Vorliegen von Berufsunfähigkeit. 1.1 Mit diesen Zusatzversicherungen bieten wir weltweiten Versi- cherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit. Berufsun- fähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die ver- sicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krank- heit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nach- zuweisen sind, außerstande gewesen ist, in ihrem zuletzt aus- geübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchti- gung ausgestaltet war, tätig zu sein. 1.2 Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.1 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden. 1.3 Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum einen anderen Beruf konkret ausgeübt hat oder ausübt, der hinsichtlich ◼ Ausbildung und Erfahrung, sowie ◼ der sozialen Wertschätzung und ◼ des Einkommens mit der durch den bisherigen Beruf geprägten bisherigen Le- bensstellung vergleichbar ist. Nicht vergleichbar ist in jedem Fall ein konkret ausgeübter Be- ruf, wenn sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr als 20 Prozent gegenüber dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten jährlichen Bruttoeinkommen vermindert hat oder die- ser konkret ausgeübte Beruf deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Auf einen vergleichbaren Beruf, den die versicherte Person konkret ausübt oder ausgeübt hat, werden wir unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls und der höchstrich- terlichen Rechtsprechung gegebenenfalls verweisen (kon- krete Verweisung). Auf einen anderen Beruf, den die versicherte Person ausüben kann, aber nicht konkret ausübt oder ausgeübt hat, werden wir nicht verweisen (Verzicht auf abstrakte Verweisung). 1.4 Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls nicht vor, wenn die versicherte Person Selbstständiger oder Freiberufler ist und nach zumut- barer Umorganisation ihres Betriebs / ihrer Praxis weiterhin als Selbstständiger bzw. Freiberufler tätig ist oder sein könnte. Zumutbar ist eine Umorganisation, wenn sie betrieblich und wirtschaftlich sinnvoll ist und die versicherte Person unter Be- rücksichtigung ihrer Gesundheitsverhältnisse, Ausbildung und Erfahrung und der bisherigen Lebensstellung weiterhin leitend tätig ist oder sein könnte. Hierbei berücksichtigen wir die Um- stände des Einzelfalls und die höchstrichterliche Rechtspre- chung. Eine Umorganisation ist nicht zumutbar, wenn sich dadurch das jährliche Einkommen aus beruflicher Tätigkeit um mehr als 20 Prozent gegenüber dem vor Eintritt der Berufsunfähig- keit erzielten durchschnittlichen jährlichen Einkommen der letzten drei Jahre vermindert. Bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern wird nicht geprüft, ob eine Umorganisation möglich ist. 1.5 Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben vorüberge- hend oder endgültig ausgeschieden und werden Leistungen beantragt, so gilt die vorher konkret ausgeübte berufliche Tä- tigkeit und die damit verbundene Lebensstellung als ausge- übter Beruf. 1.6 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor bei Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ge- wesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Der Umfang der Hilfestellung wird nach einer Punk- tetabelle ermittelt. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim ◼ Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Roll- stuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. ◼ Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. ◼ An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz krankengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Per- son an- oder ausziehen kann. ◼ Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trink- gefäße – nur mit Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. ◼ Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von ei- ner anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil sie selbst die dafür erforderlichen Kör- perbewegungen nicht mehr ausführen kann. ◼ Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Un- terstützung einer anderen Person benötigt, weil sie – sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, – ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüs- sel verrichten kann oder weil – der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. 1.7 Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.6 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden. 1.8 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei mindestens mittelschwerer Demenz vor. Mittelschwere De- menz ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Mo- nate ununterbrochen nicht mehr ohne fremde Hilfe zurecht- kommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähigkeiten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Ori- entierungsvermögen wie folgt auswirkt: Die versicherte Person ◼ kann sich während einer Befragung kaum an relevante As- pekte ihres Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die lang- jährige Telefonnummer, die Namen naher Familienange- höriger wie die der Enkel oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat, ◼ ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochen- tag, Jahreszeit etc.) oder Ort, ◼ kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Vierer- schritten oder beginnend bei 20 in Zweierschritten rück- wärts zu zählen, ◼ erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere betreffen, ◼ braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung haben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang). Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispielen liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global De- terioration Scale – GDS, Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Xxxxxxxx verläuft die Entwick- lung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachsenenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden. 1.9 Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.8 noch nicht erreicht sind, aber vor- aussichtlich erreicht werden. 1.10 Bei Berufsunfähigkeit im Sinne der Nummern 1.1 und 1.2 leis- ten wir, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 Pro- zent berufsunfähig ist. Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne der Nummern 1.6 und 1.7 leisten wir ab zwei Punkten. Bei mittel- schwerer Demenz im Sinne der Nummern 1.8 und 1.9 leisten wir ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5). Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit, der Pflegebe- dürftigkeit bzw. der Demenz besteht kein Anspruch auf die Versicherungsleistungen. 1.11 Der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist der Tag, an dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung, Allgemeine Vertragsinformationen
Vorliegen von Berufsunfähigkeit. 1.1 Mit diesen Zusatzversicherungen bieten wir weltweiten Versi- cherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit. Berufsun- fähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die ver- sicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krank- heit, Körperverletzung oder Kräfteverfallsmehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, die ärztlich nach- zuweisen nachzuweisen sind, außerstande gewesen ge- wesen ist, in ihrem zuletzt aus- geübten ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchti- gung Beeinträchtigung ausgestaltet war, tätig zu sein.
