Vorbesichtigung Musterklauseln

Vorbesichtigung. Wir treffen in der Regel erste Feststellungen zum Versicherungsfall zunächst im Rahmen einer Vorbesichtigung. Dabei erfolgt eine erste Begutachtung der Anbauposition (Inaugenscheinnahme der Anbau- fläche), die Sie als „vom versicherten Schaden betroffen“ bezeichnet haben, durch unsere Sachverständigen. Die weitere Schadenfeststellung (Begutachtung) erfolgt dann regel- mäßig im „Einfachen Verfahren“, soweit nicht das „Förmliche Verfah- ren“ verlangt wird.
Vorbesichtigung a) Wir können nach erfolgter Anzeige des Versicherungsfalles – auch in Ihrer Abwesenheit – Ihre Anbauflächen besichtigen, um uns ein vorläu- figes Bild über Schadereignisse und Schadbilder machen zu können. Der Schaden wird in der Regel zu Beginn des „Einfachen Verfahrens“ (im Fall des § 16 Nr. 2.a.aa S. 2 AVBPflanze zu Beginn jenes Verfahrens) von uns vorbesichtigt, wobei die beauftragten Sachverständigen erste Feststellungen gemäß vorstehender Nr. 1.a.aa treffen.
Vorbesichtigung. Wir treffen in der Regel erste Feststellungen zum Schadenfall zunächst im Rahmen einer Vorbesichtigung. Dabei erfolgt eine erste Begutach- tung der Anbauposition (Inaugenscheinnahme der Anbaufläche), durch unsere Schätzer.
Vorbesichtigung a) Wir können nach erfolgter Schadenmeldung – auch in Ihrer Abwesenheit – Ihre Anbauflächen besichtigen, um uns ein vorläufiges Bild über Schadenser- eignisse und Schadensbilder machen zu können. Der Schaden wird in der Regel zu Beginn der einfachen Schätzung von uns vorbesichtigt, wobei die Schätzer erste Feststellungen gemäß § 20 Nr. 1a und Nr. 1b AHagB 2017 treffen.
Vorbesichtigung. Wir geben durch Vorbesichtigung Gelegenheit, sich vom Erhaltungszustand der Ware zu überzeugen. Xxxxxx, die sich bereits aus den Abbildungen ergeben, berechtigen nicht zur Beanstandung. Bei der Auktion anwesende Kunden kaufen grundsätzlich >wie besehen<. Dies gilt auch für Lots. Lots sind von der Reklamation ausgeschlossen und eine Rückgabe ist nicht möglich. Mengen- und Erhaltungsangaben sind unverbindlich. Soweit nicht anders vermerkt, gelten im Übrigen die allgemeinen Versteigerungsvorschriften und -bedingungen.
Vorbesichtigung. Der Versicherer kann seine Feststellungen zum Versicherungsfall zunächst im Rahmen von Vorbesichtigungen (Erste Inaugenschein- nahme) treffen.
Vorbesichtigung a) Der Versicherer kann den Schaden vor Beginn des Einfachen Ver- fahrens oder des Förmlichen Verfahrens – auch in Abwesenheit des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten – vor- besichtigen, um sich ein vorläufiges Bild über Schadereignisse und Schadbilder zu machen. Dabei können die Sachverständigen bereits vorläufige Feststellungen zu Nr. 1.a.aa bis Nr. 0.x.xx treffen.
Vorbesichtigung. Die Vertragsparteien werden spätestens [einen Monat] vor dem Abnahmetermin gemäß § 26.1 im erforderlichen Umfang gemeinsame Besichtigungen des Vertragsgegenstandes durchführen („technische Vorbegehungen“), zu welchen der Auftragnehmer nach Abstim- mung mit dem Auftraggeber einlädt, um die Abnahmereife des Vertragsgegenstandes zu beurteilen und um einen gemeinsamen Termin für die zu protokollierende Abnahme fest- zulegen. Ab dem Zeitpunkt der technischen Vorbegehungen müssen die jeweiligen Anlagen [vorbehaltlich der Feinregulierung] funktionsbereit und die erforderlichen Sicherungs- maßnahmen (Zutrittshindernisse auf Grundlage der Bauschließanlage für unbefugte Per- sonen, baulicher Brandschutz etc.) eingerichtet sein. Der Auftraggeber erhält spätestens bei dieser technischen Vorbegehung alle erforderlichen Genehmigungen, Bescheinigungen, Bestandspläne und sonstigen Unterlagen vollständig gemäß Abschnitt [•] der Funktionalen Leistungsbeschreibung – Bau. Etwa fehlende Unterlagen hat der Auftragnehmer bis zum Abnahmetermin nach § 26.1 nachzuliefern.