Vorzeigung Musterklauseln

Vorzeigung. Das Holz wird dem Käufer oder dessen Bevollmächtigten auf sein Verlangen hin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige (Ziff. 2.2.2 dieser AVZ-H) zum Zwecke der Warenkontrolle und Übergabe an den Käufer vorgezeigt. Der Käufer hat die Vorzeigung unver- züglich nach Zugang der Bereitstellungsanzeige zu verlangen.
Vorzeigung. Der Käuferin/dem Käufer wird das für ihn bestimmte Holz vor Ort vorgezeigt. Der Vorzeigungstermin wird einvernehmlich zwischen der Käuferin/dem Käufer und Verkäufer verein- bart und grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung der Bereitstellungsmeldung an die Käuferin/den Käufer durchgeführt. Die Käuferin/der Käufer kann bis spätestens einen Tag vor dem vereinbarten Vorzeigungstermin eine einmalige Verschiebung um bis zu 3 Tagen verlangen. Erscheint die Käuferin/der Käufer nicht zum vereinbarten Vorzeigungstermin und verlangt sie/er auch keine Verschiebung, ist der Verkäufer be- rechtigt, der Käuferin/dem Käufer eine Erklärungsfrist von 3 Tagen, gerechnet vom vereinbarten Vor- zeigungstermin zu setzen. Verzichtet die Käuferin/der Käufer auf die Vorzeigung oder erklärt sich die Käuferin/der Käufer nicht, gilt das Holz entsprechend der Bereitstellung als von ihr/ihm abgenommen. Die Vorzeigung oder der Verzicht auf sie ist von dem Verkäufer zu dokumentieren.
Vorzeigung. 5.1 Eine örtliche Vorzeigung des Holzes findet nur auf Verlangen des Käu- fers statt. Dieses Verlangen ist dem Verkäufer schriftlich oder mündlich vor Kaufabschluss mitzuteilen.
Vorzeigung. Verlangt der Käufer die Vorzeigung des Holzes, so ist dies im Kaufvertrag zu vereinbaren. Das Holzaufnahmebuch (HAB) soll nach Bereitstellung der Ge- samt- bzw. Teilmenge dem Käufer zu- gesandt werden. Die Vorzeigung, auch für Teilmengen, hat innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang des HAB (Leistungsangebots) zu erfolgen. Der Vorzeigungstermin soll vom Verkäufer in Abstimmung mit dem Käufer fest- gelegt werden. Der Käufer kann bei Verhinderung eine einmalige Verle- gung des Vorzeigungstermins inner- halb einer Frist von 10 Kalendertagen nach dem ersten Termin verlangen; während dieses Zeitraums verlängert sich die Frist für das Leistungsangebot des Verkäufers. Die Vorzeigung des Holzes nach Baumart, Sorte, Maß und Güteklasse oder auch nach Stückzahl erfolgt durch den Verkäufer oder sei- nen Beauftragten am Erfüllungsort im augenscheinlichen Zustand. Kommt es zwischen den Parteien nicht zur Abstimmung eines Vorzeigungster- mins, kann der Verkäufer nach Mah- nung mit angemessener Fristsetzung (in der Regel 10 Kalendertage) einsei- tig den Termin festlegen.

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