1.2 Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.1 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden.
1.3 Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum einen anderen Beruf konkret ausgeübt hat oder ausübt, der hinsichtlich ◼ Ausbildung und Erfahrung, sowie ◼ der sozialen Wertschätzung und ◼ des Einkommens mit der durch den bisherigen Beruf geprägten bisherigen Le- bensstellung vergleichbar ist. Nicht vergleichbar ist in jedem Fall ein konkret ausgeübter Be- ruf, wenn sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr als 20 Prozent gegenüber dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten jährlichen Bruttoeinkommen vermindert hat oder die- ser konkret ausgeübte Beruf deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Auf einen vergleichbaren Beruf, den die versicherte Person konkret ausübt oder ausgeübt hat, werden wir unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls und der höchstrich- terlichen Rechtsprechung gegebenenfalls verweisen (kon- krete Verweisung). Auf einen anderen Beruf, den die versicherte Person ausüben kann, aber nicht konkret ausübt oder ausgeübt hat, werden wir nicht verweisen (Verzicht auf abstrakte Verweisung).
1.4 Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls nicht vor, wenn die versicherte Person Selbstständiger oder Freiberufler ist und nach zumut- barer Umorganisation ihres Betriebs / ihrer Praxis weiterhin als Selbstständiger bzw. Freiberufler tätig ist oder sein könnte. Zumutbar ist eine Umorganisation, wenn sie betrieblich und wirtschaftlich wirt- schaftlich sinnvoll ist und die versicherte Person unter Be- rücksichtigung Berück- sichtigung ihrer Gesundheitsverhältnisse, Ausbildung und Erfahrung Erfah- rung und der bisherigen Lebensstellung weiterhin leitend tätig ist oder sein könnte. Hierbei berücksichtigen wir die Um- stände Umstände des Einzelfalls und die höchstrichterliche Rechtspre- chungRechtsprechung. Eine Umorganisation ist nicht zumutbar, wenn sich dadurch das jährliche Einkommen aus beruflicher Tätigkeit um mehr als 20 Prozent gegenüber dem vor Eintritt der Berufsunfähig- keit erzielten durchschnittlichen jährlichen Einkommen der letzten drei Jahre vermindert. Bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern wird nicht geprüft, ob eine Umorganisation möglich ist.
1.5 Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben vorüberge- hend oder endgültig ausgeschieden und werden Leistungen beantragt, so gilt die vorher konkret ausgeübte berufliche Tä- tigkeit und die damit verbundene Lebensstellung als ausge- übter Beruf.
1.6 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor bei Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit ist gegebenvor, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheitvon Pflegebedürftigkeit oder Demenz, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ge- wesen die ärztlich nach- zuweisen sind, außerstande gewesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Der Umfang der Hilfestellung wird nach einer Punk- tetabelle ermittelt. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim ◼ Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vorihrem zuletzt aus- geübten Beruf, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Roll- stuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. ◼ Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vorso wie er ohne gesundheitliche Beeinträchti- gung ausgestaltet war, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. ◼ An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz krankengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Per- son an- oder ausziehen kann. ◼ Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trink- gefäße – nur mit Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. ◼ Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von ei- ner anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil sie selbst die dafür erforderlichen Kör- perbewegungen nicht mehr ausführen kann. ◼ Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Un- terstützung einer anderen Person benötigt, weil sie – sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, – ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüs- sel verrichten kann oder weil – der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kanntätig zu sein.
