Wahrung der Rechte Dritter Musterklauseln

Wahrung der Rechte Dritter. 11.1. Vorbehaltlich gegenteiliger gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen können Einreden, Nichtigkeiten und Verwirkungen, die auf Rechtsvorschriften oder dem Versicherungsvertrag beruhen, geschädigten Personen gegenüber nicht geltend gemacht werden. 11.2. Insbesondere können die in den Ziffern 9.1.1. bis 9.1.7. und 9.2.1. bis 9.2.5. in Kapital 9 vorgesehenen Ausschlüsse geschädigten Personen nicht entgegengehalten werden; in diesem Fall behält sich die Gesellschaft jedoch ein Recht auf Regress gegen den Versicherungsnehmer und/oder den Versicherten vor. 11.3. Der geschädigten Person gegenüber können unabhängig von der jeweiligen Ursache das Erlöschen, die Aufhebung, die Kündigung und die Aussetzung des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden, und dies sechzehn Tage nach Eingang der entsprechenden Mitteilung an das Verkehrsministerium. Diese Mitteilung kann durch eine Empfangsbestätigung des Verkehrsministers oder dessen Vertreter ersetzt werden. Diese sechzehntägige Frist beginnt frühestens mit dem Tag, der auf das Ende des Vertrags oder der Garantie folgt. Diese Pflichten der Gesellschaft gegenüber Dritten erlöschen jedoch automatisch und ohne vorherige Mitteilung, was folgende Schadensfälle betrifft: ◼ nach Inkrafttreten einer neuen Versicherung, die dasselbe Risiko abdeckt; ◼ nach Ablauf einer Frist von sechzehn Tagen ab dem Ende der in einem im Einklang mit dem einschlägigen Gesetz abgeschlossenen Versicherungsvertrag vorgesehenen Laufzeit; ◼ nach Ablauf der Frist, für die eine internationale Versicherungsbescheinigung ausgestellt wurde, sofern die vom Luxemburger Büro eingegangene Pflicht an das Vorliegen einer solchen Bescheinigung geknüpft ist.
Wahrung der Rechte Dritter. Der Veranstalter/Nutzer haftet für die Wahrung der Rechte Dritter. Er hat die nach den geltenden Vorschriften für seine Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen und Anmeldungen rechtzeitig zu bewirken und die ihm auferlegten Verpflichtungen auf seine Kosten zu erfüllen. Er ist verpflichtet, vor der Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke die erforderliche Genehmigung der Urheber oder/und der SABAM einzuholen und die ggf. anfallenden Gebühren und Abgaben rechtzeitig zu zahlen; die AGR kann in keinem Fall für die Folgen nicht vorliegender Genehmigungen oder Zahlungen haftbar gemacht werden.
Wahrung der Rechte Dritter. Bei Software erwerben Sie lediglich das Nutzungsrecht an der gekauften Software. Die Lizenzbedingungen des Herstellers sind nach dem Öffnen der versiegelten Verpackung bzw. bei Benutzung unversiegelter Datenträger für den Erwerber rechtsverbindlich gültig.

