Voraussetzungen und Bedingungen. Der Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist nur an gemeinschaftlichen Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1), möglich. Die Durchleitung der erzeugten Energie von einem Anschlussobjekt zu einem anderen Anschlussobjekt durch Anlagen des Netzbetreibers sowie über unterschiedliche Netzebenen ist nicht zulässig. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Berechtigten zur Anwen- dung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netz- zugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einen aufrechten Energieliefervertrag verfü- gen. Voraussetzung für den Betrieb der Anlage als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist weiter ▪ ein abgeschlossener Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen dem Betreiber und den teilnehmenden Berechtigten, der sämtliche Regelungen iS des § 16a Abs 4 El- WOG 2010 enthält; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag zwischen dem Betreiber und dem Netzbetreiber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energieabnehmer; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag und eine Zusatzvereinbarung zum Netzzugangs- vertrag über die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zwi- schen jedem teilnehmenden Berechtigten und dem Netzbetreiber; ▪ ein festgelegter Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf die teilneh- menden Berechtigten (Änderungen über die dafür vorgesehenen Marktprozesse); ▪ dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die gemeinschaftliche Erzeugungsan- lage in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderli- che Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ dass seitens des Betreibers sichergestellt ist, dass eine Zustimmungserklärung je- des teilnehmenden Berechtigten zur Auslesung, Verwendung und Übermittlung sei- ner Daten inkl. ¼-h-Messwerte gemäß § 84a ElWOG eingeholt wurde.
Appears in 1 contract
Samples: Vereinbarung Betreffend Den Betrieb Einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage
Voraussetzungen und Bedingungen. Der Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist nur an gemeinschaftlichen Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖVE/ ÖNORM E 8001-1), möglich. Die Durchleitung der erzeugten Energie von einem Anschlussobjekt zu einem anderen ande- ren Anschlussobjekt durch Anlagen des Netzbetreibers Netz betreibers sowie über unterschiedliche Netzebenen ist nicht zulässig. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Berechtigten Be- rechtigten zur Anwen- dungAnwendung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netz- zugangsvertrag Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einen einem aufrechten Energieliefervertrag verfü- genverfügen. Voraussetzung für den Betrieb der Anlage als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist weiter ▪ � ein abgeschlossener Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen zwi- schen dem Betreiber und den teilnehmenden Berechtigten, der sämtliche Regelungen iS des § 16a 16 a Abs 4 El- WOG 2010 Elektrizitäts- wirtschafts- und -organisationsgesetzes enthält; ▪ � ein aufrechter Netzzugangsvertrag zwischen dem Betreiber und dem Netzbetreiber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/EnergieabnehmerEnergielieferanten /Energieabnehmer; ▪ � ein aufrechter Netzzugangsvertrag und eine Zusatzvereinbarung Zusatzverein- barung zum Netzzugangs- vertrag Netzzugangsvertrag über die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zwi- schen zwischen jedem teilnehmenden teil- nehmenden Berechtigten und dem Netzbetreiber; ▪ � ein festgelegter Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge Energie- menge auf die teilneh- menden teilnehmenden Berechtigten (Änderungen über die dafür vorgesehenen Marktprozesse); ▪ � dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die gemeinschaftliche Erzeugungsan- lage gemein- schaftliche Erzeugungsanlage in Betrieb und mit einem Messgerät Mess- gerät ausgestattet sind, welches die erforderli- che erforderliche Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ � dass seitens des Betreibers sichergestellt ist, dass eine Zustimmungserklärung je- des Zu- stimmungserklärung jedes teilnehmenden Berechtigten zur Auslesung, Verwendung und Übermittlung sei- ner seiner Daten inkl. ¼-h-Messwerte gemäß § 84a ElWOG eingeholt wurde.