1.7 Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.6 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden.
1.8 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei mindestens mittelschwerer Demenz vor. Mittelschwere De- menz ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Mo- nate ununterbrochen nicht mehr ohne fremde Hilfe zurecht- kommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähigkeiten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Ori- entierungsvermögen wie folgt auswirkt: Die versicherte Person ◼ kann sich während einer Befragung kaum an relevante As- pekte ihres Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die lang- jährige Telefonnummer, die Namen naher Familienange- höriger wie die der Enkel oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat, ◼ ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochen- tag, Jahreszeit etc.) oder Ort, ◼ kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Vierer- schritten oder beginnend bei 20 in Zweierschritten rück- wärts zu zählen, ◼ erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere betreffen, ◼ braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung haben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang). Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispielen liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global De- terioration Scale – GDS, Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Xxxxxxxx verläuft die Entwick- lung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachsenenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden.
1.9 Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.8 noch nicht erreicht sind, aber vor- aussichtlich erreicht werden.
1.10 Bei Berufsunfähigkeit im Sinne der Nummern 1.1 1.1, 1.2 und 1.2 leis- ten 1.6 leisten wir, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 Pro- zent berufsunfähig ist. Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne der Nummern 1.6 und 1.7 leisten wir ab zwei Punkten. Bei mittel- schwerer Demenz im Sinne der Nummern 1.8 und 1.9 leisten wir ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5). Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit, der Pflegebe- dürftigkeit bzw. der Demenz Berufs- unfähigkeit besteht kein Anspruch auf die VersicherungsleistungenVersicherungsleis- tungen.
1.11 1.8 Der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist der Tag, an dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung, Tarif BRC
Vorliegen von Berufsunfähigkeit. 1.1 Mit diesen Zusatzversicherungen diesem Versicherungsvertrag bieten wir weltweiten Versi- cherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit. Berufsun- fähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die ver- sicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krank- heit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls(auch altersentsprechenden) Kräf- teverfalls, die ärztlich nach- zuweisen nachzuweisen sind, außerstande gewesen gewe- sen ist, in ihrem zuletzt aus- geübten ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchti- gung ge- sundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, tätig zu sein.
1.2 Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.1 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden.
1.3 Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum einen anderen Beruf konkret ausgeübt hat oder ausübt, der hinsichtlich ◼ Ausbildung und Erfahrung, sowie ◼ der sozialen Wertschätzung und ◼ des Einkommens mit der durch den bisherigen Beruf geprägten bisherigen Le- bensstellung vergleichbar ist. Nicht vergleichbar ist in jedem Fall ein konkret ausgeübter Be- ruf, wenn sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr als 20 Prozent gegenüber dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten jährlichen Bruttoeinkommen vermindert hat oder die- ser konkret ausgeübte Beruf deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Auf einen vergleichbaren Beruf, den die versicherte Person konkret ausübt oder ausgeübt hat, werden wir unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls und der höchstrich- terlichen Rechtsprechung gegebenenfalls verweisen (kon- krete Verweisung). Auf einen anderen Beruf, den die versicherte Person ausüben kann, aber nicht konkret ausübt oder ausgeübt hat, werden wir nicht verweisen (Verzicht auf abstrakte Verweisung).
1.4 Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls nicht vor, wenn die versicherte Person Selbstständiger oder Freiberufler ist und nach zumut- barer Umorganisation ihres Betriebs / ihrer Praxis weiterhin als Selbstständiger bzw. Freiberufler tätig ist oder sein könnte. Zumutbar ist eine Umorganisation, wenn sie betrieblich und wirtschaftlich sinnvoll ist und die versicherte Person unter Be- rücksichtigung ihrer Gesundheitsverhältnisse, Ausbildung und Erfahrung und der bisherigen Lebensstellung weiterhin leitend tätig ist oder sein könnte. Hierbei berücksichtigen wir die Um- stände des Einzelfalls und die höchstrichterliche Rechtspre- chung. Eine Umorganisation ist nicht zumutbar, wenn sich dadurch das jährliche Einkommen aus beruflicher Tätigkeit um mehr als 20 Prozent gegenüber dem vor Eintritt der Berufsunfähig- keit erzielten durchschnittlichen jährlichen Einkommen der letzten drei Jahre vermindert. Wir verzichten auf die Prüfung einer möglichen Umorganisa- tion, wenn der Selbstständige oder Freiberufler eine akade- mische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und in sei- ner täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90 Prozent kaufmän- nische, planerische, leitende oder organisatorische Innen- dienst-Tätigkeiten ausgeübt hat, es sei denn, die Umorgani- sation wurde tatsächlich durchgeführt. Bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern wird nicht geprüft, ob eine Umorganisation möglich ist.
1.5 Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben vorüberge- hend oder endgültig ausgeschieden und werden Leistungen beantragt, so gilt die vorher konkret ausgeübte berufliche Tä- tigkeit und die damit verbundene Lebensstellung als ausge- übter Beruf.
1.6 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor bei Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechen- den) Kräfteverfalls so hilflos ge- wesen gewesen ist, dass sie für Verrichtungen Verrich- tungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Der Umfang der Hilfestellung Hil- festellung wird nach einer Punk- tetabelle Punktetabelle ermittelt. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim ◼ Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Roll- stuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. ◼ Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. ◼ An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz krankengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Per- son an- oder ausziehen kann. ◼ Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trink- gefäße – nur mit Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. ◼ Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von ei- ner anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil sie selbst die dafür erforderlichen Kör- perbewegungen nicht mehr ausführen kann. ◼ Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Un- terstützung einer anderen Person benötigt, weil sie – sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, – ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüs- sel verrichten kann oder weil – der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann.
1.7 Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.6 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden.
1.8 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei mindestens mittelschwerer Demenz vor. Mittelschwere De- menz Demenz ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Mo- nate ununterbrochen Monate unun- terbrochen nicht mehr ohne fremde Hilfe zurecht- kommtzurechtkommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähigkeiten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Ori- entierungsvermögen Orientierungsvermögen wie folgt auswirkt: Die versicherte Person ◼ kann sich während einer Befragung kaum an relevante As- pekte ihres Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die lang- jährige Telefonnummer, die Namen naher Familienange- höriger wie die der Enkel oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat, ◼ ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochen- tag, Jahreszeit etc.) oder Ort, ◼ kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Vierer- schritten oder beginnend bei 20 in Zweierschritten rück- wärts zu zählen, ◼ erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere betreffen, ◼ braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung haben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang). Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispielen liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global De- terioration Scale – GDS, Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Xxxxxxxx verläuft die Entwick- lung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachsenenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden.
1.9 Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.8 noch nicht erreicht sind, aber vor- aussichtlich erreicht werden.
1.10 Bei Berufsunfähigkeit im Sinne der Nummern 1.1 und 1.2 leis- ten wir, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 Pro- zent berufsunfähig ist. Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne der Nummern 1.6 und 1.7 leisten wir ab zwei Punkten. Bei mittel- schwerer Demenz im Sinne der Nummern 1.8 und 1.9 leisten wir ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5). Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit, der Pflegebe- dürftigkeit bzw. der Demenz besteht kein Anspruch auf die Versicherungsleistungen.
1.11 Der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist der Tag, an dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben.
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Samples: Berufsunfähigkeits Versicherung
Vorliegen von Berufsunfähigkeit. 1.1 Mit diesen Zusatzversicherungen diesem Versicherungsvertrag bieten wir weltweiten Versi- cherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit. Berufsun- fähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die ver- sicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krank- heit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls(auch altersentsprechenden) Kräf- teverfalls, die ärztlich nach- zuweisen nachzuweisen sind, außerstande gewesen gewe- sen ist, in ihrem zuletzt aus- geübten ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchti- gung ge- sundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, tätig zu sein.
1.2 Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.1 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden.
1.3 Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum einen anderen Beruf konkret ausgeübt hat oder ausübt, der hinsichtlich ◼ Ausbildung und Erfahrung, sowie ◼ der sozialen Wertschätzung und ◼ des Einkommens mit der durch den bisherigen Beruf geprägten bisherigen Le- bensstellung vergleichbar ist. Nicht vergleichbar ist in jedem Fall ein konkret ausgeübter Be- ruf, wenn sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr als 20 Prozent gegenüber dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten jährlichen Bruttoeinkommen vermindert hat oder die- ser konkret ausgeübte Beruf deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Auf einen vergleichbaren Beruf, den die versicherte Person konkret ausübt oder ausgeübt hat, werden wir unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls und der höchstrich- terlichen Rechtsprechung gegebenenfalls verweisen (kon- krete Verweisung). Auf einen anderen Beruf, den die versicherte Person ausüben kann, aber nicht konkret ausübt oder ausgeübt hat, werden wir nicht verweisen (Verzicht auf abstrakte Verweisung).
