Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Musterklauseln

Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Als außergewöhnlich gelten folgende Umstände: - Wesentliche Ereignisse bzw. Veränderungen in einem oder mehreren wesentlichen Märkten bzw. Volkswirtschaften im Einzugsgebiet des Konzerns. - Wesentliche Änderungen nationaler oder internationaler verbindlicher Vorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.) oder der für das Unternehmen maßgeblichen Praxis der Aufsichts- und sonstigen Behörden. - Unvorhergesehenes Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, sofern eine adäquate Nachbesetzung bei Einhaltung der vorliegenden Vergütungspolitik ernstlich gefährdet erscheint. Hinsichtlich Änderungen betreffend den Bonus siehe Pkt. 2.2.2 lit. a) unter der Überschrift „Ziele“.