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  • Rechte Dritter 8.1 Rechte von Dritten. (a) Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Partner gegen Ansprüche, die gegen ihn im Vertragsgebiet erhoben wurden, zu verteidigen, sofern und soweit der geltend gemachte Anspruch (i) durch einen Dritten erhoben wurde, der Inhaber des geistigen Eigentums ist, das Grund für die Anspruchserhebung war (ii) und der behauptet, dass die durch den Partner im Einklang mit diesem Vertrag vorgenommene Verbreitung der Software unmittelbar ein Patent, Xxxxxxxxxxxx, Xxxxx oder Geschäftsgeheimnisse verletzt oder rechtswidrig verwendet. Der Lizenzgeber erstattet den aus derartigen Ansprüchen resultierenden Schadenersatz, zu dem er im Hinblick auf den Anspruch rechtskräftig verurteilt wurde oder den der Lizenzgeber im Rahmen eines Vergleichs akzeptiert hat, vorausgesetzt, dass (i) der Partner den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich über einen solchen behaupteten Anspruch informiert; und (ii) der Partner den Lizenzgeber ermächtigt hat, die Anspruchsabwehr oder die Beilegung der Streitigkeit allein durchzuführen; und (iii) der Partner bei der Anspruchsabwehr umfassend kooperiert sowie dem Lizenzgeber alle benötigten Informationen zur Verfügung stellt und ihn angemessen unterstützt; und (iv) der Partner als Reaktion auf die Rechtsverletzung bzw. die angebliche Rechtsverletzung in Bezug auf die Software keine Handlungen unternimmt, die sich nachteilig auf die Rechte des Lizenzgebers auswirken. Der Lizenzgeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Anspruchsabwehr einzustellen, falls nicht länger behauptet oder davon ausgegangen wird, dass die Software Rechte Dritter verletzt oder diese rechtswidrig verwendet. (b) Den Lizenzgeber trifft die Pflicht gemäß Abschnitt 8.1(a) nicht, wenn der Anspruch (i) aus Software oder Dokumentation resultiert, die von einem anderen als dem Lizenzgeber geändert wurden, oder (ii) aus der unterbliebenen Inanspruchnahme eines sofort vom Lizenzgeber bereitgestellten Neuen Release, wenn die Rechtsverletzung oder rechtswidrige Verwendung bei Verwendung des Neues Release hätte vermieden werden können, oder (iii) aus vertragswidrigen Aktivitäten des Partners (oder seiner Endnutzer). Ferner haftet der Lizenzgeber nicht gemäß Abschnitt 8.1(a), wenn der geltend gemachte Anspruch hätte vermieden werden können, indem der Partner die Software oder die Materialien des Lizenzgebers in Zusammenhang oder in Verbindung mit Software, Daten oder Systemen, die nicht vom Lizenzgeber bereitgestellt wurden, nicht verwendet hätte. (c) Wird behauptet, dass eine Verletzung der Rechte Dritter oder eine rechtswidrige, die Rechte Dritter verletzende Nutzung durch die Software gemäß obigem Abschnitt 8.1 vorliegt oder besteht beim Lizenzgeber der hinreichende Verdacht, dass eine solche eintreten könnte, kann der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen: (i) dem Partner das Recht auf eine fortgesetzte rechtmäßige Nutzung der Software ohne Mehrkosten für den Partner beschaffen oder (ii) die Software modifizieren oder die Software durch alternative, im Wesentlichen gleichwertige Programme und Begleitdokumentation ersetzen, durch die die Rechte Dritter nicht verletzt werden, oder (iii) falls keine der vorgenannten Alternativen bei vertretbarem Aufwand umgesetzt werden kann, den Vertrag kündigen und den vom Partner gezahlten Preis abzüglich eines angemessenen Betrags für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung der Software durch den Partner erstatten. 8.2 Entschädigung durch den Partner. Erhebt ein Dritter Klage oder Ansprüche gegen den Lizenzgeber und/oder seine Verbundenen Unternehmen aufgrund von (a) Steuern und damit zusammenhängenden Kosten, Zinsen und Bußgeldern, die vom Lizenzgeber und/oder seinen Verbundenen Unternehmen gezahlt wurden oder zu zahlen sind, (b) einem Verstoß des Partners oder seiner Verbundenen Unternehmen gegen die Abschnitte 3.1, 3.2, 7.2 bis 7.5, 10, 11 oder 12 dieses Vertrags, u. a. einer Überschreitung der vertragsgemäßen Befugnisse seitens des Partners, (c) einer Vereinbarung zwischen dem Partner und seinen Distributoren, Wiederverkäufern oder Endnutzern, oder (d) einer Anspruchserhebung, die zum Gegenstand hat, dass das Partner-Produkt ein Patent, Urheberrecht oder Markenrecht eines Dritten verletzt oder widerrechtlich verwendet oder dass der Partner die Software mit anderen Produkten, die nicht vom Lizenzgeber bereitgestellt wurden, kombiniert und verwendet (oder aufgrund der Erteilung einer Genehmigung zu einer solchen nicht vertragsgemäßen kombinierten Verwendung durch den Partner an Dritte), dann verteidigt der Partner den Lizenzgeber und seine Verbundenen Unternehmen auf seine Kosten und bezahlt jegliche vom Partner genehmigten Vergleichssummen sowie sämtlichen Schadensersatz, Kosten und Anwaltskosten, die gegen den Lizenzgeber und/oder seinen Verbundenen Unternehmen rechtskräftig auferlegt werden. 8.3 Die Bestimmungen von Abschnitt 8.1 stellen abschließend die Haftungsverpflichtung des Lizenzgebers aus einer Verletzung von Rechten Dritter durch die Software, die Materialien oder Dokumentation des Lizenzgebers gegenüber dem Partner dar. Die in Abschnitt 15 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten für alle Ansprüche, die gemäß Abschnitt 8.1 geltend gemacht werden. Beschränkungen der Haftung und der Verpflichtungen des Lizenzgebers gemäß den Abschnitten 8.1 und 8.3 gelten auch zugunsten der Verbundenen Unternehmen von SAP und deren jeweiligen Lizenzgebern.