Appears in 1 contract
Samples: Vereinbarung Für Den Betrieb Einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage
Voraussetzungen und Bedingungen. Der Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist nur an gemeinschaftlichen Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1), möglich. Die Durchleitung der erzeugten Energie von einem Anschlussobjekt zu einem anderen Anschlussobjekt durch Anlagen des Netzbetreibers sowie über unterschiedliche Netzebenen ist nicht zulässig. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Berechtigten zur Anwen- dung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netz- zugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einen einem aufrechten Energieliefervertrag verfü- gen. Voraussetzung für den Betrieb der Anlage als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist weiter ▪ ein abgeschlossener Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen dem Betreiber und den teilnehmenden Berechtigten, der sämtliche Regelungen iS des § 16a 16 a Abs 4 El- WOG 2010 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes enthält; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag zwischen dem Betreiber und dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energieabnehmer; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag und eine Zusatzvereinbarung zum Netzzugangs- vertrag Netzzu- gangsvertrag über die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zwi- schen zwischen jedem teilnehmenden Berechtigten und dem Netzbetreiber; ▪ ein festgelegter Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf die teilneh- menden Berechtigten (Änderungen über die dafür vorgesehenen MarktprozesseAnlage ./A); ▪ dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die gemeinschaftliche Erzeugungsan- lage in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderli- che Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ dass seitens des Betreibers sichergestellt ist, dass der Betreiber eine Zustimmungserklärung je- des jedes teilnehmenden Berechtigten zur Auslesung, Verwendung und Übermittlung sei- ner seiner Daten inkl. ¼-h-Messwerte gemäß § 84a ElWOG eingeholt wurdean den Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage durch den Netzbetrei- ber (Muster abrufbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx.xxxx) bei- gebracht hat.
Appears in 1 contract
Samples: Vereinbarung Betreffend Den Betrieb Einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage
Voraussetzungen und Bedingungen. Der Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist nur an gemeinschaftlichen Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1), möglich. Die Durchleitung der erzeugten Energie von einem Anschlussobjekt zu einem anderen Anschlussobjekt durch Anlagen des Netzbetreibers sowie über unterschiedliche Netzebenen ist nicht zulässig. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Berechtigten zur Anwen- dungAnwendung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netz- zugangsvertrag Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einen einem aufrechten Energieliefervertrag verfü- genverfügen. Voraussetzung für den Betrieb der Anlage als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist weiter ▪ ein abgeschlossener Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen dem Betreiber und den teilnehmenden Berechtigten, der sämtliche Regelungen iS des § 16a 16 a Abs 4 El- WOG 2010 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes enthält; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag zwischen dem Betreiber und dem Netzbetreiber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energieabnehmer; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag und eine Zusatzvereinbarung zum Netzzugangs- vertrag Netzzugangsvertrag über die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zwi- schen zwischen jedem teilnehmenden Berechtigten und dem Netzbetreiber; ▪ ein festgelegter Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf die teilneh- menden teilnehmenden Berechtigten (Änderungen über die dafür vorgesehenen MarktprozesseAnlage ./A); ▪ dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die gemeinschaftliche Erzeugungsan- lage Erzeugungsanlage in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderli- che erforderliche Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ dass seitens des Betreibers sichergestellt ist, dass der Betreiber eine Zustimmungserklärung je- des jedes teilnehmenden Berechtigten zur Auslesung, Verwendung und Übermittlung sei- ner seiner Daten inkl. ¼-h-Messwerte gemäß § 84a ElWOG eingeholt wurdean den Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage durch den Netzbetreiber (Muster abrufbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx.xxxx) beigebracht hat.
Appears in 1 contract
Voraussetzungen und Bedingungen. Der Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist nur an gemeinschaftlichen Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1), möglich. Die Durchleitung der erzeugten Energie von einem Anschlussobjekt zu einem anderen Anschlussobjekt durch Anlagen des Netzbetreibers sowie über unterschiedliche Netzebenen ist nicht zulässig. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Berechtigten zur Anwen- dung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netz- zugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einen einem aufrechten Energieliefervertrag verfü- gen. Voraussetzung für den Betrieb der Anlage als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist weiter ▪ ein abgeschlossener Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen dem Betreiber und den teilnehmenden Berechtigten, der sämtliche Regelungen iS des § 16a 16 a Abs 4 El- WOG 2010 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes enthält; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag zwischen dem Betreiber und dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energieabnehmer; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag und eine Zusatzvereinbarung zum Netzzugangs- vertrag Netzzu- gangsvertrag über die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zwi- schen zwischen jedem teilnehmenden Berechtigten und dem Netzbetreiber; ▪ ein festgelegter Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf die teilneh- menden teil- nehmenden Berechtigten (Änderungen über die dafür vorgesehenen MarktprozesseAnlage ./A); ▪ dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die gemeinschaftliche Erzeugungsan- lage in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderli- che Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ dass seitens des Betreibers sichergestellt ist, dass der Betreiber eine Zustimmungserklärung je- des jedes teilnehmenden Berechtigten zur Auslesung, Verwendung und Übermittlung sei- ner seiner Daten inkl. ¼-h-Messwerte gemäß § 84a ElWOG eingeholt wurdean den Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage durch den Netzbetrei- ber (Muster abrufbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx.xxxx) bei- gebracht hat.