1.4 Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls nicht vor, wenn die versicherte Person Selbstständiger oder Freiberufler ist und nach zumut- barer Umorganisation ihres Betriebs / ihrer Praxis weiterhin als Selbstständiger bzw. Freiberufler tätig ist oder sein könnte. Zumutbar ist eine Umorganisation, wenn sie betrieblich und wirtschaftlich sinnvoll ist und die versicherte Person unter Be- rücksichtigung ihrer Gesundheitsverhältnisse, Ausbildung und Erfahrung und der bisherigen Lebensstellung weiterhin leitend tätig ist oder sein könnte. Hierbei berücksichtigen wir die Um- stände des Einzelfalls und die höchstrichterliche Rechtspre- chung. Eine Umorganisation ist nicht zumutbar, wenn sich dadurch das jährliche Einkommen aus beruflicher Tätigkeit um mehr als 20 Prozent gegenüber dem vor Eintritt der Berufsunfähig- keit erzielten durchschnittlichen jährlichen Einkommen der letzten drei Jahre vermindert. Wir verzichten auf die Prüfung einer möglichen Umorganisa- tion, wenn der Selbstständige oder Freiberufler eine akade- mische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und in sei- ner täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90 Prozent kaufmän- nische, planerische, leitende oder organisatorische Innen- dienst-Tätigkeiten ausgeübt hat, es sei denn, die Umorgani- sation wurde tatsächlich durchgeführt. Bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern wird nicht geprüft, ob eine Umorganisation möglich ist.
1.5 Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben vorüberge- hend oder endgültig ausgeschieden und werden Leistungen beantragt, so gilt die vorher konkret ausgeübte berufliche Tä- tigkeit und die damit verbundene Lebensstellung als ausge- übter Beruf.
1.6 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor bei Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechen- den) Kräfteverfalls so hilflos ge- wesen gewesen ist, dass sie für Verrichtungen Verrich- tungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Der Umfang der Hilfestellung Hil- festellung wird nach einer Punk- tetabelle Punktetabelle ermittelt. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim ◼ Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Roll- stuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. ◼ Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. ◼ An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz krankengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Per- son an- oder ausziehen kann. ◼ Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trink- gefäße – nur mit Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. ◼ Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von ei- ner anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil sie selbst die dafür erforderlichen Kör- perbewegungen nicht mehr ausführen kann. ◼ Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Un- terstützung einer anderen Person benötigt, weil sie – sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, – ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüs- sel verrichten kann oder weil – der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann.
1.7 Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.6 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden.
1.8 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei mindestens mittelschwerer Demenz vor. Mittelschwere De- menz ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Mo- nate ununterbrochen nicht mehr ohne fremde Hilfe zurecht- kommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähigkeiten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Ori- entierungsvermögen wie folgt auswirkt: Die versicherte Person ◼ kann sich während einer Befragung kaum an relevante As- pekte ihres Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die lang- jährige Telefonnummer, die Namen naher Familienange- höriger wie die der Enkel oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat, ◼ ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochen- tag, Jahreszeit etc.) oder Ort, ◼ kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Vierer- schritten oder beginnend bei 20 in Zweierschritten rück- wärts zu zählen, ◼ erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere betreffen, ◼ braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung haben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang). Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispielen liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global De- terioration Scale – GDS, Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Xxxxxxxx verläuft die Entwick- lung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachsenenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden.
1.9 Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.8 noch nicht erreicht sind, aber vor- aussichtlich erreicht werden.
1.10 Bei Berufsunfähigkeit im Sinne der Nummern 1.1 und 1.2 leis- ten wir, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 Pro- zent berufsunfähig ist. Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne der Nummern 1.6 und 1.7 leisten wir ab zwei Punkten. Bei mittel- schwerer Demenz im Sinne der Nummern 1.8 und 1.9 leisten wir ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5). Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit, der Pflegebe- dürftigkeit bzw. der Demenz besteht kein Anspruch auf die Versicherungsleistungen.
1.11 Der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist der Tag, an dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben.12 LV//-/23.25w * 8C7B14DB2B5 * 31502
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Samples: Berufsunfähigkeits Versicherung