EWR- Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen werden. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des übertragenden Fonds (ÜbertragungsstichtagÜbertragungsstich- tag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.
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Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds. Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste- hendes bestehendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel- ches welches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische inlän- dische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen werden. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.
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