Appears in 1 contract
Voraussetzungen und Bedingungen. Der Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist nur an gemeinschaftlichen Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1), möglich. Die Durchleitung der erzeugten Energie von einem Anschlussobjekt zu einem anderen Anschlussobjekt durch Anlagen des Netzbetreibers sowie über unterschiedliche Netzebenen ist nicht zulässig. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Berechtigten zur Anwen- dung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netz- zugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einen aufrechten Energieliefervertrag verfü- gen. Voraussetzung für den Betrieb der Anlage als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist weiter ▪ ein abgeschlossener Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen dem Betreiber und den teilnehmenden Berechtigten, der sämtliche Regelungen iS des § 16a Abs 4 El- WOG 2010 enthält; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag zwischen dem Betreiber und dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energieabnehmer; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag und eine Zusatzvereinbarung zum Netzzugangs- vertrag Netzzu- gangsvertrag über die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zwi- schen zwischen jedem teilnehmenden Berechtigten und dem Netzbetreiber; ▪ ein festgelegter Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf die teilneh- menden Berechtigten (Änderungen über die dafür vorgesehenen Marktprozesse); ▪ dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die gemeinschaftliche Erzeugungsan- lage in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderli- che Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ dass seitens des Betreibers sichergestellt ist, dass eine Zustimmungserklärung je- des teilnehmenden Berechtigten zur Auslesung, Verwendung und Übermittlung sei- ner seiner Daten inkl. ¼-h-Messwerte gemäß § 84a ElWOG eingeholt wurde.
Appears in 1 contract
Voraussetzungen und Bedingungen. Der Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist nur an gemeinschaftlichen Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1), möglich. Die Durchleitung der erzeugten Energie von einem Anschlussobjekt zu einem anderen Anschlussobjekt durch Anlagen des Netzbetreibers sowie über unterschiedliche Netzebenen ist nicht zulässig. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Berechtigten zur Anwen- dungAnwendung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netz- zugangsvertrag Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einen einem aufrechten Energieliefervertrag verfü- genverfügen. Voraussetzung für den Betrieb der Anlage als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist weiter ▪ ein abgeschlossener Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen dem Betreiber und den teilnehmenden Berechtigten, der sämtliche Regelungen iS des § 16a 16 a Abs 4 El- WOG 2010 Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes enthält; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag zwischen dem Betreiber und dem Netzbetreiber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energieabnehmer; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag und eine Zusatzvereinbarung zum Netzzugangs- vertrag Netzzugangsvertrag über die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zwi- schen zwischen jedem teilnehmenden Berechtigten und dem Netzbetreiber; ▪ ein festgelegter Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf die teilneh- menden teilnehmenden Berechtigten (Änderungen über die dafür vorgesehenen MarktprozesseAnlage A); ▪ dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die gemeinschaftliche Erzeugungsan- lage Erzeugungsanlage in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderli- che erforderliche Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ dass seitens des Betreibers sichergestellt ist, dass der Betreiber eine Zustimmungserklärung je- des jedes teilnehmenden Berechtigten zur Auslesung, Verwendung und Übermittlung sei- ner seiner Daten inkl. ¼-h-Messwerte gemäß § 84a ElWOG eingeholt wurdean den Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage durch den Netzbetreiber beigebracht hat.
Appears in 1 contract
Samples: Vereinbarung Betreffend Den Betrieb Einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage