Voraussetzungen und Bedingungen. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Netzbenutzer zur Anwendung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netzzugangs- vertrag mit dem Netzbetreiber und einen aufrechten Energieliefervertrag verfügen. Voraussetzung für den Betrieb einer EEG ist weiter ▪ ein abgeschlossener Vertrag zwischen der EEG und den teilnehmenden Netzbenut- zern, der sämtliche erforderlichen Regelungen iS der §§ 79 f EAG bzw. 16c ffa ELWOG enthält; ▪ ein Netzzugangsvertrag samt Zusatzvereinbarung für jeden teilnehmenden Netzbe- nutzer und ein Netzzugangsvertrag für den/die Erzeugungszählpunkt(e) mit dem Netzbetreiber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energie- abnehmer; ▪ ein festgelegter Modus (statisch oder dynamisch) zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf die teilnehmenden Netzbenutzer (Anlage ./A bzw. Änderungen über die dafür vorgesehenen Marktprozesse); ▪ dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die Erzeugungsanlage(n) in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderliche Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ dass seitens der EEG sichergestellt ist, dass die Zustimmung der teilnehmenden Netzbenutzer bzw. der Gemeinschaft zur Auslesung und Übermittlung der Viertel- stundenwerte gemäß § 84a ElWOG eingeholt wurde.
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Voraussetzungen und Bedingungen. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Netzbenutzer zur Anwendung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen an das öffentliche Netz, einen aufrechten Netzzugangs- vertrag Netzzu- gangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einen aufrechten Energieliefervertrag verfügen. Voraussetzung für den Betrieb einer EEG ist weiter ▪ ein abgeschlossener Vertrag zwischen der EEG und den teilnehmenden Netzbenut- zern, der sämtliche erforderlichen Regelungen iS der §§ 79 f EAG bzw. 16c ffa ELWOG El- WOG 2010 enthält; ▪ ein Netzzugangsvertrag samt Zusatzvereinbarung für jeden teilnehmenden Netzbe- nutzer und ein Netzzugangsvertrag für den/die Erzeugungszählpunkt(e) mit dem Netzbetreiber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energie- abnehmer; ▪ ein festgelegter Modus (statisch oder dynamisch) zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf die teilnehmenden Netzbenutzer (Anlage ./A bzw. Änderungen über die dafür vorgesehenen Marktprozesse); ▪ dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die Erzeugungsanlage(n) in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderliche Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ dass seitens der EEG sichergestellt ist, dass die Zustimmung der teilnehmenden Netzbenutzer bzw. der Gemeinschaft zur Auslesung und Übermittlung der Viertel- stundenwerte gemäß § 84a ElWOG 2010 eingeholt wurde.
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Voraussetzungen und Bedingungen. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Netzbenutzer zur Anwendung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netzzugangs- vertrag Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einen aufrechten Energieliefervertrag verfügen. Voraussetzung für den Betrieb einer EEG ist weiter ▪ ein abgeschlossener Vertrag zwischen der EEG und den teilnehmenden Netzbenut- zernNetzbenutzern, der sämtliche erforderlichen Regelungen iS der §§ 79 f EAG bzw. 16c ffa ELWOG enthält; ▪ ein Netzzugangsvertrag samt Zusatzvereinbarung für jeden teilnehmenden Netzbe- nutzer Netzbenutzer und ein Netzzugangsvertrag für den/die Erzeugungszählpunkt(e) mit dem Netzbetreiber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energie- abnehmerEnergieabnehmer; ▪ ein festgelegter Modus (statisch oder dynamisch) zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf die teilnehmenden Netzbenutzer (Anlage ./A Anlage./A bzw. Änderungen über die dafür vorgesehenen Marktprozesse); ▪ dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die Erzeugungsanlage(n) in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderliche Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ dass seitens der EEG sichergestellt ist, dass die Zustimmung der teilnehmenden Netzbenutzer bzw. der Gemeinschaft zur Auslesung und Übermittlung der Viertel- stundenwerte Viertelstundenwerte gemäß § 84a ElWOG eingeholt wurde.
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Samples: Vereinbarung Betreffend Den Betrieb Einer Erneuerbaren Energie Gemeinschaft
Voraussetzungen und Bedingungen. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Netzbenutzer zur Anwendung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen an das öffentliche Netz, einen aufrechten Netzzugangs- vertrag Netzzu- gangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einen aufrechten Energieliefervertrag verfügen. Voraussetzung für den Betrieb einer EEG ist weiter ▪ ein abgeschlossener Vertrag zwischen der EEG und den teilnehmenden Netzbenut- zern, der sämtliche erforderlichen Regelungen iS der §§ 79 f EAG bzw. 16c ffa ELWOG ElWOG 2010 enthält; ▪ ein Netzzugangsvertrag samt Zusatzvereinbarung für jeden teilnehmenden Netzbe- nutzer und ein Netzzugangsvertrag für den/die Erzeugungszählpunkt(e) mit dem Netzbetreiber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energie- abnehmerEnergieab- nehmer; ▪ ein festgelegter Modus (statisch oder dynamisch) zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge Ener- giemenge auf die teilnehmenden Netzbenutzer (Anlage ./A bzw. Änderungen über die dafür vorgesehenen vorgese- henen Marktprozesse); ▪ dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die Erzeugungsanlage(n) in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderliche Messung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ dass seitens der EEG sichergestellt ist, dass die Zustimmung der teilnehmenden Netzbenutzer Netz- benutzer bzw. der Gemeinschaft zur Auslesung und Übermittlung der Viertel- stundenwerte Viertelstunden- werte gemäß § 84a ElWOG 2010 eingeholt wurde.
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Voraussetzungen und Bedingungen. Dieser Vertrag kommt nur in Bezug auf jene teilnehmenden Netzbenutzer Netz- benutzer zur Anwendung, welche bereits über einen Anschluss am öffentlichen Netz, einen aufrechten Netzzugangs- vertrag Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einen aufrechten Energieliefervertrag verfügen. Voraussetzung für den Betrieb einer EEG ist weiter ▪ � ein abgeschlossener Vertrag zwischen der EEG und den teilnehmenden Netzbenut- zernteil- nehmenden Netzbenutzern, der sämtliche erforderlichen Regelungen Re- gelungen iS der §§ 79 f EAG bzw. 16c ffa ELWOG ElWOG enthält; ▪ � ein Netzzugangsvertrag samt Zusatzvereinbarung für jeden teilnehmenden Netzbe- nutzer Netzbenutzer und ein Netzzugangsvertrag für den/die Erzeugungszählpunkt(e) den Erzeugungszählpunkt mit dem Netzbetreiber sowie ein aufrechter Vertrag mit einem Energielieferanten/Energie- abnehmerEnergielieferanten /Energieab- nehmer; ▪ � ein festgelegter Modus (statisch oder dynamisch) zur Aufteilung Auf- teilung der erzeugten Energiemenge auf die teilnehmenden Netzbenutzer (Anlage ./A bzw. Änderungen über die dafür vorgesehenen Marktprozesse); ▪ � dass alle beteiligten Verbrauchsanlagen und die gemein- schaftliche Erzeugungsanlage(n) in Betrieb und mit einem Messgerät ausgestattet sind, welches die erforderliche Messung Mes- sung auf der ¼-h-Basis durchführt; ▪ � dass seitens der EEG sichergestellt ist, dass die Zustimmung der teilnehmenden Netzbenutzer bzw. der Gemeinschaft zur Auslesung und Übermittlung der Viertel- stundenwerte Viertelstundenwerte gemäß § 84a ElWOG eingeholt wurde.
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Samples: Vereinbarung Für Den Betrieb Einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft