Common use of Voraussetzungen und Bedingungen Clause in Contracts

Voraussetzungen und Bedingungen. Der Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist nur an gemeinschaftlichen Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1), möglich. Die Durchleitung der erzeugten Energie von einem Anschlussobjekt zu einem anderen Anschlussobjekt durch Anlagen des Netzbetreibers sowie über unterschiedliche Netzebenen ist nicht zulässig. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Berechtigten zur Anwen- dung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netz- zugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einem aufrechten Energieliefervertrag verfü- gen. Voraussetzung für den Betrieb der Anlage als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist weiter ▪ ein abgeschlossener Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen dem Betreiber und den teilnehmenden Berechtigten, der sämtliche Regelungen iS des § 16 a Abs 4 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes enthält; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag zwischen dem Betreiber und dem Netzbetrei- ber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energieabnehmer; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag und eine Zusatzvereinbarung zum Netzzu- gangsvertrag über die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zwischen jedem teilnehmenden Berechtigten und dem Netzbetreiber; ▪ ein festgelegter Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf die teil- nehmenden Berechtigten (Anlage ./A); ▪ dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die gemeinschaftliche Erzeugungsan- lage in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderli- che Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ dass der Betreiber eine Zustimmungserklärung jedes teilnehmenden Berechtigten zur Auslesung, Verwendung und Übermittlung seiner Daten inkl. ¼-h-Messwerte an den Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage durch den Netzbetrei- ber (Muster abrufbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx.xxxx) bei- gebracht hat.

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Samples: ebutilities.at

Voraussetzungen und Bedingungen. Der Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist nur an gemeinschaftlichen Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1), möglich. Die Durchleitung der erzeugten Energie von einem Anschlussobjekt zu einem anderen Anschlussobjekt durch Anlagen des Netzbetreibers sowie über unterschiedliche Netzebenen ist nicht zulässig. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Berechtigten zur Anwen- dung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netz- zugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einem einen aufrechten Energieliefervertrag verfü- gen. Voraussetzung für den Betrieb der Anlage als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist weiter ▪ ein abgeschlossener Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen dem Betreiber und den teilnehmenden Berechtigten, der sämtliche Regelungen iS des § 16 a 16a Abs 4 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes El- WOG 2010 enthält; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag zwischen dem Betreiber und dem Netzbetrei- ber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energieabnehmer; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag und eine Zusatzvereinbarung zum Netzzu- gangsvertrag über die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zwischen jedem teilnehmenden Berechtigten und dem Netzbetreiber; ▪ ein festgelegter Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf die teil- nehmenden teilneh- menden Berechtigten (Anlage ./AÄnderungen über die dafür vorgesehenen Marktprozesse); ▪ dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die gemeinschaftliche Erzeugungsan- lage in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderli- che Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ dass der Betreiber seitens des Betreibers sichergestellt ist, dass eine Zustimmungserklärung jedes je- des teilnehmenden Berechtigten zur Auslesung, Verwendung und Übermittlung seiner Daten inkl. ¼-h-Messwerte an den Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage durch den Netzbetrei- ber (Muster abrufbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx.xxxx) bei- gebracht hatgemäß § 84a ElWOG eingeholt wurde.

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Samples: www.vorarlbergnetz.at

Voraussetzungen und Bedingungen. Der Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist nur an gemeinschaftlichen Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖVE/ ÖNORM E 8001-1), möglich. Die Durchleitung der erzeugten Energie von einem Anschlussobjekt zu einem anderen ande- ren Anschlussobjekt durch Anlagen des Netzbetreibers Netz betreibers sowie über unterschiedliche Netzebenen ist nicht zulässig. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Berechtigten Be- rechtigten zur Anwen- dungAnwendung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netz- zugangsvertrag Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einem aufrechten Energieliefervertrag verfü- genverfügen. Voraussetzung für den Betrieb der Anlage als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist weiter ein abgeschlossener Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen zwi- schen dem Betreiber und den teilnehmenden Berechtigten, der sämtliche Regelungen iS des § 16 a Abs 4 Elektrizitätswirtschafts- Elektrizitäts- wirtschafts- und –organisationsgesetzes -organisationsgesetzes enthält; ein aufrechter Netzzugangsvertrag zwischen dem Betreiber und dem Netzbetrei- ber Netzbetreiber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/EnergieabnehmerEnergielieferanten /Energieabnehmer; ein aufrechter Netzzugangsvertrag und eine Zusatzvereinbarung Zusatzverein- barung zum Netzzu- gangsvertrag Netzzugangsvertrag über die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zwischen jedem teilnehmenden teil- nehmenden Berechtigten und dem Netzbetreiber; ein festgelegter Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge Energie- menge auf die teil- nehmenden teilnehmenden Berechtigten (Anlage ./AÄnderungen über die dafür vorgesehenen Marktprozesse); dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die gemeinschaftliche Erzeugungsan- lage gemein- schaftliche Erzeugungsanlage in Betrieb und mit einem Messgerät Mess- gerät ausgestattet sind, welches die erforderli- che erforderliche Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; dass der Betreiber seitens des Betreibers sichergestellt ist, dass eine Zustimmungserklärung Zu- stimmungserklärung jedes teilnehmenden Berechtigten zur Auslesung, Verwendung und Übermittlung seiner Daten inkl. ¼-h-Messwerte an den Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage durch den Netzbetrei- ber (Muster abrufbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx.xxxx) bei- gebracht hatgemäß § 84a ElWOG eingeholt wurde.

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Samples: Vereinbarung Für Den Betrieb Einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage

Voraussetzungen und Bedingungen. Der Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist nur an gemeinschaftlichen Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1), möglich. Die Durchleitung der erzeugten Energie von einem Anschlussobjekt zu einem anderen Anschlussobjekt durch Anlagen des Netzbetreibers sowie über unterschiedliche Netzebenen ist nicht zulässig. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Berechtigten zur Anwen- dung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netz- zugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einem einen aufrechten Energieliefervertrag verfü- gen. Voraussetzung für den Betrieb der Anlage als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist weiter ▪ ein abgeschlossener Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen dem Betreiber und den teilnehmenden Berechtigten, der sämtliche Regelungen iS des § 16 a 16a Abs 4 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes El- WOG 2010 enthält; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag zwischen dem Betreiber und dem Netzbetrei- ber Netzbetreiber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energieabnehmer; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag und eine Zusatzvereinbarung zum Netzzu- gangsvertrag Netzzugangs- vertrag über die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zwischen zwi- schen jedem teilnehmenden Berechtigten und dem Netzbetreiber; ▪ ein festgelegter Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf die teil- nehmenden teilneh- menden Berechtigten (Anlage ./AÄnderungen über die dafür vorgesehenen Marktprozesse); ▪ dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die gemeinschaftliche Erzeugungsan- lage in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderli- che Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ dass der Betreiber seitens des Betreibers sichergestellt ist, dass eine Zustimmungserklärung jedes je- des teilnehmenden Berechtigten zur Auslesung, Verwendung und Übermittlung seiner sei- ner Daten inkl. ¼-h-Messwerte an den Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage durch den Netzbetrei- ber (Muster abrufbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx.xxxx) bei- gebracht hatgemäß § 84a ElWOG eingeholt wurde.

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Samples: www.tinetz.at

Voraussetzungen und Bedingungen. Der Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist nur an gemeinschaftlichen Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1), möglich. Die Durchleitung der erzeugten Energie von einem Anschlussobjekt zu einem anderen Anschlussobjekt durch Anlagen des Netzbetreibers sowie über unterschiedliche Netzebenen ist nicht zulässig. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Berechtigten zur Anwen- dungAnwendung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netz- zugangsvertrag Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einem aufrechten Energieliefervertrag verfü- genverfügen. Voraussetzung für den Betrieb der Anlage als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist weiter ein abgeschlossener Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen dem Betreiber und den teilnehmenden Berechtigten, der sämtliche Regelungen iS des § 16 a Abs 4 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes enthält; ein aufrechter Netzzugangsvertrag zwischen dem Betreiber und dem Netzbetrei- ber Netzbetreiber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energieabnehmer; ein aufrechter Netzzugangsvertrag und eine Zusatzvereinbarung zum Netzzu- gangsvertrag Netzzugangsvertrag über die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zwischen jedem teilnehmenden Berechtigten und dem Netzbetreiber; ein festgelegter Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf die teil- nehmenden teilnehmenden Berechtigten (Anlage ./A); dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die gemeinschaftliche Erzeugungsan- lage Erzeugungsanlage in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderli- che erforderliche Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; dass der Betreiber eine Zustimmungserklärung jedes teilnehmenden Berechtigten zur Auslesung, Verwendung und Übermittlung seiner Daten inkl. ¼-h-Messwerte an den Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage durch den Netzbetrei- ber Netzbetreiber (Muster abrufbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx.xxxx) bei- gebracht beigebracht hat.

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Samples: pv-gemeinschaft.at

Voraussetzungen und Bedingungen. Der Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist nur an gemeinschaftlichen Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1), möglich. Die Durchleitung der erzeugten Energie von einem Anschlussobjekt zu einem anderen Anschlussobjekt durch Anlagen des Netzbetreibers sowie über unterschiedliche Netzebenen ist nicht zulässig. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Berechtigten zur Anwen- dungAnwendung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netz- zugangsvertrag Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einem aufrechten Energieliefervertrag verfü- genverfügen. Voraussetzung für den Betrieb der Anlage als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist weiter ▪ ein abgeschlossener Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen dem Betreiber und den teilnehmenden Berechtigten, der sämtliche Regelungen iS des § 16 a Abs 4 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes enthält; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag zwischen dem Betreiber und dem Netzbetrei- ber Netzbetreiber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energieabnehmer; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag und eine Zusatzvereinbarung zum Netzzu- gangsvertrag Netzzugangsvertrag über die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zwischen jedem teilnehmenden Berechtigten und dem Netzbetreiber; ▪ ein festgelegter Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf die teil- nehmenden teilnehmenden Berechtigten (Anlage ./AA); ▪ dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die gemeinschaftliche Erzeugungsan- lage Erzeugungsanlage in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderli- che erforderliche Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ dass der Betreiber eine Zustimmungserklärung jedes teilnehmenden Berechtigten zur Auslesung, Verwendung und Übermittlung seiner Daten inkl. ¼-h-Messwerte an den Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage durch den Netzbetrei- ber (Muster abrufbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx.xxxx) bei- gebracht Netzbetreiber beigebracht hat.

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Samples: stadtwerkeschwaz.at

Voraussetzungen und Bedingungen. Der Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist nur an gemeinschaftlichen Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1), möglich. Die Durchleitung der erzeugten Energie von einem Anschlussobjekt zu einem anderen Anschlussobjekt durch Anlagen des Netzbetreibers sowie über unterschiedliche Netzebenen ist nicht zulässig. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Berechtigten zur Anwen- dung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netz- zugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einem aufrechten Energieliefervertrag verfü- gen. Voraussetzung für den Betrieb der Anlage als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist weiter ▪ ein abgeschlossener Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen dem Betreiber und den teilnehmenden Berechtigten, der sämtliche Regelungen iS des § 16 a Abs 4 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes enthält; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag zwischen dem Betreiber und dem Netzbetrei- ber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energieabnehmer; ▪ ein aufrechter Netzzugangsvertrag und eine Zusatzvereinbarung zum Netzzu- gangsvertrag über die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zwischen jedem teilnehmenden Berechtigten und dem Netzbetreiber; ▪ ein festgelegter Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf die teil- nehmenden teilneh- menden Berechtigten (Anlage ./A); ▪ dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die gemeinschaftliche Erzeugungsan- lage in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderli- che Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ dass der Betreiber eine Zustimmungserklärung jedes teilnehmenden Berechtigten zur Auslesung, Verwendung und Übermittlung seiner Daten inkl. ¼-h-Messwerte an den Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage durch den Netzbetrei- ber (Muster abrufbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx.xxxx) bei- gebracht hat.

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Samples: www.tinetz.at