Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvor- richtungen. 4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Be stellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
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Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvor- richtungen. 4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Be stellung rechtzeitig vor Bestellung auf die Vorschriften Vorschrif- ten und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb des Liefergegenstandes sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehenbeziehen und im Bestimmungsland ein- gehalten werden müssen. Schutzvorrichtungen werden mitgeliefert, soweit dies vereinbart worden ist.
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