  • Ausübung der Rechte Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind:

  • Schutzrechte Dritter 1. Die Bank stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software in ihrer vertragsmäßigen Fassung geltend machen, frei. Dies gilt jedoch nur, wenn die Software ordnungsgemäß genutzt wurde und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder ein Dritter vorgenommen hat. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Bank unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. 3. Die Bank oder ein von ihr Beauftragter sind berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Softwareänderungen aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nutzungsmöglichkeiten des Kunden dürfen hierbei nur in zumutbarem Rahmen beschränkt oder verändert werden. Wird die Nutzung der Software im Sinne dieses Vertrages durch derartige Veränderungen für den Kunden nicht nur unwesentlich verändert oder erschwert, hat der Kunde das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages.

  • Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

  • Geistige Eigentumsrechte Unbeschadet konkreterer Bestimmungen dieser AGB, sind alle geistigen Eigentumsrechte, wie Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und Designrechte im Zusammenhang mit dem Dienst (diese Website) ausschließliches Eigentum des Anbieters oder seiner Lizenzgeber und unterliegen dem Schutz des jeweils anwendbaren Rechts oder internationaler Verträge in Bezug auf geistiges Eigentum. Alle Marken-, Namens- oder Bildmarken – und alle anderen Marken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Wortmarken, Illustrationen, Bilder oder Logos – die im Zusammenhang mit dem Dienst (diese Website) erscheinen, sind und bleiben ausschließliches Eigentum des Anbieters oder seiner Lizenzgeber und unterliegen dem Schutz anwendbaren Rechts oder internationaler Verträge in Bezug auf geistiges Eigentum. Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder anderweitig zu modifizieren. In diesem Fall wird der Anbieter den Nutzer angemessen über diese Änderungen informieren. Solche Änderungen gelten erst ab dem jeweils dem Nutzer mitgeteilten Zeitpunkt auf die Vertragsbeziehung aus. Wenn die überarbeiteten Bedingungen nicht akzeptiert werden, kann jede Partei den Vertrag kündigen. Für das Verhältnis vor der Annahme der Änderungen durch den Nutzer gilt die jeweils gültige Vorgängerversion der AGB. Der Nutzer kann jede frühere Version der AGB vom Anbieter erhalten. Falls gesetzlich vorgeschrieben, wird der Anbieter die Nutzer im Voraus über das Wirksamwerden der geänderten Bedingungen informieren.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.