Abweichungen von der Vergütungspolitik Musterklauseln

Abweichungen von der Vergütungspolitik. Von allen Teilen der Vergütungspolitik kann – nach Maßgabe anwendbarer Gesetze und behördlicher Vorgaben - unter folgenden Voraussetzungen abgewichen werden, wenn die Abweichung von der Vergütungspolitik für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft oder die Sicherstellung ihrer Rentabilität erforderlich ist.
Abweichungen von der Vergütungspolitik. Ein Abweichen von der Vergütungspolitik für den Aufsichtsrat ist nur durch Beschluss der Hauptversammlung möglich.

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.